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   VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14   

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VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14 (https://dejure.org/2015,3615)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 (https://dejure.org/2015,3615)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - 1 A 1033/14 (https://dejure.org/2015,3615)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer für die Klägerin am 25. November 2010 erstellten und ihr am 8. Januar 2011 bekannt gegebenen Regelbeurteilung. Wesentlicher Gegenstand des Rechtstreits ist die Frage, welche Anforderungen an eine nachvollziehbare ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14
    Auch habe das Bundesverwaltungsgericht eine solche Bündelung bei Vorliegen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung für zulässig erachtet (Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - juris).

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn es fordere, dass der Beurteilung darüber hinaus ein Dienstposten zugrunde liegen müsse, der nach seiner Wertigkeit nur einer Besoldungsgruppe zugeordnet sei, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Senats zu § 18 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (vgl. insbesondere Urteil vom 28. August 2013, - 1 A 1274/12 -, juris), der auch das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen Rechnung trägt, in erster Linie in einer Beurteilung die konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten auf seinem Dienstposten zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt und damit in eine Relation zu allen Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe gebracht werden muss und dies voraussetzt, dass der innegehabte Dienstposten des Beurteilten gemäß § 18 BBesG bewertet wurde (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, - 2 C 19/10 -, juris).

    Es ist dabei das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln und es sind die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O.).

    Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind und höhere Anforderungen mit einer höheren Besoldungsgruppe korrespondieren müssen, um den in § 18 BBesG zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O.).

    Darauf, ob die Dienstpostenbündelung gemessen an den Anforderungen des § 18 BBesG (alter und neuer Fassung) zulässigerweise erfolgt ist und insbesondere dafür ein - bisher nicht dargelegter - sachlicher Grund (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O., Rn. 29) besteht bzw. ob es eines solchen nach der Änderung des § 18 BBesG noch bedarf, kommt es vorliegend demgegenüber nicht mehr entscheidungserheblich an.

  • VGH Hessen, 28.08.2013 - 1 A 1274/12

    Status und dienstpostenbezogene Vorgaben bei dienstlichen Beurteilungen;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14
    Jede Leistungsbeurteilung muss nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. August 2013 - 1 A 1274/12 -, juris) darauf aufbauen, welche Aufgaben mit welchem Schwierigkeitsgrad der Beamte bzw. der Beamtin auf dem konkreten Dienstposten wahrzunehmen hatte.

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn es fordere, dass der Beurteilung darüber hinaus ein Dienstposten zugrunde liegen müsse, der nach seiner Wertigkeit nur einer Besoldungsgruppe zugeordnet sei, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Senats zu § 18 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (vgl. insbesondere Urteil vom 28. August 2013, - 1 A 1274/12 -, juris), der auch das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen Rechnung trägt, in erster Linie in einer Beurteilung die konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten auf seinem Dienstposten zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt und damit in eine Relation zu allen Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe gebracht werden muss und dies voraussetzt, dass der innegehabte Dienstposten des Beurteilten gemäß § 18 BBesG bewertet wurde (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, - 2 C 19/10 -, juris).

    Fehlt aber eine nachvollziehbare Dienstpostenbewertung in Form von allgemeinen Vorschriften muss in der Beurteilung selbst eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgabengebiete erfolgen (siehe dazu Urteil des Senats vom 28. August 2013, a.a.O.), woran es hier mangelt.

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14
    Insbesondere seien allgemein und pauschal formulierte Werturteile durch eine nähere schriftliche Darlegung zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 - juris Rdnr. 25).

    Insbesondere sind allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch eine nähere schriftliche Darlegung zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris-Rn. 25 sowie Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25/93 -, juris-Rn. 4.).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris-Rdnr. 24 f.) hätte es der Beklagten oblegen, auch ungeachtet der Frage, ob § 49 BLV neue, über den Regelungsgehalt von § 41 BLV a.F. hinausgehende Maßgaben und Begründungsanforderungen enthält, jedenfalls spätestens im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Einzelbewertungen, die in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin enthalten sind, durch entsprechenden Vortrag nachvollziehbar zu begründen.

  • VG Darmstadt, 16.03.2012 - 1 K 632/11

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14
    Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 (1 K 632/11.DA - juris) vorgetragen, der dienstlichen Beurteilung fehle es sehr wohl im Hinblick auf die Einzelmerkmale wie auch hinsichtlich des Gesamturteils an einer Verbalisierung.

