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   VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 184 A/20   

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https://dejure.org/2020,42225
VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 184 A/20 (https://dejure.org/2020,42225)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16.12.2020 - VerfGH 184 A/20 (https://dejure.org/2020,42225)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 184 A/20 (https://dejure.org/2020,42225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Ablehnung eines Eilantrags bzgl Verweigerung von Informationen (zu stationär behandelten Covid-19 Patienten) nach parlamentarischer Anfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Organstreit über eine parlamentarische ... - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.02.2020 - 1 BvQ 12/20

    Unzulässiger Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 184 A/20
    Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und sind mit den Darlegungsanforderungen im Hauptsacheverfahren nicht identisch (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 8, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichts-entscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 1 BvQ 12/20 -, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 08.05.2017 - 1 BvQ 19/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 184 A/20
    Hiernach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der Eilfälle - schwere Nachteile, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund - vorliegen könnte (Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 - Rn. 6).
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