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   VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 129-IV-19   

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https://dejure.org/2020,4173
VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 129-IV-19 (https://dejure.org/2020,4173)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.02.2020 - 129-IV-19 (https://dejure.org/2020,4173)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 129-IV-19 (https://dejure.org/2020,4173)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 71-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 129-IV-19
    1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

    Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte beziehen würde, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 70-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 129-IV-19
    1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

    Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte beziehen würde, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 85-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 129-IV-19
    1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

    Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte beziehen würde, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 74-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 129-IV-19
    1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 138/22

    Tassenspender

    Hierunter können insbesondere geänderte Sachanträge und wesentliche neue Behauptungen und Beweismittel fallen (Musielak/Voit-Stadler, 20. Aufl., § 128 Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.09.2020, Az.: XII ZR 86/18, BeckRS 2020, 3124 Rn. 14 zu einem Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz, auf den § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechend anwendbar sei) und damit ohne weiteres auch das konkrete Bestreiten der Beklagten.
  • VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 93-IV-20

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (hier: Unterbinden

    1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2020 - Vf. 33-IV-20 [HS]/Vf. 34-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 27. Februar 2020 - Vf. 128-IV-19, Vf. 129-IV-19 und Vf. 15-IV-20; Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).
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