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VK Berlin, 14.04.2015 - VK-B1-27/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Vergabekammer Berlin
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Celle, 09.02.2011 - 13 Verg 17/10
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen …
Auszug aus VK Berlin, 14.04.2015 - VK-B1-27/14
Die Frage, wann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern muss den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen (OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011, 13 Verg 17/10; OLG Dresden, Beschluss vom 30.09.2011, Verg 7/11). - OLG Dresden, 30.09.2011 - Verg 7/11
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im …
Auszug aus VK Berlin, 14.04.2015 - VK-B1-27/14
Die Frage, wann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern muss den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen (OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011, 13 Verg 17/10; OLG Dresden, Beschluss vom 30.09.2011, Verg 7/11). - OLG Celle, 17.12.2014 - 13 Verg 3/13
Vorlage an den EuGH betreffend die Unterwerfung einer Vereinbarung zwischen zwei …
Auszug aus VK Berlin, 14.04.2015 - VK-B1-27/14
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des OLG Celle (Beschluss vom 17.12.2014, 13 Verg 3/13). - BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95
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Auszug aus VK Berlin, 14.04.2015 - VK-B1-27/14
Soweit der BGH (BGH, Urteil vom 05.02.1998, BGHZ 138, 55) die Rechtswirkung einer bereits in Kraft getretenen, aber noch nicht umgesetzten Richtlinie im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Gesetze vor Ablauf der Umsetzungsfrist bejaht, lässt sich auch daraus für den streitgegenständlichen Fall keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung eines alternativen Zugangs herleiten. - BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06
Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens …
Auszug aus VK Berlin, 14.04.2015 - VK-B1-27/14
Entscheidend ist dabei, ob der Antragsgegner unter den konkreten Umständen des Falls selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und entsprechend gegenüber der Vergabekammer vorzutragen (BGHZ 169, 131).