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   VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18   

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VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18 (https://dejure.org/2021,44011)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 23.06.2021 - VerfGH 25/18 (https://dejure.org/2021,44011)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - VerfGH 25/18 (https://dejure.org/2021,44011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Verfassungsbeschwerde

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GVG § 178; ThürVerf Art 1 Abs 1; ThürVerf Art 2 Abs 1; ThürVerf Art 2 Abs 4; ThürVerf Art 3 Abs 2 iVm Art 44 Abs 1 S 2; ThürVerf Art 6 Abs 1; ThürVerf Art 11 Abs 1; ThürVerf Art 42 Abs 5
    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; erfolglose Verfassungsbeschwerde; materielle Subsidiarität; Ungebühr; demonstratives Sitzenbleiben; Meinungsfreiheit

  • Justiz Thüringen

    § 178 GVG
    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18
    Das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs fordert grundsätzlich nicht, dass der Beschwerdeführer bereits das fachgerichtliche Verfahren auch als "Verfassungsprozess" führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, BVerfGE 112, 50 [60] = juris Rn. 40).

    So sind die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nach den für die einzelnen Gerichtszweige maßgeblichen Verfahrensordnungen grundsätzlich nicht gehalten, Rechtsausführungen zu machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. BVerfGE 112, 50 [60] = juris Rn. 38).

    Deshalb hat der Beschwerdeführer bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auch grundsätzlich nicht darzulegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht hat, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt (vgl. BVerfGE 112, 50 [61] = juris Rn. 39).

    Er kann sich im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren regelmäßig damit begnügen, auf eine ihm günstige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts hinzuwirken, ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile im Verfahren der Verfassungsbeschwerde erwachsen (vgl. BVerfGE 112, 50 [61] = juris Rn. 39).

    Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ist es Aufgabe der rechtsprechenden Organe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen und somit das Klagebegehren auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn der konkrete Rechtsstreit dazu Anlass gibt; der Beschwerdeführer ist im Ausgangsverfahren lediglich gehalten, den Sachverhalt so darzulegen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 50 [61] = juris Rn. 39).

    Etwas anderes kann jedoch in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden, was insbesondere dann der Fall ist, soweit eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50 [62] = juris Rn. 41).

    Es bestehen somit Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin es versäumt hat, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Fachgerichte detailliert mit allen verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinander setzen und dem Verfassungsgerichtshof ihre Fallanschauung und Rechtsauffassung vermitteln, bevor sich dieser im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung befasst, die Beschwerdeführerin sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die darin angewandte Vorschrift in ihrer Meinungsfreiheit verletzt (vgl. hierzu auch BVerfGE 112, 50 [62] = juris Rn. 41).

  • BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06

    Ahndung von ungebührlichem Verhalten (§ 178 GVG) in Gerichtsverhandlung ohne

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18
    Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 14).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt die Sanktionierung einer Äußerung wegen Ungebühr voraus, dass die Äußerung nach Zeitpunkt, Inhalt oder Form den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in nicht unerheblichem Ausmaß gestört hat und die Sanktion dem Anlass angemessen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 15).

    - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 13).

    Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren - auch nonverbale - sind grundsätzlich nicht privilegiert, wenn sie in keinem inneren Zusammenhang mit der Verteidigung eigener Rechte stehen und bei denen folglich auch nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Missachtung des Verfahrens und der dieses leitenden Personen im Vordergrund stehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, juris Rn. 29 und Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 14 sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 56 A/99 und 56/99 -, juris Rn. 18).

  • OLG Zweibrücken, 14.05.2018 - 1 Ws 88/18

    Mündliche Verhandlung in Strafsetzen: Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18
    Dass der Ablauf der Gerichtsverhandlung an äußere Formen gebunden ist, erschöpft sich auch nicht in reinem Selbstzweck; die äußeren Förmlichkeiten dienen im Kern dem Ziel, eine dem Ernst der Strafrechtspflege angemessene, persönliche Distanz schaffende, emotionsfreie, Unparteilichkeit und Verantwortungsbereitschaft fördernde und damit letztlich eine der Wahrheitsfindung dienende Atmosphäre zu schaffen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942).

