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   VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13   

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VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13 (https://dejure.org/2015,29414)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 30.09.2015 - VerfGH 20/13 (https://dejure.org/2015,29414)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 (https://dejure.org/2015,29414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 3
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Thüringen, 08.04.2015 - 3 EO 775/13

    Schließung einer Spielhalle; Verfassungsfragen im Eilverfahren;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
    Zuvor hatte das Thüringer Oberverwaltungsgericht einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in einem anderen, aber dieselbe Problematik betreffenden Verfahren (3 EO 775/13), stattgegeben.

    Dass es hier grundsätzlich die Möglichkeit und auch die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung erkenne, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht bereits in einem Parallelverfahren ausdrücklich ausgeführt (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.04.2015 - 3 EO 775/13 -, juris, Rn. 7).

    Schließlich könne der Nachweis zuvor getätigter Investitionen eventuell auch als ein Umstand betrachtet werden, der im Rahmen des vor Erlass einer Schließungsverfügung auszuübenden Ermessens zwingend zugunsten eines Spielhallenbetreibers zu berücksichtigen sei (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.04.2015 - 3 EO 775/13 -, juris, Rn. 7).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
    Das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorklärung hat dabei besonderes Gewicht, wenn sich das Gericht durch das Beschreiten des Rechtswegs noch eine Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen oder die Klärung einfachrechtlicher Fragen verspricht (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84, 2 BvR 1185/84, 2 BvR 1636/84, 2 BvR 308/85, 2 BvQ 18/84 -, BVerfGE 71, 305, 349; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 388; BVerfG, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294, 306; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 586).

    Vielmehr stellt diese nur einen der bei der Abwägung der für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu beachtenden Gesichtspunkte dar (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 388).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
    Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt zunächst den Instanzgerichten die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 1 BvR 475/78 -, BVerfGE 49, 252 ff.; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 3. Mai 1999 - P.St. 1296 -, juris, Rn. 39; vgl. auch Schwan, Der Thüringer Verfassungsgerichtshof als "außerplanmäßige Revisionsinstanz", ThürVBl. 2012, 121 ff.).

    Dem Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges entspricht aber die Pflicht der Gerichte, etwaige im Instanzenzug erkennbare Grundrechtsverstöße selbst zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 1 BvR 475/78 -, BVerfGE 49, 252, 258).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
    aa) Zwar kann aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldrechtliche Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, BVerfGE 81, 70, 82 f.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 589); bestehen jedoch Zweifel über die Auslegung der ordnungswidrigkeitenrechtlich in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften und droht bis zum Abschluss eines zu deren Klärung angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die zuständige Verwaltungsbehörde, so bleibt die Durchführung eines fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 - juris, Rn. 52 f.).
  • BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05

    Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
    aa) Zwar kann aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldrechtliche Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, BVerfGE 81, 70, 82 f.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 589); bestehen jedoch Zweifel über die Auslegung der ordnungswidrigkeitenrechtlich in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften und droht bis zum Abschluss eines zu deren Klärung angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die zuständige Verwaltungsbehörde, so bleibt die Durchführung eines fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 - juris, Rn. 52 f.).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
    Das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorklärung hat dabei besonderes Gewicht, wenn sich das Gericht durch das Beschreiten des Rechtswegs noch eine Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen oder die Klärung einfachrechtlicher Fragen verspricht (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84, 2 BvR 1185/84, 2 BvR 1636/84, 2 BvR 308/85, 2 BvQ 18/84 -, BVerfGE 71, 305, 349; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 388; BVerfG, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294, 306; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 586).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
    Das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorklärung hat dabei besonderes Gewicht, wenn sich das Gericht durch das Beschreiten des Rechtswegs noch eine Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen oder die Klärung einfachrechtlicher Fragen verspricht (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84, 2 BvR 1185/84, 2 BvR 1636/84, 2 BvR 308/85, 2 BvQ 18/84 -, BVerfGE 71, 305, 349; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 388; BVerfG, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294, 306; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 586).
  • BVerfG, 28.06.2004 - 2 BvR 1379/01

