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   VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00   

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VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00 (https://dejure.org/2001,4358)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2001 - VfGBbg 57/00 (https://dejure.org/2001,4358)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2001 - VfGBbg 57/00 (https://dejure.org/2001,4358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 76 Abs. 2; LV, Art. 104; LV, Art. 76 Abs. 1 Satz 1; VAGBbg, § 11;VAGBbg, § 5; VAGBbg, § 9 Abs. 6 Satz 1
    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    Kita-Volksinitiative unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 38 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 2, 76, 97 LVBbg; §§ 5, 9, 11 Bbg. VolksabstimmungsG
    Volksinitiativen - Reichweite des Haushaltsvorbehalts - Rechtsanspruch auf Kita-Platz

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 598 (Ls.)
  • NJ 2002, 86 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1777 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98

    'Schule in Freiheit'

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
    a) Entgegen der Auffassung von Landtag und Landesregierung spricht nicht schon die sprachliche Fassung ("Initiativen zum Landeshaushalt") für die Erstreckung des Haushaltsvorbehalts auch auf solche Gesetze, die den Landeshaushalt auch nur mittelbar beeinflussen (ebenso BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000 - 2 BvK 3/98 -, BVerfGE 102, 176, 185, zum Verbot von Volksinitiativen über den Haushalt des Landes gemäß Art. 41 Abs. 2 SchlHVerf).

    Es mag zutreffen, daß der Begriff des Haushaltsplans i.S. von Art. 73 Abs. 4 WRV in der Praxis überwiegend weit ausgelegt und dahin verstanden wurde, daß er jedes Gesetzesvorhaben erfaßte, das wegen der damit verbundenen Einnahmen oder Ausgaben den Staatshaushalt wesentlich beeinflußte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2001 - 2 BvK 3/98 -, BVerfGE 102, 176, 185, mit Hinweis u.a. auf Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, 14. Aufl. 1933, Art. 73 Anm. 10).

    Wegen der Budgethoheit des Parlaments und im Interesse der Leistungsfähigkeit des Staates und seiner Verwaltung sollten nach Auffassung des dortigen Landtags-Sonderausschusses Entscheidungen "über den Haushalt" sowie über Dienstbezüge, Steuern, Abgaben und Gebühren nicht zum Gegenstand eines Volksentscheids gemacht werden dürfen (vgl. hierzu im einzelnen die Darstellung in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2001, a.a.O., S. 185 f.).

    Die Verfassungsrechtslage in Brandenburg ist vielmehr offener: Für das Land Brandenburg trifft es nicht zu, daß der Haushaltsvorbehalt einen eigenständigen Gehalt vollständig verlöre, wenn man ihn auf die förmliche Haushaltsgesetzgebung beschränken würde (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000 - 2 BvK 3/98 -, a.a.O., S. 187, zum Verbot von Volksinitiativen über den Haushalt des Landes gemäß Art. 41 Abs. 2 SchlHVerf).

    Soweit geltend gemacht wird, daß jegliche in wesentlicher Weise haushaltswirksame Volksgesetzgebung in das austarierte Zusammenwirken von Regierung und Landtag bei der Aufstellung und Feststellung des Haushalts und damit in die so geartete Verantwortung für das Budget eingreife (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 187), ergeben sich hieraus ebenfalls keine zwingenden Gesichtspunkte für eine ausdehnende Auslegung des Haushaltsvorbehalts.

    (1) Zweck der Beschränkung der Volksgesetzgebung durch Art. 76 Abs. 2 LV ist die Sicherung der Budgethoheit des Landtages (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 187).

    (2) Das erkennende Gericht folgt damit aber nicht etwa zugleich der Auffassung, daß der Zweck des Haushaltsvorbehalts (auch) darin bestehe, die Leistungsfähigkeit des Staates und seiner Verwaltung vor Eingriffen durch den Volksgesetzgeber zu sichern (so aber BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 187).