    Demgegenüber beschränkt sich das Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen auf eine abstrakte Erörterung der Erfordernisse einer dienstlichen Beurteilung bzw. auf eine Auseinandersetzung mit den zum damaligen Zeitpunkt bekannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Urteil vom 16. März 2012 - 1 K 632/11.DA -, juris) und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 6. März 2012 - 9 K 3815/11.F -, juris).

  • VG Frankfurt/Main, 06.03.2012 - 9 K 3815/11

    Nachvollziehbarkeit der Darstellung dienstlicher Leistungen; Beschränkung der

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14
    Wie das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 6. März 2012 (- 9 K 3815/11.F -, juris) ausgeführt habe, seien gemäß § 49 Abs. 1 BLV in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in einer dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

    Demgegenüber beschränkt sich das Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen auf eine abstrakte Erörterung der Erfordernisse einer dienstlichen Beurteilung bzw. auf eine Auseinandersetzung mit den zum damaligen Zeitpunkt bekannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Urteil vom 16. März 2012 - 1 K 632/11.DA -, juris) und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 6. März 2012 - 9 K 3815/11.F -, juris).

  • VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 2172/13

    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer für die Klägerin am 26.

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14
    Zudem hat der Senat vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden weiteren Verfahren, die dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien vom 23. Juni 2010 betreffen, den Eindruck gewonnen (vgl. 1 A 2178/13 sowie 1 A 2172/13), dass jedenfalls ein überwiegender Teil der dienstlichen Beurteilungen sich durch diese Form der Vergabe völlig einheitlicher Einzelbewertungen auszeichnet.
  • VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 651/13

    Dienstliche Beurteilung bei Bundesbeamten, Erfordernis der nachvollziehbaren

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14
    Die diesbezüglich in § 49 Abs. 1 und 2 BLV geregelten inhaltlichen Anforderungen der dienstlichen Beurteilung unterscheiden sich insoweit deutlich von § 41 BLV a. F. (vgl. Urteile des Senats vom 4. Juni 2014 - 1 A 651/13 - sowie vom 18. November 2014 - 1 A 1071/12 -, jeweils veröffentlich in juris).
  • VGH Hessen, 18.11.2014 - 1 A 1071/12

    Der Kläger steht als Zolloberinspektor (A 10 BBesO) bei dem Hauptzollamt

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14
    Die diesbezüglich in § 49 Abs. 1 und 2 BLV geregelten inhaltlichen Anforderungen der dienstlichen Beurteilung unterscheiden sich insoweit deutlich von § 41 BLV a. F. (vgl. Urteile des Senats vom 4. Juni 2014 - 1 A 651/13 - sowie vom 18. November 2014 - 1 A 1071/12 -, jeweils veröffentlich in juris).
  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 11.04

    Oberarzt Universitätsfrauenklinik - § 35 VwVfG, § 42 VwGO, Umsetzung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14
    Klarzustellen ist jedoch, dass der Umstand, dass die Beklagte von den Beamten auf den gebündelten Dienstposten je nach ihrem Statusamt unterschiedlich hohe Anforderungen an die Bewältigung der anfallenden Aufgaben stellt, kein sachlicher Grund für eine Dienstpostenbündelung sein kann, denn die Wertigkeit, d.h. Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung einer Aufgabe, wird nicht dadurch bestimmt, wie gut der Einzelne sie ausführt, sondern welche Anforderungen sie abstrakt stellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995, - 2 C 20.94 -, juris, und vom 3. März 2005, - 2 C 11.04 -, juris).
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 20.94
    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14
    Klarzustellen ist jedoch, dass der Umstand, dass die Beklagte von den Beamten auf den gebündelten Dienstposten je nach ihrem Statusamt unterschiedlich hohe Anforderungen an die Bewältigung der anfallenden Aufgaben stellt, kein sachlicher Grund für eine Dienstpostenbündelung sein kann, denn die Wertigkeit, d.h. Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung einer Aufgabe, wird nicht dadurch bestimmt, wie gut der Einzelne sie ausführt, sondern welche Anforderungen sie abstrakt stellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995, - 2 C 20.94 -, juris, und vom 3. März 2005, - 2 C 11.04 -, juris).
  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93

    Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode

  • VG Düsseldorf, 19.09.2012 - 10 K 7515/11

    Dienstliche Berurteilung Dienstpostenbündelung Plausibilität Transparenz

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 3 L 1944/18

    Zum Beurteilungssystem im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst;

    Fehlt eine Dienstpostenbewertung in Form von allgemeinen Vorschriften, muss in der Beurteilung selbst eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgabengebiete erfolgen (Hess. VGH, Urteil vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rdnr. 39 ).

    Wegen der fehlenden Dienstpostenbewertung muss in der dienstlichen Beurteilung eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgaben erfolgen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rdnr. 39 ).

