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VGH Bayern, 31.05.1990 - 1 B 85 A.861 |
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Volltextveröffentlichung
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Verwaltungsprozeßrecht: Leistungsklage bei öffentlich-rechtlichen Verträgen; Verwaltungsverfahrensrecht: Öffentlich-rechtliche Verträge und Einheimischenmodell; Bauleitplanung: Wirksamkeit städtebaulicher Verträge
Verfahrensgang
- VG München, 07.02.1985 - M 4921 XVII 84
- VGH Bayern, 31.05.1990 - 1 B 85 A.861
- BVerwG, 10.06.1991 - 4 B 123.90
- BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
Auszug aus VGH Bayern, 31.05.1990 - 1 B 85 A.861
Gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt die Praxis der Klägerin nicht, weil die einheimische Bevölkerung nicht gerade wegen und nur wegen (BAG vom 28.9.1972 NJW 1973, 77/78; BVerfGE 39, 334/368) der Ortsansässigkeit bevorzugt wird, sondern um ihre oft gegebene wirtschaftliche und soziale Schwäche auf dem Bodenmarkt auszugleichen, und ein -wie dargelegt -legitimes städtebauliches Ziel zu erreichen (hierzu und allgemein zur Vereinbarkeit einer Einheimische bevorzugenden Baulandbereitstellung mit den Grundrechten: Breuer, Bauplanungsrechtliche Instrumente zum Schutz der Sozialstruktur, Schriftenreihe Nr. 02 "Stadtentwicklung" des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Heft Nr. 0.2034, Seite 58 ff). - BGH, 24.06.1983 - V ZR 167/82
Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit für Gemeinde
Auszug aus VGH Bayern, 31.05.1990 - 1 B 85 A.861
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.6.1983 NJW 1984, 924) hält es für möglich, daß eine Gemeinde mit einer im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine Regelung trifft, die nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als bauleitplanerische Festsetzung nicht möglich war. - BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 469/71
Fristgemäße Kündigung u. evtl. Verstoß gegen §§ 134, 138, 242 BGB
Auszug aus VGH Bayern, 31.05.1990 - 1 B 85 A.861
Gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt die Praxis der Klägerin nicht, weil die einheimische Bevölkerung nicht gerade wegen und nur wegen (BAG vom 28.9.1972 NJW 1973, 77/78; BVerfGE 39, 334/368) der Ortsansässigkeit bevorzugt wird, sondern um ihre oft gegebene wirtschaftliche und soziale Schwäche auf dem Bodenmarkt auszugleichen, und ein -wie dargelegt -legitimes städtebauliches Ziel zu erreichen (hierzu und allgemein zur Vereinbarkeit einer Einheimische bevorzugenden Baulandbereitstellung mit den Grundrechten: Breuer, Bauplanungsrechtliche Instrumente zum Schutz der Sozialstruktur, Schriftenreihe Nr. 02 "Stadtentwicklung" des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Heft Nr. 0.2034, Seite 58 ff).