    Für die Frage, ob sich haushaltswirtschaftlich gewichtige Ausgaben (oder Minderausgaben) mit Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts ergeben, kommt es außer auf die Beträge als solche auf Art und Dauer der finanziellen Belastung an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 190; ähnlich BayVerfGH, DVBl. 1995, 419, 425 f.; BremStGH, LVerfGE 6, 123, 149; NRWVerfGH, NVwZ 1982, 188, 189).

    DM zugrunde gelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2001, a.a.O., S. 190 f.), kann für sich allein nicht den Ausschlag geben.

    aa) Anders als das Bundesverfassungsgericht, das im Beschluß des Zweiten Senats vom 3.7.2000 (2 BvK 3/98, BVerfGE 102, 176 ff.) eine Volksinitiative unter Berücksichtigung der schwierigen Haushaltslage des Landes Schleswig-Holstein erst ab einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthaushalts für unzulässig hält, findet sich in der in dieser Sache vorliegenden Mehrheitsentscheidung hierzu keine konkrete Angabe.

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
    Von daher besteht der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle an zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung, insbesondere der in jedem Fall und vorrangig zu beachtenden Grundrechte der Bürger, aber auch der sogenannten Staatszielbestimmungen, und des Vorbehalts des Möglichen im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und - etwa durch höhere Kreditaufnahmen oder durch Steuererhöhungen - für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen (vgl. in diesem Sinne BayVerfGH, Entscheidung vom 17.11.1994 - Vf. 96 und 97-IX-94 -, DVBl. 1995, 419, 425; BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 146 f.; Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203, 214; abweichend Schweiger, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaates Bayern, Stand Juli 2000, Rn. 6 f. zu Art. 73)).

    (4) Das erkennende Gericht teilt für die Verhältnisse im Land Brandenburg auch nicht die mehrfach vor allem vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof geäußerte Auffassung, mit Hilfe des Finanzvorbehalts gelte es, einem Mißbrauch der Volksgesetzgebung zu begegnen, weil die Gefahr bestehe, daß Interessengruppen von ihnen vertretenen Bürgern durch Volksbegehren Sondervorteile verschafften (BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143, 149; DVBl. 1995, 419, 426; NVwZ-RR 2000, 401, 404; vgl. auch Krause, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts II § 39 Rn. 26, Isensee, DVBl. 2001, 1161, 1164).

    Für die Frage, ob sich haushaltswirtschaftlich gewichtige Ausgaben (oder Minderausgaben) mit Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts ergeben, kommt es außer auf die Beträge als solche auf Art und Dauer der finanziellen Belastung an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 190; ähnlich BayVerfGH, DVBl. 1995, 419, 425 f.; BremStGH, LVerfGE 6, 123, 149; NRWVerfGH, NVwZ 1982, 188, 189).

  • StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
    Daß Haushaltsplan und Haushaltsgesetz schon von der Kompliziertheit der Materie her gesehen nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein könnten (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143, 149, BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 147), erscheint nur bedingt stichhaltig.

    Von daher besteht der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle an zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung, insbesondere der in jedem Fall und vorrangig zu beachtenden Grundrechte der Bürger, aber auch der sogenannten Staatszielbestimmungen, und des Vorbehalts des Möglichen im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und - etwa durch höhere Kreditaufnahmen oder durch Steuererhöhungen - für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen (vgl. in diesem Sinne BayVerfGH, Entscheidung vom 17.11.1994 - Vf. 96 und 97-IX-94 -, DVBl. 1995, 419, 425; BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 146 f.; Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203, 214; abweichend Schweiger, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaates Bayern, Stand Juli 2000, Rn. 6 f. zu Art. 73)).

    Für die Frage, ob sich haushaltswirtschaftlich gewichtige Ausgaben (oder Minderausgaben) mit Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts ergeben, kommt es außer auf die Beträge als solche auf Art und Dauer der finanziellen Belastung an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 190; ähnlich BayVerfGH, DVBl. 1995, 419, 425 f.; BremStGH, LVerfGE 6, 123, 149; NRWVerfGH, NVwZ 1982, 188, 189).

