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   VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18   

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VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18 (https://dejure.org/2020,7727)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.02.2020 - 5 A 1646/18 (https://dejure.org/2020,7727)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 5 A 1646/18 (https://dejure.org/2020,7727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 HessKAG, § 10 HessKAG, § 11 HessKAG
    Straßenausbaubeitragspflicht eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Hessen, 09.11.2004 - 5 TG 2864/04

    Straßenausbaubeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorteil; kein Zugang zur Straße

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18
    Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (§ 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 -, Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ).

    Auch bei bestehender Eigentümeridentität kann es für das (nicht gefangene) Hinterliegergrundstück bereits an einer Zugangsmöglichkeit zur ausgebauten Straße über das Anliegergrundstück fehlen, wenn es wegen einer weitgehenden Überbauung des Anliegergrundstücks bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, sich vom Hinterliegergrundstück einen Zugang zur Straße zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ).

    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).

    So geht auch der Senat davon aus, dass eine Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks nicht gegeben ist, wenn es bereits an einer Zugangsmöglichkeit zur ausgebauten Straße über das Anliegergrundstück fehlt und es wegen einer weitgehenden Überbauung des Anliegergrundstücks bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint, sich vom Hinterliegergrundstück einen Zugang zur Straße zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ).

  • VGH Hessen, 08.02.2017 - 5 B 3030/16

    Straßenbeitrag

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18
    Insofern ist für die Beurteilung der Reichweite einer als öffentliche Einrichtung anzusehenden Straßenanlange ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild abzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2005 - 5 TG 1729/05 Juris Rn. 3 ; vom 5. Juli 2012 - 5 B 1092/12 -, Juris Rn. 9 und vom 8. Februar 2017 - 5 B 3030/16 -, Juris Rn. 4 ).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsausbaubeitragsrecht geht der Senat davon aus, dass ein gerade verlaufender Stichweg in der Regel erst ab einer Länge von über 100 m zu einer selbstständigen Anlage wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O.).

    Eine das "Erschließungsgebiet" der Zufahrtsstrecke aussparende Bestimmung des Abrechnungsgebiets kommt insoweit auch dann nicht in Betracht, wenn die Ausbaumaßnahme ausschließlich im Bereich des Hauptstraßenzugs durchgeführt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2005 und vom 8. Februar 2017, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.07.2017 - 6 ZB 16.2272

    Erfolglose Klage auf Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids - Nicht

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18
    Soweit teilweise vertreten wird, dass eine einheitliche Nutzung ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche wertneutral sei und für sich allein nicht den Schluss zulasse, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück in Anspruch genommen (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 6 ZB 16.2272 -, Juris Rn. 24; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 401k), folgt der Senat dem nicht.

    Ob Vorder- und Hinterliegergrundstück, die einheitlich genutzt oder sogar mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind, in die eine oder andere Richtung ausgerichtet sind, kann insoweit im Einzelfall durchaus von Belang sein (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juli 2017, a.a.O., Rn. 23).

  • VGH Hessen, 09.11.2004 - 5 TG 2850/04

    Straßenausbaubeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorteil; Eigentümeridentität

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18
    Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (§ 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 -, Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ).

    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18

    Ackerfläche; Anliegergrundstück; Bebauungsplan; Eigentümeridentität; einheitliche

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18
    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2007 - 6 A 10568/07

    Für Bahnhofsgrundstück müssen Anliegerbeiträge bezahlt werden

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18
    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08

    Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers; Abschluss zum vorderliegenden

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18
    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15

    Zusammengefasster Abgabenbescheid; Bestimmtheit; eindeutig bezeichnete

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18
    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 81/13

    Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität zwischen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18
    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.1996 - 2 L 108/96

    Straße; Fußgängerzone; Straßentyp; Verkehrsfunktion; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18
    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • VGH Hessen, 06.04.2010 - 5 B 2139/09

    Erhebung eines Straßenbaubeitrages für eine Durchgangsstraße

  • VG Schleswig, 05.12.2012 - 9 A 94/10

    Vorauszahlung für Ausbaubeitrag für ein gewerblich genutztes

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

  • VGH Hessen, 03.09.2008 - 5 A 688/08

    Inhaltliche Reichweite der Rechtskraft von Urteilen, die einer Behörde die

  • VGH Hessen, 14.12.2012 - 5 A 1884/12

    Erschließungsbeiträge für Hinterliegergrundstück; Erschließungsbeiträge für

  • VGH Hessen, 02.04.2019 - 5 B 1235/18

    Straßenausbaubeitrag

  • VGH Hessen, 05.06.2018 - 5 A 1537/16
  • VGH Hessen, 05.07.2012 - 5 B 1092/12

    Straßenausbaubeitrag - Aussetzung der Vollziehung

  • VGH Hessen, 06.12.2005 - 5 TG 1729/05

    Straßenbaubeitrag; Anlagenbegriff; Verzweigung eines Hauptstraßenzuges

  • VGH Hessen, 11.05.1993 - 5 TH 963/92

    Straßenbeitrag - zur Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff

  • VG Kassel, 26.11.2020 - 6 K 2433/17

    Zu geringe Veranlagung zu einem Straßenbeitrag

    Die Annahme eines solchen Sondervorteils durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage liegt regelmäßig bei sinnvollen und zulässigen Nutzungen vor, also nicht nur - wie im Erschließungsbeitragsrecht - bei einer baulichen oder gewerblichen Nutzung, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 5 A 1646/18 -, juris, Rn. 26 m. w. N.).

    Ein Sondervorteil im Sinne von § 11 Abs. 1 KAG ergibt sich bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (Hess. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 5 A 1646/18 -, juris, Rn. 29 m. w. N.).

  • VG Kassel, 25.01.2021 - 6 K 1069/18

    Zur Frage der rechtlich hinreichend gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit bei

    Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken ergibt sich ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 4 KAG im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. HessVGH, Beschluss v. 18.02.2020 - 5 A 1646/18 , juris).
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