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   VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22   

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VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22 (https://dejure.org/2022,98)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2022 - HVerfG 1/22 (https://dejure.org/2022,98)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - HVerfG 1/22 (https://dejure.org/2022,98)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von Auskunftspersonen gem § 58 Abs 2 S 2 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (juris: BürgGO HA 2020) - offensichtliche Unzulässigkeit des Eilantrags

  • doev.de PDF

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    AfD-Fraktion scheitert mit Eilantrag gegen Anhörung im Verfassungs- und Bezirksausschuss der Bürgerschaft - Anhörung kann ungeachtet der Beanstandung stattfinden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

    Auszug aus VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22
    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Hamburgische Verfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welcher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 13.2.2003, 2 BvQ 3/03, BVerfGK 1, 32, juris Rn. 20 m.w.N.; HVerfG, Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 20; Beschl. v. 13.9.2010, 4/10, juris Rn. 32).

    Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 24).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Hamburgische Verfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 18 und Rn. 20 m.w.N.; s. auch HVerfG, Beschl. v. 27.3.2012, 2/12, juris Rn. 20).

  • VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

    Auszug aus VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22
    Am 6. Januar 2022 haben sich die Antragsteller mit einem Antrag im Organstreitverfahren (HVerfG 2/22) und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Hamburgische Verfassungsgericht gewandt.

    Der von den Antragstellern im vorliegenden Organstreitverfahren (HVerfG 2/22) gestellte Antrag ist im Gegensatz zur beantragten einstweiligen Anordnung nicht auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sondern auf die Feststellung einer Rechtsverletzung gerichtet.

  • BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03

    Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen

    Auszug aus VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22
    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welcher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 13.2.2003, 2 BvQ 3/03, BVerfGK 1, 32, juris Rn. 20 m.w.N.; HVerfG, Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 20; Beschl. v. 13.9.2010, 4/10, juris Rn. 32).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des

    Auszug aus VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22
    Mit der gleichberechtigten Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung benennen die Antragsteller rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV und § 39b Abs. 1 HmbVerfGG festgestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvE 1/20, juris Rn. 28 f.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 GR 1/19

    Ablehnung eines eA-Antrags bzgl des weiteren Ausschlusses eines

    Auszug aus VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22
    Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslegung ihres Antrags als lediglich auf eine vorläufige Feststellung der im Organstreitverfahren geltend gemachten Verfassungsrechtsverletzung nicht in Betracht, zumal für eine solche vorläufige Feststellung im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar ist (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.1.2019, 1 GR 1/19, juris Rn. 17).
  • VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

    Am 6. Januar 2022 haben sich die Antragsteller mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (HVerfG 1/22) und dem vorliegenden Antrag im Organstreitverfahren sowohl durch Übermittlung eines von einem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller signierten elektronischen Dokuments aus dessen besonderem elektronischen Anwaltspostfach als auch per Telefax an das Hamburgische Verfassungsgericht gewandt.
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