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
    Gesetze wie z.B. Abgabengesetze, Besoldungsordnungen und Finanzgesetze sollten von Art. 73 nicht ohne weiteres erfaßt werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.12.1976 - Vf. 56-IX-76-, BayVBl. 1977, 143, 149).

    Daß Haushaltsplan und Haushaltsgesetz schon von der Kompliziertheit der Materie her gesehen nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein könnten (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143, 149, BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 147), erscheint nur bedingt stichhaltig.

    (4) Das erkennende Gericht teilt für die Verhältnisse im Land Brandenburg auch nicht die mehrfach vor allem vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof geäußerte Auffassung, mit Hilfe des Finanzvorbehalts gelte es, einem Mißbrauch der Volksgesetzgebung zu begegnen, weil die Gefahr bestehe, daß Interessengruppen von ihnen vertretenen Bürgern durch Volksbegehren Sondervorteile verschafften (BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143, 149; DVBl. 1995, 419, 426; NVwZ-RR 2000, 401, 404; vgl. auch Krause, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts II § 39 Rn. 26, Isensee, DVBl. 2001, 1161, 1164).

  • StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
    Schutzgegenstand des Budgetrechts ist nach heutiger Verfassungsrechtslage auch das Recht der parlamentarischen Mehrheit und der von ihr getragenen Regierung, ihr politisches Programm, das mit der Wahl eine demokratische Legitimation erhalten hat, in Gestalt des - in der Regel in komplizierten politischen Aushandlungsprozessen erreichten - Haushaltsplans zu verwirklichen (vgl. die abweichende Meinung der Richter Preuß und Rinken zu dem Urteil des BremStGH, LVerfGE 8, 203, 217, 221).

    Von daher besteht der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle an zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung, insbesondere der in jedem Fall und vorrangig zu beachtenden Grundrechte der Bürger, aber auch der sogenannten Staatszielbestimmungen, und des Vorbehalts des Möglichen im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und - etwa durch höhere Kreditaufnahmen oder durch Steuererhöhungen - für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen (vgl. in diesem Sinne BayVerfGH, Entscheidung vom 17.11.1994 - Vf. 96 und 97-IX-94 -, DVBl. 1995, 419, 425; BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 146 f.; Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203, 214; abweichend Schweiger, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaates Bayern, Stand Juli 2000, Rn. 6 f. zu Art. 73)).

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
    (4) Das erkennende Gericht teilt für die Verhältnisse im Land Brandenburg auch nicht die mehrfach vor allem vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof geäußerte Auffassung, mit Hilfe des Finanzvorbehalts gelte es, einem Mißbrauch der Volksgesetzgebung zu begegnen, weil die Gefahr bestehe, daß Interessengruppen von ihnen vertretenen Bürgern durch Volksbegehren Sondervorteile verschafften (BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143, 149; DVBl. 1995, 419, 426; NVwZ-RR 2000, 401, 404; vgl. auch Krause, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts II § 39 Rn. 26, Isensee, DVBl. 2001, 1161, 1164).

    Soweit der Bayerische Verfassungsgerichtshof ferner die Gefahr sieht, daß gegebenenfalls ein Teil des Volkes zu Ungunsten eines anderen Teils über die Verteilung von Steuermitteln oder wirtschaftlichen Lasten entscheide, besonders, wenn der belastete Teil des Volkes eine Minderheit darstelle oder wenn der Mehrheit des Volkes die betreffende Frage z.B. wegen persönlicher Nichtbetroffenheit gleichgültig sei (BayVerfGH, Entscheidung vom 31.3.2000 - Vf.2-IX-00 -, NVwZ-RR 2000, 401, 404, m.w.N.; vgl. auch Isensee, a.a.O.), ist auch dies nicht volksgesetzgebungsspezifisch.

