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   VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08, VerfGH 148 A/08   

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https://dejure.org/2008,33537
VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08, VerfGH 148 A/08 (https://dejure.org/2008,33537)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 27.10.2008 - VerfGH 148/08, VerfGH 148 A/08 (https://dejure.org/2008,33537)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 148/08, VerfGH 148 A/08 (https://dejure.org/2008,33537)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08
    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 und 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.).
  • BVerfG, 23.10.2002 - 1 BvR 896/02

    Wegen nicht genügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08
    Sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss er vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 17/04 - juris Rn. 36; für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2003, 199).
  • VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92

    Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08
    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 und 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Rundfunkfreiheit des Senders

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08
    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 und 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.).
  • VerfGH Berlin, 11.01.1995 - VerfGH 81/94

    Amtsgerichtliche Entscheidung zur Bemessung des Schadensersatzes wegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08
    Aus § 49 Abs. 1, § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 und 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ).
  • VerfGH Berlin, 12.12.1996 - VerfGH 38/96

    Keine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08
    Die Darlegung hat sich außerdem daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen (Beschluss vom 19. September 2005 - VerfGH 145/02 - juris, Rn. 17; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ).
  • VerfGH Berlin, 23.02.1993 - VerfGH 43/92

    Überprüfung einer Entscheidung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren am

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08
    Aus § 49 Abs. 1, § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 und 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ).
  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 66/02

    Untersuchungshäftling mit Klinefelter-Syndrom wird nicht in die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08
    Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal dessen Verletzung zu behaupten (Beschluss vom 31. Oktober 2003 - VerfGH 66/02, 66 A/02 - LVerfGE 13, 61 ).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 141/05

    Wegen fehlender Substantiierung und aus Gründen der Subsidiarität unzulässige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08
    Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit, in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein, grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 141/05, 141 A/05 - juris).
  • VerfGH Berlin, 18.07.2006 - VerfGH 17/04

    Wegen unzureichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08
    Sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss er vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 17/04 - juris Rn. 36; für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2003, 199).
  • VerfGH Berlin, 19.09.2005 - VerfGH 145/02
  • VerfGH Berlin, 22.09.2009 - VerfGH 170/07

    Verfassungsbeschwerde: Fachgerichtliche Auffassung zur Unwirksamkeit der

    Sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (vgl. Beschlüsse vom 18. Juli 2006 - VerfGH 17/04 - Nachweise von Entscheidungen ohne Fundstelle hier und im folgenden unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 36, und 27. Oktober 2008 - VerfGH 148/08, 148 A/08 - Rn. 25).
  • VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 111/09

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    a) Aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 , 27. Oktober 2008 - VerfGH 148/08, 148A/08 -, 21. April 2009 - VerfGH 174/08 und 174A/08 - und 22. September 2009 - VerfGH 138/05 - wie alle nachfolgend ohne abweichende Angaben zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Vielmehr muss er in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 141/05, 141 A/05 -, 27. Oktober 2008 - VerfGH 148/08, 148 A/08 -, 21. April 2009 - VerfGH 174/08 und 174A/08 - sowie 22. September 2009 - VerfGH 138/05 - für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2003, 199).

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 174/08

    Wegen nicht hinreichender Begründung und aus Subsidiaritätsgründen unzulässige

    Sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss er vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 148/08, 148 A/08 - für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2003, 199).
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