    Zum Ausschluss italienischer Militärinternierter vom Anwendungsbereich des

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
    Voraussetzung ist also ein besonders intensiver Grundrechtseingriff, dem fachgerichtlich nicht abgeholfen werden kann und der bei zeitlicher Verzögerung zu irreparablen Schäden führen könnte (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2004 - 2 BvR 1379/01 -, juris, Rn. 32 f.).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
    Bei dieser Abwägung ist nämlich insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Regel von einem Beschreiten des Rechtswegs dann nicht abgesehen werden kann, wenn - wie hier - eine vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte notwendig ist (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1986 - 1 BvR 1384/85, 1 BvR 30/86 -, BVerfGE 72, 39, 43 f.).
  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1309/03

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits bis zur Entscheidung des

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
    Eine Aussetzung ist zwar nach Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich auch im Hinblick auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde als Bezugsverfahren möglich (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2006 - OVG 5 L 37.06 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03 -, juris, Rn. 13; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, § 94 VwGO, 2009, Rn. 51, m. w. N.; Gärditz, VwGO, § 94 VwGO, 2013, Rn. 11 f., m. w. N.), für das jeweilige Bezugsverfahren jedoch unerheblich.
  • StGH Hessen, 03.05.1999 - P.St. 1296

    Vereinbarkeit des Betriebs einer vollautomatischen Waschanlage an gesetzlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2006 - 5 L 37.06

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

  • BayObLG, 05.04.1990 - RReg. 2 St 299/89
  • OVG Bremen, 10.11.2008 - 1 S 59/08
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • VerfGH Thüringen, 28.09.2010 - VerfGH 27/09

    Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG durch Ablehung

  • VerfGH Thüringen, 30.01.2010 - VerfGH 28/06

    Rüge der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz

  • BVerfG, 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen BBVAnPG 2000

  • BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 41/51

    Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG

  • VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 41/09

    Verletzung des Willkürverbots aus Art 10 Abs 1 VvB (juris: Verf BE) durch

  • VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde

    Dazu gehört auch die Herbeiführung eines Vollzugsaktes, gegen den der Beschwerdeführer sodann Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, um die für verfassungswidrig gehaltene Norm einer inzidenten fachgerichtlichen Kontrolle zuzuführen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139).

    Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen hält oder nicht, womit eine weitreichende Entscheidung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage vermieden werden soll (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139).

    Dieser Grundsatz gilt auch bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden, um die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu sichern (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139 m. w. N.).

    Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. statt vieler: ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris, Rn. 134) Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt.

  • VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18

    Verfassungsbeschwerde

    Voraussetzung ist also ein besonders intensiver Grundrechtseingriff, dem fachgerichtlich nicht abgeholfen werden kann und der bei zeitlicher Verzögerung zu irreparablen Schäden führen könnte (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015, - VerfGH 20/13 -, LVerfGE 26, 397 [400] = juris Rn. 162).

    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt nicht, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, LVerfGE 26, 379 [401] = juris Rn. 165, m. w. N.).

  • VerfGH Thüringen, 28.07.2021 - VerfGH 46/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Gesetz über das Nationale

    Jedoch verpflichtet der Grundsatz der Subsidiarität den Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139).

    Darüber hinaus ist die Beschreitung eines fachgerichtlichen Rechtswegs dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 159).

    Soweit durch das Beschreiten des Rechtsweges noch eine Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen oder die Klärung einfachrechtlicher Fragen zu erwarten ist, hat das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorklärung besonderes Gewicht (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 159 m. w. N.).

  • VerfGH Thüringen, 24.08.2021 - VerfGH 46/19

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über das Nationale

    Jedoch verpflichtet der Grundsatz der Subsidiarität den Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139).

    Darüber hinaus ist die Beschreitung eines fachgerichtlichen Rechtswegs dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 159).

    Soweit durch das Beschreiten des Rechtsweges noch eine Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen oder die Klärung einfachrechtlicher Fragen zu erwarten ist, hat das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorklärung besonderes Gewicht (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 159 m. w. N.).

  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

    Der Grundsatz der Subsidiarität gilt im Allgemeinen auch im Fall der Rechtssatzverfassungsbeschwerde, um die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die auch insoweit allgemein zuständigen Fachgerichte zu sichern (vgl. ThürVerfGH Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139 m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002 - 2 BvR 1145/01 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Beschluss vom 26. Januar 1988 - 1 BvR 1561/82 -, BVerfGE 77, 381 [401] = juris Rn. 63 f. m. w. N.).
  • VerfGH Thüringen, 03.07.2019 - VerfGH 20/14

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Erfurt wegen Verletzung

    Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 134; ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 56).
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