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   VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 22/21 EA   

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https://dejure.org/2021,47421
VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 22/21 EA (https://dejure.org/2021,47421)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2021 - VfGBbg 22/21 EA (https://dejure.org/2021,47421)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2021 - VfGBbg 22/21 EA (https://dejure.org/2021,47421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 30 VerfGG BB, § 39 VerfGG BB, Art 12 Verf BB 1992, Art 19 Abs 1 Verf BB 1992, Art 41 Abs 1 Verf BB 1992

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 30; VerfGGBbg, § 39; LV, Art. 12; LV, Art. 19 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 1
    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ohne Erfolg); keine irreversiblen Nachteile; Biosphärenreservat; Beseitigungs- und Untersagungsverfügung; Schutzzone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Cottbus, 17.08.2021 - 5 L 459/20

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 22/21
    Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (VG 5 L 459/20) hob das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungs- und Untersagungsverfügung auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angedrohten Zwangsmittel an.

    Mit Beschluss vom 17. August 2021 (VG 5 L 459/20) lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus die angesichts des Widerspruchsbescheids neuerlichen, auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Anträge des Antragstellers ab.

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 17/20

    Corona; Mund-Nasen-Bedeckung; Maskenpflicht; Befreiung; Gewissensfreiheit;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 22/21
    Im Hinblick auf den einzelnen Bürger ist ein Anknüpfungspunkt für einen Gemeinwohlbezug allenfalls dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines irreversiblen Nachteils für die Freiheit und Unversehrtheit der Person oder für vergleichbare elementare Menschenrechte besteht (Beschluss vom 23. Oktober 2020 ‌- VfGBbg 17/20 EA -‌, Rn. 21 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 11 S 90.21

    Meinungskundgabe im Biosphärenreservat; Verbot des genehmigungslosen Anbringens

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 22/21
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2021 (OVG 11 S 90/21) zurück.
  • VerfG Brandenburg, 18.06.2021 - VfGBbg 12/21

    Eilantrag abgelehnt; Rechtsschutzbedürfnis; Subsidiarität; Beschwerdeverfahren;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 22/21
    Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 18. Juni 2021 ‌- VfGBbg 12/21 EA -‌, Rn. 11 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 29.09.2021 - VfGBbg 19/21

    Antrag abgelehnt; Widerruf Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 22/21
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen, es sei denn, dass sich der Antrag in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist (zuletzt Beschluss vom 29. September 2021 ‌- VfGBbg 19/21 EA -‌, Rn. 16, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2022 - VfGBbg 64/21

    Biosphärenreservat; Beseitigungs- und Untersagungsverfügung; Schutzzone;

    Mit der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung der Untersagungs- und Beseitigungsverfügung begehrt; diesen Antrag hat das Gericht abgelehnt (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2021 - VfGBbg 22/21 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 3/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; unzulässiger Antrag; Vorwegnahme

    Im Hinblick auf den einzelnen Bürger ist ein Anknüpfungspunkt für einen Gemeinwohlbezug allenfalls dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines irreversiblen Nachteils für die Freiheit und Unversehrtheit der Person oder für vergleichbare elementare Menschenrechte besteht (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2021 ‌- VfGBbg 22/21 EA -,‌ Rn. 17, und vom 23. Oktober 2020 ‌- VfGBbg 17/20 EA -‌, Rn. 21, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
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