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   VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14   

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https://dejure.org/2016,7137
VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14 (https://dejure.org/2016,7137)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11.04.2016 - 68-VI-14 (https://dejure.org/2016,7137)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11. April 2016 - 68-VI-14 (https://dejure.org/2016,7137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Unwirksamkeit einer Erklärung, "im meldeamtlichen Sinne" aus einer Kirche auszutreten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 681
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14
    Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Verfahren auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 VwGO) anders als das Verwaltungsgericht nicht mehr (voll umfänglich) das Kirchensteuergesetz und damit Landesrecht auszulegen und anzuwenden, sondern die bundesrechtlich normierte Frage zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO vorliegen (vgl. VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 55 f.).

    Ohne erfolgreiche Willkürrüge kann die angegriffene Entscheidung daher nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - wie etwa dem Grundrecht der Glaubensfreiheit - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97; VerfGH BayVBl 2015, 779 Rn. 56 m. w. N.).

    Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.3.2007 VerfGHE 60, 58/61 f.; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; VerfGH BayVBl 2015, 779 Rn. 57).

  • BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12

    Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14
    Austrittswillige werden nicht zu einer Erklärung genötigt, die mit ihrer Glaubensfreiheit unvereinbar ist, wenn sie vorbehaltlos den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft erklären müssen, auch wenn sie nur die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft beenden wollen (vgl. BVerwG vom 26.9.2012 BVerwGE 144, 171 Rn. 30 ff.).

    Der Austrittswillige muss aber zur Vermeidung von Missverständnissen im Interesse der Rechtssicherheit hinnehmen, dass er seine Vorstellungen über die angestrebten innergemeinschaftlichen Wirkungen seines Austritts nicht zum Inhalt seiner Erklärung und der ihm hierüber zu erteilenden Bescheinigung machen kann (vgl. BVerwGE 144, 171 Rn. 32).

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14
    Ohne erfolgreiche Willkürrüge kann die angegriffene Entscheidung daher nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - wie etwa dem Grundrecht der Glaubensfreiheit - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97; VerfGH BayVBl 2015, 779 Rn. 56 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14
    Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.3.2007 VerfGHE 60, 58/61 f.; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; VerfGH BayVBl 2015, 779 Rn. 57).
  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14
    Die Ausgestaltung des Verfahrens, wonach der Austritt nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden darf (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AVKirchStG a. F., Art. 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 KirchStG n. F.), dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheit und ist verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich (vgl. BVerfG vom 2.7.2008 DVBl 2008, 1184 Rn. 42).
  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14
    Das durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte Grundrecht der Glaubensfreiheit (vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/8) schließt die Befugnis ein, das Bekenntnis zu wechseln oder aus einer Religionsgemeinschaft oder einer weltanschaulichen Gemeinschaft auszutreten (VerfGH vom 8.5.2008 VerfGHE 61, 125/128).
  • VerfGH Bayern, 12.01.2015 - 30-VI-13

    Einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestands einer Zweitwohnungsteuersatzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14
    Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte, so dass eine Verfassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.9.2013 VerfGHE 66, 153/155; vom 12.1.2015 BayVBl 2015, 522 Rn. 16).
  • VGH Bayern, 12.05.2014 - 7 ZB 14.373

    Darf nach den maßgeblichen Bestimmungen der Austritt aus einer Kirche, einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember 2013 Az. M 22 K 12.5556, mit dem die Klage der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung der Landeshauptstadt München zur Bestätigung ihres Kirchenaustritts abgewiesen wurde, und gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung hiergegen durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2014 Az. 7 ZB 14.373.
  • VG Leipzig, 10.08.2016 - 4 K 1568/14
    Mit der Religionsfreiheit wird gerade auch das Recht verbürgt, sich religiöser Handlungen oder Äußerungen zu enthalten sowie Religionsgemeinschaften fern zu bleiben bzw. aus diesen auszutreten (vgl. zuletzt BayVerfGH, Entscheidung vom 11.4.2016 - Vf.68-VI-14 -, Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2008, BVerfGE 122, 89 [119]).
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