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
    Durch die mit der Budgetbewilligung verbundene Entscheidung über die Prioritäten und durch die Verteilungsentscheidungen im einzelnen erlangen die Regierung und die sie tragende parlamentarische Mehrheit ihr wirtschafts- und sozialpolitisches Profil (BVerfGE 79, 311, 329).
  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
    Soweit die Antragstellerin geltend macht, daß es ihr um die Gewährleistung des in Art. 27 Abs. 7 LV geschützten Grundrechts jedes Kindes auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Kindertagesstätte gehe, kann hier dahinstehen, ob es sich bei Art. 27 Abs. 7 LV um ein "echtes" Grundrecht handelt bzw. wie weit der einfachgesetzliche Gestaltungsspielraum geht (Anspruch "nach Maßgabe des Gesetzes") oder diese Verfassungsbestimmung etwa nur eine sogenannte Staatszielbestimmung ist und für diesen Fall lediglich eine objektivrechtliche Verpflichtung des Staates begründet, sein Handeln an dem betreffenden Staatsziel auszurichten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97, 127 f.).
  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
    Möglicherweise braucht der Ausgleich, etwa bei - typisierend betrachtet - kommunalpolitischem Interesse der Kommunen an der Übernahme der Aufgabe unter dem Gesichtspunkt der Bürgerbetreuung "vor Ort" - auch nicht notwendig bei 100 % zu liegen (vgl. a.a.O. S. 162 sowie VerfGH NRW, NVwZ 1997, 793, 794, SachsAnhVerfG, NVwZ-RR 1999, 96, 98, einerseits undSächsVerfGH, LKV 2001, 223, 224 f., andererseits).
  • VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96

    Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
    Zwar ist der Gesetzgeber bei der Einzelausgestaltung des finanziellen Ausgleichs für die Kosten übertragener Aufgaben weitgehend frei (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, Leitsatz 4, zu Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV a.F.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 11/95

    Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.1998 - LVG 4/96

    Voraussetzungen für die Übertragung staatlicher Aufgaben und Pflichtaufgaben zur

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.1981 - VerfGH 19/80

    Ablehnung der Zulassung der Listenauslegung für ein Volksbegehren verworfen

  • VerfGH Bayern, 27.03.1990 - 123-IX-89
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

    Bei der insoweit erforderlichen Gesamtbetrachtung komme es ausweislich des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. September 2001 (LVerfGE 12, 119 ff.) darauf an, ob die Volksinitiative in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten haushaltspolitischen Entscheidung des Parlaments stehe und sich den Umständen nach erkennbar gegen eine bewusste Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers richte.

    Zu vergleichbaren Verfassungsformulierungen sind vergleichbare Entscheidungen - wenngleich zum Teil mit Abweichungen in den jeweiligen Begründungen - von den Verfassungsgerichten der Länder Brandenburg, Bayern, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen getroffen worden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 - LVerfGE 12, 119 ff. = LVerfGE Suppl.

    Bbg. zu Bd. 12, 64 ff = LKV 2002, 77 ff. = Neue Justiz 2002, 86 ff. - zu Art. 76 Abs. 2 BbgVerf ["..Landeshaushalt.."]; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31. März 2000 - NVwZ-RR 2000, 401 ff. = BayVBl. 2000, 397 -, Entscheidung vom 17. November 1994 - BayVerfGH 47, 276 ff.= DVBl. 1995, 419 ff. = BayVBl. 1995, 173 ff. - und Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - BayVerfGH 29, 244 ff. = BayVBl. 1977, 143 ff. -, jeweils zu Art. 73 BayVerf ["..Staatshaushalt.."]; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. Juni 1997 - LVerfGE 6, 123 ff. = NVwZ 1998, 388 ff. - zu Art. 70 Abs. 2 BremVerf ["..Haushaltsplan.."]; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 3. März 2005 - HVerfG 5/04 - zu Art. 50 Abs. 1 Satz 2 HmbVerf ["..Haushaltsangelegenheiten.."]; Nordrhein-Westfälischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 1981 - NVwZ 1982, 188 f. - zu Art. 68 Abs. 1 Satz 4 NRWVerf ["..Finanzfragen.."]; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 2001 - ThürVBl.

