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   VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96   

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VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96 (https://dejure.org/1996,4621)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.03.1996 - 5 TG 508/96 (https://dejure.org/1996,4621)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. März 1996 - 5 TG 508/96 (https://dejure.org/1996,4621)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 GG
    Spielapparatesteuer: Differenzierung nach dem Aufstellungsort zwischen "Spielhallenaufstellung" und "Gaststättenaufstellung"; Steuersatzhöhe unter Berücksichtigung des "Erdrosselungsverbots"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1
    Kommunalabgaben: Bemessung der Spielapparatesteuer und Erdrosselungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92

    Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das

    Auszug aus VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats (vgl. Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, HSGZ 1993, 399; Beschlüsse vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251, vom 2. Februar 1994 - 5 TH 2092/92 - und vom 11. Juli 1994 - 5 TH 1766/94 -, HSGZ 1995, 23) ausgeführt hat, bestehen gegen die Verwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung von Spielapparatesteuer in der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der S vom 13. Dezember 1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 31. Oktober 1994 keine Bedenken, wenn - wie hier - bei der Höhe der Steuersätze ausreichend zwischen Spielhallen- und Gaststättenaufstellung differenziert wird.

    Legt man z.B. - unter Anknüpfung an das im Vorlagebeschluß des Senats vom 19. Juli 1993 (a.a.O.) zur Erläuterung der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer gebildete Beispiel - einen monatlichen Kasseninhalt von 1100,--DM zugrunde, so beläuft sich der Abzugsposten "Umsatzsteuer" auf nur noch 143, 48 DM, und es verbleibt demnach - gemäß der Berechnung, die die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren dargelegt hat - bei einem Spielapparatesteuersatz von sogar 200,-- DM unter Berücksichtigung auch der sonstigen Abzüge (150,-- DM Abschreibung sowie 231,--DM sonstige Betriebskosten) ein Überschuß von immerhin 375, 52 DM.

    Dies folgt bezüglich dieser Unterhaltungsspielgeräte bereits daraus, daß bei ihnen im Gegensatz zu Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, bei denen die zulässige Höhe des Einsatzes und die statistische Gewinnchance feststehen (vgl. § 13 der Verordnung über die Spielgeräte und andere Geräte mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I S. 2246, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 1993, BGBl. I S. 460), einer Weitergabe der Spielapparatesteuer an den Spieler durch entsprechende Erhöhung des von ihm zu entrichtenden Entgelts keine rechtlichen Grenzen gesetzt sind (vgl. Beschluß des Senats vom 19. Juli 1993, a.a.O., S. 24 des amtlichen Abdrucks).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96
    Daran ist jedoch schon im Hinblick auf die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai 1994 (- Rs. C-38/93 -, EuGHE I 1994, 1679 = BStBl. II 1994, 548 = BB 1994, 1198 = EuZW 1994, 440), die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat, nicht mehr festzuhalten.

    "Bei der Frage, ob ein Satz in dieser Höhe Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Erdrosselungsverbot auslöst, dürfen die Auswirkungen nicht unberücksichtigt bleiben, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai 1994 zur Besteuerung des Umsatzes bei Geldspielgeräten ergeben (Az.: Rs. C-38/93, abgedruckt in EuZW 1994, 440 f.).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96
    Bei der Spielapparatesteuer der Antragsgegnerin wäre eine gegen Art. 12 GG verstoßende Beeinträchtigung gegeben, wenn sie - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - "erdrosselnde Wirkung" hätte, d.h. wenn die Satzung dazu führte, daß die Angehörigen des betroffenen Berufsbildes in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 30, 292, 314; BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, NVwZ 1989, 1175 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 11.07.1994 - 5 TH 1766/94

    Spielapparatesteuer: Differenzierung nach dem Aufstellungsort zwischen

    Auszug aus VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats (vgl. Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, HSGZ 1993, 399; Beschlüsse vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251, vom 2. Februar 1994 - 5 TH 2092/92 - und vom 11. Juli 1994 - 5 TH 1766/94 -, HSGZ 1995, 23) ausgeführt hat, bestehen gegen die Verwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung von Spielapparatesteuer in der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der S vom 13. Dezember 1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 31. Oktober 1994 keine Bedenken, wenn - wie hier - bei der Höhe der Steuersätze ausreichend zwischen Spielhallen- und Gaststättenaufstellung differenziert wird.
  • VGH Hessen, 27.03.1995 - 5 TH 2347/92

