Rechtsprechung
   VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.01.2002 - VGH 2/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,76567
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.01.2002 - VGH 2/01 (https://dejure.org/2002,76567)
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 11.01.2002 - VGH 2/01 (https://dejure.org/2002,76567)
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 11. Januar 2002 - VGH 2/01 (https://dejure.org/2002,76567)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,76567) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekvw.de

    VMaßnG Art. 2 § 5
    Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Alimentationsprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Maßnahmengesetz

Verfahrensgang

  • VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 21.11.2001 - VGH 2/01
  • VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.01.2002 - VGH 2/01
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • VGH der UEK, 29.03.2005 - 29/01
    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom 11. Januar 2002 - VGH 2/01 - hervorgehoben hat, war für die Beklagte entscheidend also die Erwägung, dass sich die in Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG genannten Beschäftigten anders als die übrigen Kirchenbeamten (außerhalb des Schuldienstes) durchweg im höheren Dienst befinden und deshalb weitergehende Kürzungen leichter und eher tragen können als die nicht ordinierten Kirchenbeamten (außerhalb des Schuldienstes) mit meistens geringeren Bezügen.
  • VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 21.02.2006 - VGH 3/02

    Alimentationsgrundsatz, Sonderzuwendungen, Mietnebenkosten

    Die Prüfung ergibt erneut, dass keine Zweifel an der Wirksamkeit von Art. 2 §§ 3 bis 6 VMaßnG (vgl. auch schon den Beschluss des VGH vom 4. März 1998 - VGH 6/98-, die Urteile vom 11. Januar 2002 - VGH 3/00 und VGH 2/01- sowie den Beschluss vom 29. März 2005 - VGH 29/01-) und der Nebenkostenverordnung bestehen.

    Denn wie der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 11. Januar 2002 - VGH 2/01- ausgeführt hat, lag der Grund für die Differenzierung vor allem darin, dass sich die in Absatz 1 genannten Beschäftigten - anders als die übrigen Kirchenbeamten nach Absatz 6 - durchweg im höheren Dienst befinden und deshalb weitergehende Kürzungen leichter tragen können.

  • VGH der UEK, 21.02.2006 - 3/02

    Alimentationsgrundsatz, Sonderzuwendungen, Mietnebenkosten

    Die Prüfung ergibt erneut, dass keine Zweifel an der Wirksamkeit von Art. 2 §§ 3 bis 6 VMaßnG (vgl. auch schon den Beschluss des VGH vom 4. März 1998 - VGH 6/98-, die Urteile vom 11. Januar 2002 - VGH 3/00 und VGH 2/01- sowie den Beschluss vom 29. März 2005 - VGH 29/01-) und der Nebenkostenverordnung bestehen.

    Denn wie der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 11. Januar 2002 - VGH 2/01- ausgeführt hat, lag der Grund für die Differenzierung vor allem darin, dass sich die in Absatz 1 genannten Beschäftigten - anders als die übrigen Kirchenbeamten nach Absatz 6 - durchweg im höheren Dienst befinden und deshalb weitergehende Kürzungen leichter tragen können.

  • VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 29.03.2005 - VGH 29/01
    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom 11. Januar 2002 - VGH 2/01 - hervorgehoben hat, war für die Beklagte entscheidend also die Erwägung, dass sich die in Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG genannten Beschäftigten anders als die übrigen Kirchenbeamten (außerhalb des Schuldienstes) durchweg im höheren Dienst befinden und deshalb weitergehende Kürzungen leichter und eher tragen können als die nicht ordinierten Kirchenbeamten (außerhalb des Schuldienstes) mit meistens geringeren Bezügen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht