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   VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17   

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https://dejure.org/2017,14914
VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17 (https://dejure.org/2017,14914)
VK Sachsen, Entscheidung vom 12.04.2017 - 1/SVK/003-17 (https://dejure.org/2017,14914)
VK Sachsen, Entscheidung vom 12. April 2017 - 1/SVK/003-17 (https://dejure.org/2017,14914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe einer Abwasserbeseitigungskonzession: Wann besteht ein Zusammenhang mit der Wasserversorgung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein GWB-Nachprüfungsverfahren bei kombinierter Trinkwasser-/Abwasserkonzession! (VPR 2017, 1030)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2016 - Verg 47/15

    Umfang der Pflicht zu produktneutraler Ausschreibung

    Auszug aus VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17
    Vielmehr darf ein Auftraggeber im Interesse der Systemsicherheit und Funktionsfähigkeit seiner Arbeitsabläufe jedwedes Risikopotential ausschließen und im Beschaffungsprozess den zuverlässigsten Weg wählen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016, Verg 47/15), weshalb es bspw. keine sachfremde Erwägung darstellt, einen Beschaffungsgegenstand anhand einer bereits vorhandenen Technologie auszurichten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.- - 15 Verg 5/13).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2013 - 15 Verg 5/13

    Vergabe öffentlicher Auftrage: Zulässigkeit der Auftragsvergabe im

    Auszug aus VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17
    Vielmehr darf ein Auftraggeber im Interesse der Systemsicherheit und Funktionsfähigkeit seiner Arbeitsabläufe jedwedes Risikopotential ausschließen und im Beschaffungsprozess den zuverlässigsten Weg wählen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016, Verg 47/15), weshalb es bspw. keine sachfremde Erwägung darstellt, einen Beschaffungsgegenstand anhand einer bereits vorhandenen Technologie auszurichten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.- - 15 Verg 5/13).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-145/08

    Club Hotel Loutraki u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche

    Auszug aus VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17
    Ebenso liegt eine Untrennbarkeit in den Fällen vor, in denen die Auftragsvergabe aufgrund der Natur des Ausschreibungsgegenstandes nur an einen einzigen Auftragnehmer erfolgen kann (Csaki a.a.O. m. Verw. a. EuGH, Urteil vom 6.5.2010 - Rs. C-145/08).
  • VK Bund, 27.07.2016 - VK 2-63/16

    Zusammenfassung des Bedarfs mehrerer Auftraggeber, Nachfragekartell

    Auszug aus VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17
    So waren, entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere auch keine tiefgreifenden kartellrechtlichen Überlegungen anzustellen, da schon allein aus rechtsstaatlichen Überlegungen heraus die Feststellung eines Missbrauchs oder gar Verstoßes gegen das Kartellverbot in einem rein "summarischen" Nachprüfungsverfahren nach Auffassung der Vergabekammer als höchst problematisch einzuordnen ist (siehe dazu ausführlich VK Bund, Beschluss vom 21.09.2016 - VK 2-87/16; VK Bund, Beschluss vom 27.07.2016 - VK 2-63/16) Hierfür sind die Vergabekammer nach überwiegender Rechtsprechung nicht zuständig.
  • EuGH, 14.09.2004 - C-385/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17
    Der Antragstellerin ist durchaus dahingehend beizupflichten, dass Ausnahmetatbestände, die es erlauben, von einer Vergabe nach dem Wettbewerbsprinzip abzusehen stets eng, das heißt so auszulegen sind, dass ihre Anwendung auch tatsächlich die Ausnahme bleibt (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2010 - 1 Verg 7/10, EuGH, Urteil vom 14.09.2004 - C-385/02).
  • VK Bund, 21.09.2016 - VK 2-87/16

    Rabattvertrag Zytostatika; Kartell- und Sozialrecht im Nachprüfungsverfahren;

