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VGH Hessen, 31.10.1994 - 13 TH 2434/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 45 Abs 2 AuslG, § 47 Abs 2 AuslG, § 47 Abs 3 AuslG, § 48 Abs 1 AuslG, § 53 AuslG
(Keine Berücksichtigung der lediglich allgemein bestehenden Möglichkeit einer Strafverfolgung im Heimatstaat im Rahmen des Ausweisungsermessens nach AuslG 1990 § 45 Abs 2 Nr 3) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde bei Ausweisung; Berücksichtigung einer im Ausland drohenden Strafverfolgung, die kein Abschiebungshindernis begründet
Verfahrensgang
- VG Kassel, 18.08.1994 - 4 G 2093/93
- VGH Hessen, 31.10.1994 - 13 TH 2434/94
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 228
- DVBl 1995, 582 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 08.05.1995 - 12 UE 3336/94
Zur örtlich zuständigen Behörde bei Ausweisung eines Strafgefangenen; Prüfung …
Ob unter diesen Umständen der Auffassung des 13. Senats des Hess. VGH beigepflichtet werden kann, daß die Ausländerbehörde die Gefahr einer dem Ausländer im Heimatstaat drohenden Doppelbestrafung bei der Ermessensausweisung nicht zu berücksichtigen braucht (31.10.1994 - 13 TH 2434/94 -, EZAR 033 Nr. 4), obwohl auch im Rahmen von § 45 Abs. 2 AuslG Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu berücksichtigen sind, kann hier offenbleiben, da vorliegend keine Ausweisung im Ermessenswege in Rede steht. - VGH Hessen, 17.08.1995 - 13 TH 3304/94
Zur Sperrwirkung des AuslG 1990 § 8 Abs 2 S 1; vorläufiger Rechtsschutz gegen …
Zumindest die einem Ausländer drohende allgemeine Gefahr erneuter Strafverfolgung im Herkunftsstaat stellt, wie sich § 53 Abs. 5 AuslG entnehmen läßt, einen Duldungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 AuslG nicht dar (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 31. Oktober 1994 - 13 TH 2434/94 -, InfAuslR 1995, 61). - VGH Hessen, 25.06.1998 - 13 UE 1304/95
Berücksichtigung der Gefahr einer Doppelbestrafung im Ausland im Rahmen des …
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an und gibt seine gegenteilige, der Ansicht des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid entsprechende Auffassung im Beschluß vom 31. Oktober 1994 - 13 TH 2434/94 -, InfAuslR 1995, 61, auf.