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   VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16   

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VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16 (https://dejure.org/2016,55811)
VK Bund, Entscheidung vom 20.12.2016 - VK 1-122/16 (https://dejure.org/2016,55811)
VK Bund, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - VK 1-122/16 (https://dejure.org/2016,55811)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Rahmenvertrag über die Lieferung, Installation und Instandhaltung von IT-Infrastrukturkomponenten - Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilleistungen passen nicht zusammen: Gesamtvergabe zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch ein höfliche Bieterfrage kann eine Rüge sein! (VPR 2017, 117)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auch eine höfliche Bieterfrage kann eine Rüge sein! (IBR 2017, 334)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2016 - Verg 47/15

    Umfang der Pflicht zu produktneutraler Ausschreibung

    Auszug aus VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16
    Es ist grundsätzlich allein seine Sache zu bestimmen, ob, wann und mit welchen Eigenschaften er etwas beschaffen will (sog. Leistungsbestimmungsrecht, vgl. zur Losbildung: OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15; 21. März 2012, VII-Verg 92/11 m.w.N., und vom 11. Januar 2012, VII- Verg 52/11).

    Dementsprechend kommt dem öffentlichen Auftraggeber eine von den Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt zu kontrollierende Einschätzungsprärogative zu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15; vom 25. April 2012, VII-Verg 100/11; und vom 11. Januar 2012, VII-Verg 52/11).

    Auch wenn der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen für sich allein eine Gesamtvergabe nicht rechtfertigt, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15 m.w.N.), geht die Ag vertret- und nachvollziehbar und damit vergaberechtskonform davon aus, dass die hier in ihrer Gesamtheit aus einer Losvergabe resultierenden Risiken erheblich über das hinausgehen, was üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden ist.

    Unabhängig davon, worauf ein bei Geräten der ausgeschriebenen Art denkbarer Systemausfall oder eine nur eingeschränkte Kompatibilität und Funktionsfähigkeit beruht, sind der Ag Zeitverzögerungen, Diskussionen oder gar Streitigkeiten und Mehrkosten nicht zuzumuten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15; vom 25. April 2012, VII-Verg 100/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2013, 15 Verg 5/13).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2012 - Verg 100/11

    Erfordernis der Bildung von Teillosen bei der Beschaffung von Druckern und

    Auszug aus VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16
    Dementsprechend kommt dem öffentlichen Auftraggeber eine von den Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt zu kontrollierende Einschätzungsprärogative zu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15; vom 25. April 2012, VII-Verg 100/11; und vom 11. Januar 2012, VII-Verg 52/11).

    Unabhängig davon, worauf ein bei Geräten der ausgeschriebenen Art denkbarer Systemausfall oder eine nur eingeschränkte Kompatibilität und Funktionsfähigkeit beruht, sind der Ag Zeitverzögerungen, Diskussionen oder gar Streitigkeiten und Mehrkosten nicht zuzumuten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15; vom 25. April 2012, VII-Verg 100/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2013, 15 Verg 5/13).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2012 - Verg 52/11

    Erfordernis der Fachlosvergabe von Glasreinigungsarbeiten

    Auszug aus VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16
    Es ist grundsätzlich allein seine Sache zu bestimmen, ob, wann und mit welchen Eigenschaften er etwas beschaffen will (sog. Leistungsbestimmungsrecht, vgl. zur Losbildung: OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15; 21. März 2012, VII-Verg 92/11 m.w.N., und vom 11. Januar 2012, VII- Verg 52/11).

    Dementsprechend kommt dem öffentlichen Auftraggeber eine von den Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt zu kontrollierende Einschätzungsprärogative zu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15; vom 25. April 2012, VII-Verg 100/11; und vom 11. Januar 2012, VII-Verg 52/11).

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - Verg 92/11

    Anforderungen an die Vergabe des Abschleppens, Versetzen und Verwahrens

    Auszug aus VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16
    Es ist grundsätzlich allein seine Sache zu bestimmen, ob, wann und mit welchen Eigenschaften er etwas beschaffen will (sog. Leistungsbestimmungsrecht, vgl. zur Losbildung: OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15; 21. März 2012, VII-Verg 92/11 m.w.N., und vom 11. Januar 2012, VII- Verg 52/11).

