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   VGH Hessen, 04.11.2015 - 5 E 604/15   

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https://dejure.org/2015,38851
VGH Hessen, 04.11.2015 - 5 E 604/15 (https://dejure.org/2015,38851)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.11.2015 - 5 E 604/15 (https://dejure.org/2015,38851)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. November 2015 - 5 E 604/15 (https://dejure.org/2015,38851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Anl 1 Nr 3104, § 11 RVG, § 2 RVG, § 93 VwGO
    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anl 1 Nr 3104; RVG § 11; RVG § 2; VwGO § 93
    AUSLEGUNG; GEGENSTANDSWERT; GEMEINSAME ENTSCHEIDUNG; GEMEINSAME VERHANDLUNG; TERMINSGEBÜHR; VERBINDUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 398
  • DÖV 2016, 268
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2010 - 1 OA 246/09

    Verbindung mehrerer Sachen nach ihrem Aufruf durch ein Verwaltungsgericht zur

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2015 - 5 E 604/15
    Die Konstellation, bei der ein entsprechender Verbindungsbeschluss erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündet wird, so dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits vor Verkündung des Beschlusses in allen Verfahren verhandlungsbereit anwesend gewesen ist (vgl. dazu: für nur eine Gesamtterminsgebühr: Hess VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, ESVGH 61, 239; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 -, NVwZ-RR 2006, 855; für gesonderte Terminsgebühren in jedem Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3.10 -, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 OA 246/09 -, NVwZ-RR 2010, 540), ist hier nicht einschlägig, weil das Verwaltungsgericht seinen Verbindungsbeschluss bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung gefasst hatte.

    Häufig wird dabei dieses "und" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Sinne des Wortlauts verstanden und als ein "und/oder" gelesen (vgl. etwa die Nachweise bei: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010, a.a.O.).

    Eine Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO bewirkt nämlich, dass aus mehreren selbstständigen Verfahren ein einziges einheitliches Verfahren gebildet wird - objektive oder subjektive Klagehäufung -, so dass in der Folge eine einheitliche Entscheidung mit einem einheitlichen Kostenausspruch ergeht und ein einheitlicher Streitwert festgesetzt wird, aus dem sich dann auch die nach der Verbindung entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren errechnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659

    Kostenfestsetzung, Terminsgebühr, Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2015 - 5 E 604/15
    Die Konstellation, bei der ein entsprechender Verbindungsbeschluss erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündet wird, so dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits vor Verkündung des Beschlusses in allen Verfahren verhandlungsbereit anwesend gewesen ist (vgl. dazu: für nur eine Gesamtterminsgebühr: Hess VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, ESVGH 61, 239; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 -, NVwZ-RR 2006, 855; für gesonderte Terminsgebühren in jedem Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3.10 -, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 OA 246/09 -, NVwZ-RR 2010, 540), ist hier nicht einschlägig, weil das Verwaltungsgericht seinen Verbindungsbeschluss bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung gefasst hatte.

    Eine Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO bewirkt nämlich, dass aus mehreren selbstständigen Verfahren ein einziges einheitliches Verfahren gebildet wird - objektive oder subjektive Klagehäufung -, so dass in der Folge eine einheitliche Entscheidung mit einem einheitlichen Kostenausspruch ergeht und ein einheitlicher Streitwert festgesetzt wird, aus dem sich dann auch die nach der Verbindung entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren errechnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.02.2010 - 9 KSt 3.10

    Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung; Terminsgebühr; Verbindung zur

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2015 - 5 E 604/15
    Die Konstellation, bei der ein entsprechender Verbindungsbeschluss erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündet wird, so dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits vor Verkündung des Beschlusses in allen Verfahren verhandlungsbereit anwesend gewesen ist (vgl. dazu: für nur eine Gesamtterminsgebühr: Hess VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, ESVGH 61, 239; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 -, NVwZ-RR 2006, 855; für gesonderte Terminsgebühren in jedem Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3.10 -, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 OA 246/09 -, NVwZ-RR 2010, 540), ist hier nicht einschlägig, weil das Verwaltungsgericht seinen Verbindungsbeschluss bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung gefasst hatte.
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2015 - 5 E 604/15
    Zu der zwar nicht identisch, aber vergleichbar formulierten zivilprozessualen Vorschrift des § 147 ZPO hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1956 entschieden, dass die Frage, ob ein Beschluss über eine Verbindung mehrerer Verfahren zum Zwecke der "gemeinsamen Verhandlung" zu einer echten Prozessverbindung im Sinne dieser Vorschrift mit der Wirkung führen soll, dass auch eine gemeinschaftliche Entscheidung zu erlassen ist, oder ob es sich nur um eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" handeln soll - d.h. eine gleichzeitige Terminierung -, durch Auslegung zu klären ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55 -, NJW 1957, 183).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06

    Kostenfestsetzung - Terminsgebühr des Rechtsanwalts bei Verbindung zur

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2015 - 5 E 604/15
    Die Konstellation, bei der ein entsprechender Verbindungsbeschluss erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündet wird, so dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits vor Verkündung des Beschlusses in allen Verfahren verhandlungsbereit anwesend gewesen ist (vgl. dazu: für nur eine Gesamtterminsgebühr: Hess VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, ESVGH 61, 239; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 -, NVwZ-RR 2006, 855; für gesonderte Terminsgebühren in jedem Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3.10 -, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 OA 246/09 -, NVwZ-RR 2010, 540), ist hier nicht einschlägig, weil das Verwaltungsgericht seinen Verbindungsbeschluss bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung gefasst hatte.
  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 429/11

    Gutachterkosten des Vorhabensträgers

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2015 - 5 E 604/15
    Die Konstellation, bei der ein entsprechender Verbindungsbeschluss erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündet wird, so dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits vor Verkündung des Beschlusses in allen Verfahren verhandlungsbereit anwesend gewesen ist (vgl. dazu: für nur eine Gesamtterminsgebühr: Hess VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, ESVGH 61, 239; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 -, NVwZ-RR 2006, 855; für gesonderte Terminsgebühren in jedem Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3.10 -, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 OA 246/09 -, NVwZ-RR 2010, 540), ist hier nicht einschlägig, weil das Verwaltungsgericht seinen Verbindungsbeschluss bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung gefasst hatte.
  • VG Berlin, 01.11.2016 - 80 KE 3.16

    Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen langer Verhandlungsdauer; Erhöhung bei

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Bedeutung einer solchen gemeinsamen Verhandlung für die Frage der Terminsgebühren ausgeführt (Beschluss vom 4. November 2015 - 5 E 604/15 - nach juris Rn. 6 f):.
  • VG Berlin, 31.10.2016 - 80 KE 2.16

    Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen langer Verhandlungsdauer; Erhöhung bei

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Bedeutung einer solchen gemeinsamen Verhandlung für die Frage der Terminsgebühren ausgeführt (Beschluss vom 4. November 2015 - 5 E 604/15 - nach juris Rn. 6 f):.
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