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   VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 47/21   

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https://dejure.org/2022,2799
VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 47/21 (https://dejure.org/2022,2799)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.01.2022 - VfGBbg 47/21 (https://dejure.org/2022,2799)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Januar 2022 - VfGBbg 47/21 (https://dejure.org/2022,2799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 21 S 1 VerfGG BB, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 45 Abs 2 S 2 VerfGG BB, § 47 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 50 Abs 1 S 1 VerfGG BB

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 50 Abs. 1 Satz 1
    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Ablehnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19

    Wahlprüfungsklage gegen die Kommunalwahl in der Stadt Cottbus vom 26. Mai 2019

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 47/21
    wegen Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2021 - VG 1 K 1641/19 u.a.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 27. Juli 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2021 - VG 1 K 1641/19.

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2021 - 1 K 1641/19 - richtet, erfüllt sie nicht die gesetzlichen Begründungsanforderungen.

  • VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 92/15

    Subsidiarität; Anhörungsrüge; Begründungsanforderungen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 47/21
    Es obliegt dem Beschwerdeführer dabei auch, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2020 ‌- VfGBbg 84/20 -,‌ Rn. 9, und vom 9. September 2016 ‌- VfGBbg 92/15 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de) .
  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13

    Verfassungsbeschwerde eines Polizisten gegen gesetzliche Kennzeichnungspflicht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 47/21
    Hierfür müsste eine Grundrechtsverletzung im Raum stehen, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 51/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de), was nicht ersichtlich ist.
  • VerfG Brandenburg, 11.12.2020 - VfGBbg 84/20

    Akteneinsicht; Pflichtverteidiger; Verteidiger; Strafverfahren; Unzureichende

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 47/21
    Es obliegt dem Beschwerdeführer dabei auch, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2020 ‌- VfGBbg 84/20 -,‌ Rn. 9, und vom 9. September 2016 ‌- VfGBbg 92/15 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de) .
  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 47/21
    Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg - "im Ausnahmefall" - die Ausnahme (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‌- VfGBbg 20/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 56/20

    Verfassungsbeschwerde, unzulässig; DDR-Führerschein; Eignung zum Führen von

    Diese sog. Vorabentscheidung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht und muss bereits nach dem Wortlaut der Norm die Ausnahme bleiben (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2022 ‌- VfGBbg 47/21 -‌, Rn. 16 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Hierfür müsste eine Grundrechtsverletzung im Raum stehen, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2022 ‌- VfGBbg 47/21 -‌, Rn. 16 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

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