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   VK Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 VK 11/22   

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https://dejure.org/2023,42083
VK Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 VK 11/22 (https://dejure.org/2023,42083)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.02.2023 - 3 VK 11/22 (https://dejure.org/2023,42083)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. Februar 2023 - 3 VK 11/22 (https://dejure.org/2023,42083)
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  • VK Westfalen, 13.08.2021 - VK 3-26/21

    Erhöhter Koordinierungsaufwand rechtfertigt keine Gesamtvergabe!

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 VK 11/22
    Bei prognostischen Entscheidungen steht ihm eine Einschätzungsprärogative zu (VK Westfalen 13.August 2021 VK 3-26/21).

    An sich plausible Gründe, wie etwa die Entlastung des Auftraggebers von der Koordinierung, der Vorzug, nur einen Vertragspartner zu haben oder die einfachere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sind damit nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (OLG München, 9. April 2015, Verg 1/15, VK Westfalen, 13. August 2021 - VK 3-26/21).

  • OLG München, 25.03.2019 - Verg 10/18

    Absehen vom Regelfall der Losvergabe

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 VK 11/22
    Soweit eine Antragstellerin einwendet, der Antragsgegner könne durch sorgfältige Planung sicherstellen, dass sich bestimmte Risiken nicht verwirklichen, verkennt sie, dass ein öffentlicher Aufraggeber in einem solchen Fall den sichersten Weg wählen darf, wobei ihm insoweit nach vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung ein Beurteilungsspielraum zusteht (OLG München, 25. März 2019, Verg 10/18).
  • BGH, 18.03.2014 - X ZB 12/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwertbemessung für ein Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 VK 11/22
    Bei einer verallgemeinernden Betrachtung, wie im vorliegenden Fall als Regelfall, sieht es die Vergabekammer als angemessen an, ihn auf 50% zu veranschlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014, Az.: X ZB 12/13; Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg, Beschluss vom 05. Juni 2014, Az.: VgK-13/2014; Thiele in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, 4. Auflage Rn. 8).
  • OLG München, 09.04.2015 - Verg 1/15

    Vergabenachprüfungsverfahren: Bildung eines Fachloses für die Vergabe von

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 VK 11/22
    An sich plausible Gründe, wie etwa die Entlastung des Auftraggebers von der Koordinierung, der Vorzug, nur einen Vertragspartner zu haben oder die einfachere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sind damit nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (OLG München, 9. April 2015, Verg 1/15, VK Westfalen, 13. August 2021 - VK 3-26/21).
  • VK Bund, 10.03.2017 - VK 2-19/17

    Kein Ausgleich eines Wettbewerbsvorsprungs beim Vorauftragnehmer.

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 VK 11/22
    Wirtschaftliche Vorteile aufgrund eines Vorauftragsverhältnisses sind damit nicht vergleichbar und nicht umfasst (VK Bund, Beschluss vom 10. März 2017 - VK 2-19/17).
  • OLG Karlsruhe, 29.04.2022 - 15 Verg 2/22

    Losvergabe ist zwar die Regel, aber von jeder Regel gibt es Ausnahmen!

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 VK 11/22
    Die Entscheidung des Auftraggebers ist nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob er auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachenermittlung und nicht auf fehlerhaftem Ermessen, insbesondere Willkür, beruht (OLG Karlsruhe, 29. April 2022, 15 Verg 2/22).
  • VK Bund, 21.01.2022 - VK 2-131/21

    Präklusion der Rüge von Wertungskriterien nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB nach

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 VK 11/22
    Es sei keinesfalls Pflicht eines öffentlichen Auftraggebers, aus früherer Markttätigkeit eines Anbieters erlangte Wettbewerbsvorteile durch eine bestimmte Gestaltung der Vergabeunterlagen auszuschließen bzw. auszugleichen, vgl. auch VK Bund, Beschluss vom 21. Januar 2022, VK 2-131/21).
  • VK Niedersachsen, 05.06.2014 - VgK-13/14

    Gebührenfestsetzung der Vergabekammer hinsichtlich Zurückweisung des

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 VK 11/22
    Bei einer verallgemeinernden Betrachtung, wie im vorliegenden Fall als Regelfall, sieht es die Vergabekammer als angemessen an, ihn auf 50% zu veranschlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014, Az.: X ZB 12/13; Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg, Beschluss vom 05. Juni 2014, Az.: VgK-13/2014; Thiele in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, 4. Auflage Rn. 8).
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