Rechtsprechung
VK Südbayern, 15.11.2021 - 3194.Z3-3_01-21-20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- BAYERN | RECHT
VOB/A § 16EU Nr. 1; BGB § 130; BGB § 278
Vergabe-Plattform, Antragsgegner, Beiladungsbeschluß, Entscheidungen der Vergabekammer, Verfahren vor der Vergabekammer, Nachprüfungsverfahren, Sachverständiger Zeuge, Vergabeverfahren, Nachprüfungsantrag, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Öffentlicher Auftraggeber, ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Angebotsabgabe 10:00 Uhr heißt bis 10:00:00 Uhr!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Angebotsabgabe mit elektronischen Mitteln über eine eVergabeplattform
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wann ist ein elektronisches Angebot "abgegeben"? (VPR 2022, 9)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Wann ist ein elektronisches Angebot "abgegeben"? (IBR 2022, 86)
Papierfundstellen
- MMR 2022, 918
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VK Bund, 26.10.2016 - VK 1-92/16
Baustufe
Auszug aus VK Südbayern, 15.11.2021 - 3194.Z3-3_01-21-20
Ist der Ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote mit einem Datum und z.B. 10:00 Uhr Ortszeit angegeben, endet die Angebotsfrist "Punkt" 10 Uhr, d.h. um 10:00:00 Uhr, und nicht erst um 10:00:59 Uhr, d.h. mit Umspringen der Uhr auf 10:01(:00) Uhr (VK Bund, Beschluss vom 26.10.2016 - VK 1-92/16).Schlusstermin für den Eingang der Angebote mit einem Datum und z.B. 10:00 Uhr Ortszeit angegeben, endet die Angebotsfrist "Punkt" 10 Uhr, d.h. um 10:00:00 Uhr, und nicht erst um 10:00:59 Uhr, d.h. mit Umspringen der Uhr auf 10:01(:00) Uhr (VK Bund, Beschluss vom 26.10.2016 - VK 1-92/16).Mit Bezeichnung dieses Zeitpunktes mit "10:00 Uhr" im vorliegenden Verfahren ist dies aus Sicht eines objektiven Betrachters nur so zu verstehen, dass die Angebotsfrist bei Erreichen der Uhrzeit von "Punkt" 10 Uhr endet (vgl. VK Bund, Beschluss vom 26.10.2016 - VK 1-92/16).
- BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06
Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens …
Auszug aus VK Südbayern, 15.11.2021 - 3194.Z3-3_01-21-20
Vor diesem Hintergrund hat die bisherige Rechtsprechung der Vergabesenate die Beigeladene kostenrechtlich nur dann wie eine Antragstellerin oder eine Antragsgegnerin behandelt, wenn sie die durch die Beiladung begründete Stellung im Verfahren auch nutzt, indem sie sich an dem Verfahren beteiligt (BGH, Beschluss vom 26.09.2006, Az.: X ZB 14/06). - OLG Brandenburg, 09.02.2010 - Verg W 10/09
Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags des …
Auszug aus VK Südbayern, 15.11.2021 - 3194.Z3-3_01-21-20
Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit jedenfalls voraus, dass die Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010, Az.: Verg W 10/09).