    Auch das Aufstehen versinnbildlicht die Haltung gesteigerter Verantwortung und den Ernst einer gerichtlichen Verhandlung (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 7) und dient somit ebenfalls dem Zweck eines geordneten, die Sachlichkeit gewährleistenden Ablauf des Verfahrens.

    Auch wohnt dem Sich-Erheben ein Element der Achtung inne: die allgemeine Achtung der besonderen Bedeutung des richterlichen Auftrags, nämlich des auf den Hoheitsakt des Urteils abzielenden Verfassungsauftrags nach Art. 92 GG (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 7).

    Aus diesem Grund entspricht es den in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 62. Aufl., 2019, § 178 GVG Rn. 2 f., Mayer, in: Kissel/ders., GVG, 10. Aufl., 2021, § 178 Rn. 15; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 178 GVG Rn. 2 f.; Kulhanek, in: MüKoStPO, 2018, § 178 GVG Rn. 8; alle m. w. N. sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 1969 - 2 Ws 209 u. 210/68 -, NJW 1969, 627; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 -, juris Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 6 f.).

  • OLG Hamm, 04.02.1975 - 5 Ws 14/75
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18
    Zu einem geordneten Ablauf einer Hauptverhandlung gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 -, juris Rn. 8).

    Dass der Ablauf der Gerichtsverhandlung an äußere Formen gebunden ist, erschöpft sich auch nicht in reinem Selbstzweck; die äußeren Förmlichkeiten dienen im Kern dem Ziel, eine dem Ernst der Strafrechtspflege angemessene, persönliche Distanz schaffende, emotionsfreie, Unparteilichkeit und Verantwortungsbereitschaft fördernde und damit letztlich eine der Wahrheitsfindung dienende Atmosphäre zu schaffen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942).

    Auch wohnt dem Sich-Erheben ein Element der Achtung inne: die allgemeine Achtung der besonderen Bedeutung des richterlichen Auftrags, nämlich des auf den Hoheitsakt des Urteils abzielenden Verfassungsauftrags nach Art. 92 GG (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 7).

    Aus diesem Grund entspricht es den in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 62. Aufl., 2019, § 178 GVG Rn. 2 f., Mayer, in: Kissel/ders., GVG, 10. Aufl., 2021, § 178 Rn. 15; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 178 GVG Rn. 2 f.; Kulhanek, in: MüKoStPO, 2018, § 178 GVG Rn. 8; alle m. w. N. sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 1969 - 2 Ws 209 u. 210/68 -, NJW 1969, 627; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 -, juris Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 6 f.).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18
    Der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit bezieht sich somit nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form bzw. die Art und Weise der Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980 - 1 BvR 103/77 -, BVerfGE 54, 129 [138 f.] = juris Rn. 29; BVerfGE 93, 266 [289] = juris Rn. 108).

    Ausschlaggebend ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 [295] = juris Rn. 125).

    Grundsätzlich ist das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit lediglich dann umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 [212] = juris Rn. 40; Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266 [294 f.] = juris Rn. 123).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18
    Derartige grundrechtsbeschränkende Vorschriften müssen ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit ausgelegt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (st. Rspr. des BVerfG, vgl. grundlegend Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 [208 f.] = juris Rn. 33).

    Grundsätzlich ist das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit lediglich dann umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 [212] = juris Rn. 40; Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266 [294 f.] = juris Rn. 123).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt jedoch auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, juris Rn. 29).

    Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren - auch nonverbale - sind grundsätzlich nicht privilegiert, wenn sie in keinem inneren Zusammenhang mit der Verteidigung eigener Rechte stehen und bei denen folglich auch nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Missachtung des Verfahrens und der dieses leitenden Personen im Vordergrund stehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, juris Rn. 29 und Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 14 sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 56 A/99 und 56/99 -, juris Rn. 18).