    Auszug aus VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17
    So waren, entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere auch keine tiefgreifenden kartellrechtlichen Überlegungen anzustellen, da schon allein aus rechtsstaatlichen Überlegungen heraus die Feststellung eines Missbrauchs oder gar Verstoßes gegen das Kartellverbot in einem rein "summarischen" Nachprüfungsverfahren nach Auffassung der Vergabekammer als höchst problematisch einzuordnen ist (siehe dazu ausführlich VK Bund, Beschluss vom 21.09.2016 - VK 2-87/16; VK Bund, Beschluss vom 27.07.2016 - VK 2-63/16) Hierfür sind die Vergabekammer nach überwiegender Rechtsprechung nicht zuständig.
  • OLG Koblenz, 15.09.2010 - 1 Verg 7/10

    Vergabe öffentlicher Aufträge: Sanierungsarbeiten an der Start- und Landebahn

    Auszug aus VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17
    Der Antragstellerin ist durchaus dahingehend beizupflichten, dass Ausnahmetatbestände, die es erlauben, von einer Vergabe nach dem Wettbewerbsprinzip abzusehen stets eng, das heißt so auszulegen sind, dass ihre Anwendung auch tatsächlich die Ausnahme bleibt (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2010 - 1 Verg 7/10, EuGH, Urteil vom 14.09.2004 - C-385/02).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 13/16

    Zum Auskunftsanspruch der Presse

    Auszug aus VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17
    antragsbefugtes Unternehmen i.S.d. § 160 Abs. 2 GWB ist, ist daher folgerichtig nicht zu entscheiden, wobei sich für die Antragstellerin nach überschlägiger Prüfung der Vergabekammer jedenfalls aus § 107 GO NRW ohnehin kein Beteiligungsverbot für das streitgegenständliche Vergabeverfahren ergeben würde, da diese zwar als eine von der öffentlichen Hand beherrschte und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzte juristische Person des Privatrechts anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16), aber aufgrund ihrer Aktionärs- und Beteiligungsstruktur dennoch nicht in den unmittelbaren Geltungsbereich des § 107 Abs. 1 GO NRW einzubeziehen wäre.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17
    Auch ein Anschluss- und Benutzungszwang, wie er bspw. bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung besteht, steht einer solchen Dienstleistungskonzession nicht entgegen, denn dieser mindert zwar das Risiko des Konzessionsnehmers, Abnehmer für seine Dienstleistungen zu finden, das Risiko der Beitreibung seiner Entgeltansprüche liegt dennoch alleine beim Konzessionsnehmer (EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - Rs. C-206/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 - Verg 51/11).
  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

    Auszug aus VK Sachsen, 12.04.2017 - 1/SVK/003-17
    Dafür ist die Zuständigkeit der Vergabekammern gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2012 - X ZB 9/11).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2012 - Verg 100/11

    Erfordernis der Bildung von Teillosen bei der Beschaffung von Druckern und

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 51/11

    Dienstleistungskonzession: Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig?

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2012 - Verg 107/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens durch

  • VK Niedersachsen, 06.02.2018 - VgK-42/17

    Wer sich nicht rechtzeitig entscheidet, kann sich nicht auf Eilbedürftigkeit

    Im Gegensatz zu den Strom- und Gasnetzen gibt es zur Trinkwasserversorgung insbesondere in der Variante als Dienstleistungsauftrag nur wenige vergaberechtliche Entscheidungen, die als Muster für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung herangezogen werden könnten (vgl: EuGH, Urteil vom 10.09.2009, C-206/08 Eurawasser; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.08.2011, 11 Verg 3/11 Inhouse-Konstruktionen; VK Sachsen, Beschluss vom 12.04.2017, 1/SVK/003-17 Konzession; VK Lüneburg, Beschluss vom 10.08.1999, 203-VgK-6/1999, Minderheitsgesellschafter).
  • VG Wiesbaden, 16.07.2019 - 28 K 703/15

    Verweis gegen Bürgermeister wegen der Nichtbeachtung kommunal-, haushalts- und

    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Auftragnehmer von dem öffentlichen Auftraggeber kein Entgelt für seine Dienstleistungen erhält, sondern ihm lediglich das Recht eingeräumt wird, Entgelte von den Nutzern zu erheben (vgl. Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 12. April 2017 - 1/SVK/003-17 -, Rn. 76, juris).
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