    Regelung des Steueranmeldeverfahrens für Kommunalabgaben in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96
    Bezüglich der weniger ertragreichen Gaststättenaufstellung hat der Senat allerdings - worauf sich das Verwaltungsgericht bezieht - in seinem Beschluß vom 27. März 1995 (- 5 TH 2347/92 -, HSGZ 1995, 199 = NVwZ-RR 1995, 539) einen Steuersatz von 160,--DM pro Monat und Gerät für Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wie ihn auch die Antragsgegnerin erhebt, für so hoch gehalten, daß er ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit gehabt hat.
  • VGH Hessen, 25.01.1994 - 5 TH 2664/92

    Spielapparatesteuer: Differenzierung zwischen "Spielhallenaufstellung" und

    Auszug aus VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats (vgl. Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, HSGZ 1993, 399; Beschlüsse vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251, vom 2. Februar 1994 - 5 TH 2092/92 - und vom 11. Juli 1994 - 5 TH 1766/94 -, HSGZ 1995, 23) ausgeführt hat, bestehen gegen die Verwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung von Spielapparatesteuer in der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der S vom 13. Dezember 1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 31. Oktober 1994 keine Bedenken, wenn - wie hier - bei der Höhe der Steuersätze ausreichend zwischen Spielhallen- und Gaststättenaufstellung differenziert wird.
  • VGH Hessen, 12.09.1995 - 5 TH 230/95

    Spielapparatesteuer: zum Erdrosselungsverbot

    Auszug aus VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96
    Der Senat hat zu diesem Problem bei der Überprüfung eines Steuersatzes von 150,--DM bei Aufstellung von Gewinnspielgeräten in Gaststätten bereits in seinem Beschluß vom 12. September 1995 (- 5 TH 230/95 -, ZKF 1996, 36) auf Seite 3 f. des amtlichen Abdrucks folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 B 159.88

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96
    Bei der Spielapparatesteuer der Antragsgegnerin wäre eine gegen Art. 12 GG verstoßende Beeinträchtigung gegeben, wenn sie - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - "erdrosselnde Wirkung" hätte, d.h. wenn die Satzung dazu führte, daß die Angehörigen des betroffenen Berufsbildes in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 30, 292, 314; BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, NVwZ 1989, 1175 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96
    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer (Beschluß vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, NJW 1995, 2615 = DVBl. 1995, 1078 = GemHH 1995, 277) nichts anderes.
  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98

    Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"

    Dem Vorbringen der Antragstellerin zur angeblich erdrosselnden Wirkung der im Satzungsrecht der Stadt Kassel festgelegten Steuersätze sei der Beschluss des Senats vom 14. März 1996 - 5 TG 508/96 - entgegenzuhalten, wonach Steuersätze in Höhe von 400,-- DM je Kalendermonat und Gerät für Gewinnspielgeräte in Spielhallen und von 160,-- DM für Gewinnspielgeräte in Gaststätten keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot auslösen könnten.

    Hierzu sei nur soviel angemerkt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 14. März 1996 (- 5 TG 508/96 - HSGZ 1996, 315 = ZKF 1996, 232) für die Zeit v o r dem 1. Januar 1997 im Hinblick auf den insoweit verwendeten Stückzahlmaßstab keinen Anlass gesehen hat, Steuersätze für Gewinnspielgeräte in Höhe von 400,-- DM in Spielhallen und 160,-- DM an anderen Aufstellorten sowie für Unterhaltungsspielgeräte in Höhe von 150,-- DM in Spielhallen und 60,-- DM an anderen Aufstellorten als mit dem Erdrosselungsverbot unvereinbar zu beanstanden.

  • VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96

    Zulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Spielapparatesteuer

    Bezüglich der Gaststättenaufstellung hat der Senat bereits bei Steuersätzen von 160,-- DM für Geräte mit Gewinnmöglichkeit - das heißt dem Doppelten der in der Satzung der Antragsgegnerin vorgesehenen Höhe - und von 60,-- DM bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit keine erdrosselnde Wirkung feststellen können (vgl. dazu: Beschluß vom 14. März 1996 - 5 TG 508/96 -, HSGZ 1996, 315 = ZKF 1996, 232).
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