    Danach ist, unter Zugrundelegung der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls und einer wertenden Gesamtbetrachtung, ein Volksbegehren dann unzulässig, wenn es gewichtige staatliche Ausgaben oder Minderausgaben auslöst (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ), wenn es Einfluss auf den Gesamtbestand des Haushalts nimmt, das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stört und zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingt (BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ) und wenn es zu einer wesentlichen bzw. bedeutsamen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führt (BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ), was dann der Fall sein soll, wenn das Volksbegehren den Haushaltsgesetzgeber zu einer Revision der Gesamtbeurteilung, der Prioritätensetzung sowie zu einer Überprüfung der einzelnen Haushaltsansätze untereinander (BayVerfGH 29, 244 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ) und in wichtigen Regelungsfeldern zu einer nachhaltigen Anpassung des geltenden Rechts zwingt (ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ).

    Bbg. zu Bd. 12, 114 f.; Rux, DVBl. 2001, 549 und LKV 2002, 252 ; offengelassen vom VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ).

    Denn der Regelung des Art. 76 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 diente die 1990 in die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein aufgenommene Vorschrift des Art. 41 Abs. 2 als Vorbild (hierzu vgl. VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ), und nach der Auffassung des Sonderausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags sollten Entscheidungen "über den Haushalt" sowie über Dienstbezüge, Steuern, Abgaben und Gebühren wegen der Budgethoheit des Parlaments und im Interesse der Leistungsfähigkeit des Staates und seiner Verwaltung nicht zum Gegenstand eines Volksentscheides gemacht werden dürfen (hierzu vgl. BVerfGE 102, 176 ).

    2002, 31 ; diese Gefahr des Missbrauchs wird auch in Teilen der Literatur beschrieben, s. etwa Birk/Werns-mann, DVBl. 2000, 669 ; Engelken, DÖV 2000, 881 ; Isensee, DVBl. 2001, 1161 ; Krafczyk, a. a. O., S. 141 ff. m. w. N.; kritisch hierzu etwa VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; HambVerfG, Urteil vom 3. März 2005, a. a. O.).

    Insoweit hat bereits das Verfassungsgericht Brandenburg zutreffend darauf hingewiesen, es spreche wenig dafür, dass sich die Stimmberechtigten "einem plausiblen und von parlamentarischem Sachverstand getragenen Alternativentwurf von vornherein verschließen würden" (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 unter Hinweis auf Degenhart, Der Staat 1992, 77 ).

    Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass der Haushaltsvorbehalt des Art. 62 Abs. 5 VvB der Sicherung der Budgethoheit des Parlaments, d. h. des Rechts der parlamentarischen Mehrheit auf Kontrolle und Gestaltung der Einnahmen und Ausgaben des Landes, dient (zur Maßgeblichkeit dieses Schutzzwecks vgl. BVerfGE 102, 176 : "Etathoheit des Landtags"; s. ferner BayVerfGH 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl.

    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat insoweit für die Regelung des Art. 76 Abs. 2 BbgVerf zutreffend darauf hingewiesen, dass das Budgetrecht im Zuge der historischen Entwicklung von einem Machtkonflikt zwischen Legislative und Exekutive zu einem rein parlamentarischen Regierungssystem einen Funktionswandel erfahren hat und dementsprechend nach heutiger Verfassungsrechtslage Schutzgegenstand des Budgetrechts "auch das Recht der parlamentarischen Mehrheit und der von ihr getragenen Regierung [..ist..], ihr politisches Programm, das mit der Wahl eine politische Legitimation erhalten hat, in Gestalt des - in der Regel in komplizierten politischen Aushandlungsprozessen erreichten - Haushaltsplans zu verwirklichen" (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 m. w. N.).

    Dementsprechend "wird das Budgetrecht des Parlaments auch dann berührt, wenn sein finanzieller Spielraum durch vom Volk beschlossene Gesetze mit weit reichenden finanziellen Auswirkungen eingeengt wird" (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ).

    Denn "der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts [..besteht..] auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung [...] im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und [...] für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen" (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 unter Hinweis auf BayVerfGH, DVBl. 1995, 419 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 und LVerfGE 8, 203 ).