  • VG Wiesbaden, 05.04.2018 - 3 L 2532/17
    Fehlt eine Dienstpostenbewertung in Form von allgemeinen Vorschriften, muss in der Beurteilung selbst eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgabengebiete erfolgen (Hess. VGH, Urteil vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rdnr. 39).

    Wegen der fehlenden Dienstpostenbewertung muss in der dienstlichen Beurteilung eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgaben erfolgen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rdnr. 39).

  • VG Gera, 25.01.2022 - 1 E 1293/21

    Stellenzuweisung zu einem bestimmten Beförderungskreis; Zulässigkeit eines

    Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18 ThürBesG folgt zudem, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine Dienstpostenbündelung ohne sachlichen Grund ermöglichen wollte (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rn. 41 f. zu § 18 BBesG).

    Beurteilungsgrundlage sind dann die auf dem gebündelten Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Ermittlung des Schwierigkeitsgrads der übertragenen Aufgaben durch die Beurteiler (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 EO 472/13 -, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 EO 261/14 - und Beschluss vom 19. Mai 2014 - 2 EO 313/13 - Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 A 533/16 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2015 - 1 A 1033/14 - jeweils a. a. O.).

  • VG Wiesbaden, 30.07.2018 - 3 L 2393/17

    Erfordernis der Dienstpostenbewertung im Bereich B2 Einzelfall mangelnder

    Dienstliche Beurteilungen können grundsätzlich auch bei gebündelt bewerteten Dienstposten rechtmäßig erstellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Hess. VGH, Urteil vom 04. Februar 2015 - 1 A 1033/14 -).

    Fehlt es an einer Dienstpostenbewertung, so setzt eine rechtmäßige Auswahlentscheidung aber voraus, dass in den dienstlichen Beurteilungen eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgaben des Dienstpostens erfolgt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04. Februar 2015 - 1 A 1033/14 -) und dass ihnen zu entnehmen ist, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen gemessen an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu bewerten sind (vgl. Hess. VGH. Beschluss vom 23. März 2017 - 1 B 2703/16 -).

  • VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21

    Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen

    Beurteilungsgrundlage sind dann die auf dem gebündelten Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Ermittlung des Schwierigkeitsgrads der übertragenen Aufgaben durch die Beurteiler (Senatsurteile vom 4. Februar 2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rn. 39 und vom 28. August 2013 - 1 A 1274/12 -, juris; vgl. OVG Th., Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 EO 261/14 -, juris Rn. 11; OVG Saarland, Urteil vom 15. Januar 2014 - 1 A 370/13 -, juris Rn. 97).
  • VG Wiesbaden, 14.12.2018 - 3 L 786/18
    Dienstliche Beurteilungen können grundsätzlich auch bei gebündelt bewerteten Dienstposten rechtmäßig erstellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 - Hess. VGH, Urteil vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 -, juris).

    Fehlt es an einer Dienstpostenbewertung, so setzt eine rechtmäßige Auswahlentscheidung aber voraus, dass in den dienstlichen Beurteilungen eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgaben des Dienstpostens erfolgt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04. Februar 2015 - 1 A 1033/14 -) und dass ihnen zu entnehmen ist, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen gemessen an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu bewerten sind (vgl. Hess. VGH. Beschluss vom 23. März 2017 - 1 B 2703/16 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 6 B 182/23

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des sog.

    Soweit er dies mit dem Fehlen von Dienstpostenbewertungen begründet, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 4.2.2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rn. 39 (vorgehend zu BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O.), lässt der Antragsteller unerwähnt, dass die Anlage zu seiner Beurteilung über die von ihm im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben detailliert Auskunft gibt.
  • VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 2172/13
    Zudem hat der Senat vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden weiteren Verfahren, die dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien vom 23. Juni 2010 betreffen, den Eindruck gewonnen (vgl. 1 A 2178/13 sowie 1 A 1033/14), dass jedenfalls ein überwiegender Teil der dienstlichen Beurteilungen sich durch diese Form der Vergabe völlig einheitlicher Einzelbewertungen auszeichnet.
  • VG Wiesbaden, 22.11.2021 - 3 L 1191/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die

    Fehlt es an einer Dienstpostenbewertung, so setzt eine rechtmäßige Auswahlentscheidung voraus, dass in den dienstlichen Beurteilungen eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgaben des Dienstpostens erfolgt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 -, Rn. 39, juris) und dass ihnen zu entnehmen ist, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes, zu bewerten sind (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof. Beschluss vom 23.03.2017 - 1 B 2703/16 -).
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