    Verg 92/11 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2013 - 15 Verg 5/13

    Vergabe öffentlicher Auftrage: Zulässigkeit der Auftragsvergabe im

    Auszug aus VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16
    Unabhängig davon, worauf ein bei Geräten der ausgeschriebenen Art denkbarer Systemausfall oder eine nur eingeschränkte Kompatibilität und Funktionsfähigkeit beruht, sind der Ag Zeitverzögerungen, Diskussionen oder gar Streitigkeiten und Mehrkosten nicht zuzumuten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15; vom 25. April 2012, VII-Verg 100/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2013, 15 Verg 5/13).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.2006 - Verg 40/06

    Antragsbefugnis eines Vorlieferanten oder Subunternehmers im Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16
    Gesamtsystems einem einzigen Auftragnehmer überträgt, der sich nicht auf das Fehlverhalten eines Dritten berufen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2006, VII-Verg 40/06) und der Ag das ausgeschriebene Gesamtsystem, bestehend aus mehreren, von vornherein aufeinander abgestimmten Komponenten, komplett liefert.
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2016 - Verg 24/16

    Erklärungswert der Übersendung eines Datenblatts im Rahmen eines

    Auszug aus VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16
    Zwar ist fraglich, ob ein öffentlicher Auftraggeber gesetzliche Fristen wie die des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB verlängern kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.Oktober 2016, VII-Verg 24/16), jedoch hat die Ag hiermit einen Vertrauenstatbestand gesetzt.
  • OLG Koblenz, 04.04.2012 - 1 Verg 2/11

    Glasreinigung - Öffentlicher Auftrag: Vergabegrundsatz bei

    Auszug aus VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16
    Technische Gründe i.S.d. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB, die ausnahmsweise den Verzicht auf eine Losaufteilung gestatten, sind vor allem dann gegeben, wenn bei einer losweisen Ausschreibung das Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2012, 1 Verg 2/11).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2010 - Verg 60/09

    Abgrenzung von Bau- und Dienstleistungen

    Auszug aus VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16
    Was den Lauf der Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB angeht, sind die Unternehmen hierüber in der Bekanntmachung zu belehren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2010, VII-Verg 60/09 m.w.N.); was hier in Ziffer VI.4.3 der Bekanntmachung ordnungsgemäß geschehen ist.
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2006 - Verg 18/06

    Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Eignungsnachweise

    Auszug aus VK Bund, 20.12.2016 - VK 1-122/16
    Das neue Vorbringen der ASt nach der mündlichen Verhandlung in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 erfolgte im Hinblick auf die den Beteiligten obliegende Verfahrensförderungspflicht, § 167 Abs. 2 GWB, verspätet und bleibt bei der Entscheidungsfindung unbeachtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. November 2003, VII-Verg 22/03; und vom 28. Juni 2006, VII-Verg 18/06).
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2003 - Verg 22/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Nachprüfungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - Verg 35/12

    Anforderungen an die Ausschreibung qualitätsorientierter Reinigungsarbeiten

  • OLG Dresden, 17.08.2001 - WVerg 5/01

    Anspruch eines Bieters auf ein Aufklärungsgespräch

  • VK Bund, 24.06.2011 - VK 1-63/11

    Telemedizinische Betreuung von Patienten und Patientinnen

  • VK Bund, 28.05.2020 - VK 1-34/20

    Planmäßige Instandhaltung

    Eine ordnungsgemäße Rüge setzt daher nicht nur voraus, dass die Tatsachen, auf die die Beanstandung gestützt wird, so konkret wie für die Nachvollziehbarkeit nötig benannt werden, sondern auch, dass aus der Rüge deutlich wird, dass es sich hierbei um einen Vergaberechtsverstoß handelt, dessen Abhilfe begehrt wird (1. VK Bund, Beschluss vom 20. Dezember 2016, VK 1-122/16 m.w.N.).

    Auch in einem solchen Fall handelt es sich nicht um reine Fragen, sondern um "Rügen" i.S.d. § 160 Abs. 3 GWB, wenn sich aus dem Inhalt der "Frage" insgesamt ergibt, dass es sich nicht nur um eine bloße (Verständnis-)Frage oder um eine reine Äußerung rechtlicher Zweifel handelt, sondern dass das Vorgebrachte als Mitteilung zu verstehen sein soll, dass der Antragsteller die derzeitige Vorgehensweise des Auftraggebers für vergabefehlerhaft hält, verbunden mit der ernstgemeinten Aufforderung an den Auftraggeber, diesen Vergaberechtsverstoß zu beseitigen (1. VK Bund, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O.).

  • VK Sachsen, 07.07.2021 - 1/SVK/007-21

    Rügen ist keine Frage der Taktik!

    Eine ordnungsgemäße Rüge setzt daher nicht nur voraus, dass die Tatsachen, auf die die Beanstandung gestützt wird, so konkret wie für die Nachvollziehbarkeit nötig benannt werden, sondern auch, dass aus der Rüge deutlich wird, dass es sich hierbei um einen Vergaberechtsverstoß handelt, dessen Abhilfe begehrt wird (VK Bund, B. v. 28.05.2020 - VK 1-34/20, B.v. 20.11.2016, VK 1-122/16 m.w.N.).

    Schon gar nicht wurde sie in ihrem Schreiben so konkret, dass deutlich geworden wäre, dass sie hier einen Vergaberechtsverstoß geltend machen möchte, dessen Abhilfe begehrt wird (VK Bund, B. v. 28.05.2020 - VK 1-34/20, B.v. 20.11.2016, VK 1-122/16 m.w.N.).

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