  • OLG Celle, 17.01.2012 - 1 Ws 504/11

    Möglichkeit des Stützens einer Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 178 GVG auf

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18
    Zu einem geordneten Ablauf einer Hauptverhandlung gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 -, juris Rn. 8).

    Aus diesem Grund entspricht es den in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 62. Aufl., 2019, § 178 GVG Rn. 2 f., Mayer, in: Kissel/ders., GVG, 10. Aufl., 2021, § 178 Rn. 15; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 178 GVG Rn. 2 f.; Kulhanek, in: MüKoStPO, 2018, § 178 GVG Rn. 8; alle m. w. N. sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 1969 - 2 Ws 209 u. 210/68 -, NJW 1969, 627; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 -, juris Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 6 f.).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18
    Denn soweit das Bundesrecht Spielräume zur Konkretisierung eröffnet, sind die im Grundgesetz und in der Thüringer Verfassung inhaltsgleich geregelten Landesgrundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen der Landesverfassung für die Gerichte des Landes landesverfassungsrechtlich bindend und damit zu beachten (sog. "Spielraumtheorie"; st. Rspr. des BVerfG und des ThürVerfGH, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [372 ff.] = juris Rn. 89 ff. und ThürVerfGH, Urteil vom 13. April 2016 - VerfGH 11/15 -, juris Rn. 36).

    Denn soweit Landesgrundrechte gegenüber dem Grundgesetz einen weitergehenden Schutz verbürgen, widersprechen sie den entsprechenden Bundesgrundrechten als solchen nicht, wenn das jeweils engere Grundrecht als Mindestgarantie zu verstehen ist und daher nicht den Normbefehl enthält, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen (vgl. BVerfGE 96, 345 [365] = juris Rn. 66).

  • VerfGH Thüringen, 06.01.2009 - VerfGH 19/08

    Verletzung des Willkürverbots und anderem

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18
    Geht es - wie hier - um Entscheidungen, bei denen Bundesrecht angewandt worden ist, kann sie der Thüringer Verfassungsgerichtshof lediglich daraufhin überprüfen, ob die Richter das Willkürverbot beachtet haben oder ihnen Fehler unterlaufen sind, die darauf beruhen, dass Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundsätzlich verkannt werden (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 und 20/08 -, juris Rn. 29 und Beschluss vom 2. Juli 2008, - VerfGH 14/06 -, S. 7 des amtl.

    Ein Verstoß gegen das nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf zu beachtende Willkürverbot liegt vor, wenn die Gerichte des Landes bei der Auslegung und Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen von dem durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher beschriebenen Normverständnis so weit abgewichen sind, dass diese Divergenz mit dem Bundesrecht nicht mehr übereinstimmt (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 -, juris Rn. 31).

  • VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18

    Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16

    Verfassungsbeschwerde - Bewährungswiderruf

  • OLG Jena, 06.08.2018 - 1 Ws 230/18

    Ordnungsgeld wegen Sitzenbleiben zum Verhandlungsbeginn

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • VerfGH Thüringen, 13.04.2016 - VerfGH 11/15

    Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen gemäß § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

  • VerfGH Berlin, 01.09.2006 - VerfGH 14/06

    Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs Verf

  • VerfGH Thüringen, 22.02.2023 - VerfGH 113/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

    Dies gilt unabhängig davon, ob die angewandte bundesrechtliche Regelung dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht angehört (st. Rspr., vgl. nur ThürVerfGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VerfGH 25/18 -, juris Rn. 45 m. w. N).

    Dies ist vielmehr allein Sache der fachlich zuständigen Gerichte (st. Rspr., vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VerfGH 25/18 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 29. Juli 2021 - VerfGH 104/20 -, juris Rn. 33).

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