    Danach sind auch solche Initiativen des Volksgesetzgebers unzulässig, die unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts (und der weiteren Umstände des Einzelfalls, hierzu s. noch III.) eine wesentliche Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments darstellen (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ).

    Es mag zwar vorkommen, dass gerade der Volksgesetzgeber der Ausgabenfreudigkeit des Parlaments entgegentritt oder Kosten senkend wirkt (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 unter Hinweis auf die Kosten sparende Wirkung der Abschaffung des Senats in Bayern infolge eines durch Volksentscheid vom 8. Februar 1998 beschlossenen Gesetzes vom 20. Februar 1988, BayGVBl. S. 42), wie auch dem streitgegenständlichen Volksbegehren zumindest die Intention zugrunde liegt, Kosten zu reduzieren.

    Insoweit führt zwar nicht zu Unrecht etwa das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg an, auch viele andere Regelungsgegenstände - etwa im Bereich des Umwelt- und Technikrechts - seien komplex und schwierig, ohne dass der Verfassungsgeber Anlass gesehen hätte, diesbezügliche Volksinitiativen auszuschließen (LVerfGE 12, 119 ; ähnlich v. Danwitz, DÖV 1992, 601 ; Siekmann, in: Neumann/v. Raumer, a. a. O., S. 181 ; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Steuergesetzgebung im Vergleich Deutschland - Schweiz, 1997, S. 180; vgl. auch BayVerfGH 43, 35 ff. und das am 27. Februar 1991 in Bayern durch Volksentscheid beschlossene Bayerische Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz (GBl. S. 64); kritisch zu dem Teilaspekt der intellektuellen Überforderung des Bürgers auch Krafczyk, a. a. O., S. 129 ff. m. w. N.).

    Anknüpfend an die - bereits oben genannten - allgemeinen Kriterien der Erheblichkeit ist dazu eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich, in deren Rahmen die finanziellen Auswirkungen nach verschiedenen (quantitativen und qualitativen) Aspekten zu gewichten sind (vgl. BVerfGE 102, 176 ; BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ).

    In diesem Zusammenhang ist danach zu unterscheiden, welche Einnahmen- und Ausgabenwirkung ein Volksbegehren hat, ausgehend von der absoluten bzw. abstrakten (vgl. BayVerfGH 47, 276 ) oder der relativen Höhe des Ausgabenbetrages (vgl. BayVerfGH 29, 244 bezogen auf die Gesamthaushaltssumme; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 , BVerfGE 102, 176 bezogen auf die Gesamtsumme des betroffenen Einzelplans, wobei das BVerfG ferner auf die Notwendigkeit eines Ausgleichs außerhalb des betroffenen (Bildungs-)Etats abstellt; BremStGH, LVerfGE 6, 123 bezogen auf die durch das Volksbegehren betroffenen Ausgabentitel).

    Ferner sind Dauer und Disponibilität der Belastung (BVerfGE 102, 176 ; BayVerfGH 29, 244 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ), Sachgehalt und Wertigkeit des Anliegens (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ) und der Zusammenhang mit konkreten haushaltspolitischen Entscheidungen des Parlaments (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ) zu berücksichtigen, und es ist darauf abzustellen, ob sich die Einnahmen- oder Ausgabenwirkung nach der Regelungsabsicht, dem Schwerpunkt oder der Hauptwirkung des Gesetzes oder der Unmittelbarkeit der finanziellen Folgen als Regelungsgegenstand des Gesetzes darstellt (NRW-VerfGH, NVwZ 1982, 188 ; vgl. ferner Sondervotum Preuß/Rinken zum Urteil des BremStGH vom 11. Mai 1998, LVerfGE 8, 271 ).

    Nach Ansicht des brandenburgischen Verfassungsgerichts ist ein Volksbegehren mit gewichtigen Ausgaben- (oder Minderausgaben-)Folgen dann unzulässig, wenn es in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten haushaltspolitischen Entscheidung des Parlaments steht und sich den Umständen nach erkennbar gerade gegen eine bewusste Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers richtet und unter diesem Gesichtspunkt die parlamentarische Budgetverantwortung in Frage stellt (LVerfGE 12, 119 ).

    Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn das Begehren nicht nur zu einer Korrektur einzelner Haushaltsansätze führen würde, sondern wenn es auf die Revision einer haushaltspolitischen Grundentscheidung des Parlaments gerichtet ist (LVerfGE 12, 119 ).

    Nach Ansicht des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg sind im Rahmen einer wertenden Betrachtung im Zusammenhang mit dem Haushaltsvorbehalt auch der Sachgehalt und die Wertigkeit des Anliegens des Volksbegehrens zu berücksichtigen, da diese gegebenenfalls für die Kosten-Nutzen-Relation von Bedeutung sein könnten (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ).

  • VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur

    Volksgesetzgeber ungestörte Durchsetzung seiner politischen Programme - etwa in Gestalt einer bewussten haushaltspolitischen Entscheidung des Parlaments - zuerkennen zu wollen (a. A. Verfassungsgericht Brandenburg LKV 2002, 77, 83; in der Tendenz auch im Hinblick auf die bloße Ergänzungsfunktion des Volksgesetzgebungsverfahrens BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 403).

    Ohnehin wird man nicht annehmen können, dieses Verständnis und diese durchaus nicht einheitliche Staatspraxis habe sich ohne weiteres in der Bundesrepublik fortgesetzt (so auch VerfGBbg LKV 2002, 77, 78).

    Dieser Interpretation hat sich - freilich nicht ohne wesentliche Argumente der Begründung des BVerfG implizit oder explizit zurückzuweisen - wiederum im Ergebnis das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg angeschlossen, nicht zuletzt, weil die Brandenburgische Verfassung sich an der Schleswig-Holsteinischen Verfassung orientiert hat (VerfGBbg LKV 2002, 77, 79) und weil Sinn und Zweck und Gesamtzusammenhang der Verfassung in Brandenburg dafür sprechen, solche finanzwirksamen Regelungen unter Initiativen über den Landeshaushalt zu subsumieren, die zu gewichtigen staatlichen Ausgaben (oder Minderausgaben) führen und sich unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts und der weiteren Umstände des Falles als wesentliche Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments darstellen (VerfG Bbg LKV 2002, 77, 79).

    Dies verbietet es anzunehmen, dass der Verfassungsgeber damit nur eine beispielhafte Aufzählung möglicher Gegenstände des Finanztabus habe geben wollen (so aber für Brandenburg VerfGBbg LKV 2002, 77, 78).

    Ebenso wenig kann schon aus systematischen Gründen hergeleitet werden, der Begriff der Haushaltshaltsgesetze verlöre bei engem Verständnis seinerseits jede eigenständige Bedeutung, da im System der Haushaltsgesetzgebung der Volksgesetzgeber normativ nicht vorgesehen sei (vgl. zu dieser Argumentation etwa ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92; dagegen auch VerfGBbg LKV 2002, 77, 79).

    (ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92; dagegen auch VerfGBbg LKV 2002, 77, 80).

    Volksentscheidungen die Haushaltsdisziplin höher und die Staatsverschuldung geringer ist (dazu Waldhoff, aaO.; angesichts potentiellen Missbrauchsgefahr anders ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92; dagegen wiederum VerfGBbg LKV 2002, 77, 80), ist die Bedienung von Sonderinteressen zu Lasten des Allgemeinwohls in der.

  • VerfG Brandenburg, 15.03.2024 - VfGBbg 36/20

    Volksinitiative; Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts; vorbeugende abstrakte

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die nachträgliche Verwerfung eines durch Volksentscheid zustande gekommenen Gesetzes durch das Verfassungsgericht für den direktdemokratischen Ansatz im Zweifel abträglicher wäre als eine Feststellung der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit bereits im Stadium der Volksinitiative (vgl. Urteil vom 20. September 2001 ‌- VfGBbg 57/00 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen").

