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   VK Westfalen, 25.11.2016 - VK 1-42/16   

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VK Westfalen, 25.11.2016 - VK 1-42/16 (https://dejure.org/2016,48486)
VK Westfalen, Entscheidung vom 25.11.2016 - VK 1-42/16 (https://dejure.org/2016,48486)
VK Westfalen, Entscheidung vom 25. November 2016 - VK 1-42/16 (https://dejure.org/2016,48486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallchirurg ist kein Notarzt! (VPR 2017, 109)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2016 - Verg 47/15

    Umfang der Pflicht zu produktneutraler Ausschreibung

    Auszug aus VK Westfalen, 25.11.2016 - VK 1-42/16
    Der öffentliche Auftraggeber darf den ausgeschriebenen Auftrag auf die Lieferung der Produkte eines Herstellers beschränken, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - Verg 47/15).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2018 - Verg 55/16

    Gerichtliche Überprüfung der geforderten Eignungskriterien im Rahmen der Vergabe

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25. November 2016 (VK 1 - 42/16) aufgehoben.
  • VK Bund, 02.11.2016 - VK 1-114/16

    Rabattvereinbarungen

    a) Ein öffentlicher Auftrag - hier in Gestalt eines Rahmenvertrages, für den gemäß § 103 Abs. 5 Satz 2 GWB die dieselben Vorschriften wie für öffentliche Aufträge gelten würden - liegt hier nicht vor, denn es fehlt an der hierfür wesentlichen Voraussetzung einer Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, aaO.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2014, VII-Verg 13/14; 1. VK Bund, Beschluss vom 12. August 2016, VK1 - 42/16).

    Dies ergibt sich aus den Ausführungen des EuGH, der für solche Fälle gerade keine Rückausnahme vom Nichtvorliegen eines öffentlichen Auftrags annehmen will - und nur für diesen Fall wären die Vergabekammern des Bundes nach der innerstaatlichen Zuweisungsregel des § 155 GWB zuständig -, sondern lediglich Maßnahmen ergriffen haben will, die eine den allgemeinen Grundsätzen des AEU- Vertrages gerecht werdende Beschaffung gewährleisten (EuGH-Urteil vom 2. Juni 2016, aaO., Rn. 44, sowie 1. VK Bund, Beschluss vom 12. August 2016, VK 1 - 42/16).

    Da sich die erkennende Vergabekammer mit den zuvor geprüften Rechtsfragen bereits eingehend in ihrem Beschluss vom 12. August 2016 (VK1 - 42/16) auseinander gesetzt und dort bereits die Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags verneint hatte, wurde gemäß § 163 Abs. 2 Satz 3 GWB von einer Übermittlung des Antrags und einer Information gemäß § 169 Abs. 1 GWB abgesehen.

  • VK Westfalen, 18.06.2018 - VK 1-18/18

    Interimsvereinbarung ist europaweit auszuschreiben!

    Wegen dieser Ausschreibung hat die Antragstellerin die Nachprüfung beantragt und gegen den Beschluss der erkennenden Vergabekammer vom 25.11.2016, VK 1- 42/16 sofortige Beschwerde eingelegt.
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