    Für die Beurteilung ist auch nicht maßgeblich, ob das Gesetzesvorhaben Einsparungen oder Mehrausgaben zum Gegenstand hat (vgl. VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg LVerfGE 12, 119/129, 137, 142) und ob günstigere Alternativen in Betracht kommen.

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    Die bis zu diesem Zeitpunkt übereinstimmende Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte im Hinblick auf einen weiten Anwendungsbereich des jeweiligen Finanztabus besteht nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. September 2001 - VfGBbg 57/00 - und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472 ff.) nicht mehr.

    Auswirkungen auf den Haushalt im Zweifel greife (VerfGBbg, Urt. v. 20.9.2001 - VfGBbg 57/00 -, Umdruck S. 27, 28).

  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 17/01

    Neukonzeption der Kostenregelung für auf Landkreise übertragene Aufgaben der

    In dem Urteil vom 20. September 2001 (VfGBbg 57/00) hat es lediglich obiter ausgeführt, dass der Ausgleich, etwa bei - typisierend betrachtet - kommunalpolitischem Interesse der Kommunen an der Übernahme der Aufgabe unter dem Gesichtspunkt der Bürgerbetreuung "vor Ort" - möglicherweise nicht notwendig bei 100 % zu liegen braucht und bis zu einem gewissen Grade auch die gleichzeitige Rückführung anderweitiger Aufgaben oder Standards oder die Eröffnung neuer Einnahmen (Gebühren) zu einem "entsprechenden finanziellen Ausgleich" i. S. von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV beitragen können mag.
  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an =

    Auch die Komplexität haushaltsrechtlicher Entscheidungen gebietet nicht, die Urteilsfähigkeit der Bürger im Zusammenhang mit finanzwirksamen Gesetzen grundlegend in Zweifel zu ziehen (vgl. VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ).
  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

    Seine Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005 zur früheren Rechtslage; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 22.4.2005 = DVBl 2006, 631 zur früheren Rechtslage; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Berlin vom 6.10.2009 zum Ausschluss von Volksabstimmungen über das "Staatshaushaltsgesetz" nach der neuen Rechtslage; VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Haushaltsgesetzen").
  • VerfGH Thüringen, 05.12.2007 - VerfGH 47/06

    Volksbegehren "Für eine bessere Famlienpolitik in Thüringen"

    VerfGH 47/06 20 dass die Verbote eines Volksbegehrens zu "Dienst- und Versorgungsbezügen", "Abgaben" und "Personalentscheidungen" nur als Unterfälle des Verbots von Volksbegehren zum "Landeshaushalt" anzusehen wären; sie also durch die Auslegung zu überflüssigen Fallbeispielen herabgestuft würden (siehe SächsVerfGH, U.v. 11.07.2002, SächsVBl. 2002, 236 [239f.] bzw. NVwZ 2003, 472; VerfGBbg, U.v. 20.09.2001, LKV 2002, 77 [78] bzw. LVerfGE 12, 119 ff.).
  • OVG Brandenburg, 19.05.2004 - 1 A 707/01

    Kommunalrecht, Berufung, Feststellungsklage, Überprüfung der Eröffnung des

    In dem Urteil vom 20. September 2001 (VfGBbg 57/00) hat es lediglich obiter ausgeführt, dass der Ausgleich, etwa bei - typisierend betrachtet - kommunalpolitischem Interesse der Kommunen an der Übernahme der Aufgabe unter dem Gesichtspunkt der Bürgerbetreuung "vor Ort" - möglicherweise nicht notwendig bei 100 % zu liegen braucht und bis zu einem gewissen Grade auch die gleichzeitige Rückführung anderweitiger Aufgaben oder Standards oder die Eröffnung neuer Einnahmen (Gebühren) zu einem "entsprechenden finanziellen Ausgleich" i. S. von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV beitragen können mag.
  • VerfGH Saarland, 23.01.2006 - Lv 3/05

    Antrag auf Zulassung des finanzwirksamen Volksbegehrens "Rettet die Grundschulen

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