Rechtsprechung
   VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15149
VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05 (https://dejure.org/2006,15149)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2006 - 1 A 162.05 (https://dejure.org/2006,15149)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. November 2006 - 1 A 162.05 (https://dejure.org/2006,15149)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,15149) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes (KuSchG) auf aus einer Musikbibliothek in Leipzig nach Berlin verbrachte Werke und Dokumente; Schutz deutschen Kulturbesitzes vor Abwanderung; Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung von Dokumenten in das "Verzeichnis national ...

  • bibliotheksurteile.de

    Kulturgüterschutz | Kommunale Bibliothek

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterschutzstellung; Musikaliensammlung; Kulturgut; NS-Verfolgtensituation; Washingtoner Abkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Teilerfolg der Kläger im Streit um die Musiksammlung "Peters"

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Teilerfolg der Kläger im Streit um die Musiksammlung Peters

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Teilerfolg der Kläger im Streit um die Musiksammlung "Peters"

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Hannover, 09.06.1989 - 6 A 69/87
    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05
    Da die Eintragung konstitutive Wirkung hat und unabhängig von der Bekanntgabe der Entscheidung über die Eintragung an den bzw. die aktuell Ausfuhrberechtigten gegen jedermann wirkt, verletzt die Eintragungsentscheidung die Kläger auch dann in ihren Rechten, wenn sie nicht Adressaten des Bescheides vom 14. Februar 2006 waren (vgl. VG Hannover, Urt. vom 9. Juni 1989, NVwZ-RR 1991, 643).

    Dies folgt bereits aus dem Wortsinn "Verzeichnis" und findet seinen Grund in der konstitutiven Wirkung der Eintragung, die sich gegen jeden potentiellen Ausfuhrberechtigten richtet (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Februar 1994 - VG 1 A 29.92 - VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 1989, NVwZ-RR 91, 643) .

  • VG Berlin, 09.02.1994 - 1 A 29.92

    Einstufung als Archivgut mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche Geschichte ;

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05
    Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Einschränkungen der Verfügungsbefugnis des Eigentümers des Kulturgutes stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und sind als solche nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 9. Februar 1994 - VG 1 A 29.92 ).

    Dies folgt bereits aus dem Wortsinn "Verzeichnis" und findet seinen Grund in der konstitutiven Wirkung der Eintragung, die sich gegen jeden potentiellen Ausfuhrberechtigten richtet (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Februar 1994 - VG 1 A 29.92 - VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 1989, NVwZ-RR 91, 643) .

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05
    Im Übrigen beinhaltet das Vermögensgesetz selbst auch die Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließende Tatbestände, ohne hierdurch gegen höherrangiges Recht zu verstoßen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19/94 -, BVerwGE 98, 261).
  • VGH Bayern, 04.12.1991 - 7 B 89.349
    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05
    Sie ist insoweit ein belastender Verwaltungsakt, als die Eintragung des Kulturguts in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts" dieses mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen einem Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt unterwirft (BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1991, NJW 1992, 2584).
  • Drs-Bund, 19.11.1953 - BT-Drs II/76
    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05
    Denn die im Gesetz bestimmten Wirkungen setzen nicht bereits mit der Entscheidung über die Eintragung, sondern erst mit der Eintragung in ein Landesverzeichnis ein (BT-Drs. 2/76, Anlage 1, Seite 7).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05
    Hoheitlich bewirkte Minderungen des Tausch- oder Marktwertes eines Eigentumsgutes berühren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305, 348/93 - BVerfGE 105, 17, 30).
  • BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92

    Kulturgüter - Eintragung - Ausfuhr - Sozialbindung des Eigentums

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05
    Dies ist beim Kulturgutschutzgesetz, das sich nur auf national wertvolles Kulturgut bzw. auf das für den deutschen Kulturbesitz wesentliche Kulturgut beschränkt, ersichtlich nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993, DVBl. 1993, 1099, 1100).
  • OVG Berlin, 03.10.1975 - II B 38.74

    Genehmigung zur Bebauung des Grenzabstandes; Einschreiten gegen eine übermäßige

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05
    Offen bleiben kann, ob § 1011 BGB auf öffentlich-rechtliche Abwehrprozesse Anwendung findet (so OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1975, BauR 1976, 191; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 1991, WoM 1992, 551; zweifelnd Münchner-Kommentar zum BGB, § 1001 Rn. 2, Fußnote 22), da dessen Heranziehung zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
  • VGH Hessen, 23.02.1988 - 9 UE 1965/85

    Isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05
    Diese Wirkung tritt aber kraft Gesetzes ein und ist gerade nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Februar 1988, NVwZ 1988, 743).
  • VG Dresden, 05.11.2008 - 5 K 1837/05

    Verwaltungsgericht billigt Ausfuhrverbot für Originalhandschriften von Bach und

    Die Musikbibliothek P. ist eine wissenschaftliche Spezialbibliothek, zu der neben musikwissenschaftlichen Standardwerken, Fachzeitschriften aus mehreren Jahrhunderten, wissenschaftlich-kritischen Editionen älterer Musik, Gesamtausgaben und Sondersammlungen insbesondere seltene Handschriften und Erstausgaben bedeutender Komponisten und Musiker, Briefe bedeutender musikalischer Persönlichkeiten und Notenausgaben mit handschriftlichen Eintragungen großer Meister gehören (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05).

    Die Stadt Leipzig vertrat sodann im Jahr 2000 gegenüber der Klägerin zu 1 die Rechtsauffassung, dass die Musikbibliothek P. nicht zu den mit Bescheid vom 1.9.1993 rückübertragenen Vermögenswerten gehöre (vgl. dazu auch VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 3, 10, 11; vgl. a. Übergabeprotokoll vom 1.8.1963 zwischen der E. P. Leipzig und dem Rat der Stadt Leipzig, wonach die Musikbibliothek P. im Jahre 1954 dem Rat der Stadt Leipzig "als Eigentum" übergeben worden sein soll: Akte des Liegenschaftsamtes der Stadt Leipzig).

    Die Klägerin zu 1 ließ diese in einer gesonderten Liste einzeln aufgeführten Stücke zur deutschen Abteilung von Christie´s nach Berlin verbringen (vgl. a. VG Berlin, Urt. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 4).

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat die vorgenannte Eintragung im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes durch Urteil vom 29.11.2006 (Az.: 1 A 162.05, juris; Seiten 1369 - 1387 der Gerichtsakte: AS 1369 - 1387; ALeipz IV) aus formellen Gründen aufgehoben.

    In Folge der familieninternen Übereinstimmung der Abkömmlinge des H. H. in Bezug auf die in Abweichung vom Restitutionsbescheid vom 1.9.1993 vorzunehmende Korrektur der Eigentümerstellung an der Musikbibliothek P. (vgl. bereits den Hinweis auf ein Familienabkommen im vermögensrechtlichen Anmeldeschreiben vom 23.12.1992, LARoV IIF1, 28 - 30) übertrug die Fa. E. P. GmbH Leipzig im September 2005 im Wege der vertraglichen Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die jeweiligen Besitzer (AS 243 - 253; vgl. a. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2009, 1 A 162.05, S. 5, 10, 11) das Eigentum an der "Musikbibliothek P. mit all ihren Bestandteilen, wie sie sich zur Zeit im wesentlichen in der Stadtbibliothek Leipzig befinden und zu einem geringeren Teil im Lager der Kunstspedition Hasenkamp in Berlin", unter Bezugnahme auf den sogenannten Zettelkatalog, den die Stadt Leipzig anhand ihrer Bestandskarteikarten erstellt hat und der die Einzelstücke spezifiziert", einschließlich sämtlicher Rechte im weitesten Sinne, z. B. Herausgabeansprüche und sonstige Ansprüche "gegenüber der Stadt Leipzig, dem Bach-Archiv Leipzig, der Kunstspedition Hasenkamp, dem britischen Kunstauktionshaus Christie´s, dem ein Teil der Stücke zur Bewertung ausgehändigt worden war", und gegenüber sonstigen Dritten auf die nachfolgenden, als "H. -Erben" bezeichneten Personen: C. H. (United Kingdom), M. H. (USA), H. H. (USA), H. Stanton (USA), E. B. (Canada) und E. C. S. (United Kingdom).

    Dass mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens zur Sicherung des Schutzzwecks einer möglicherweise nachfolgenden Eintragung gemäß § 4 Abs. 1 KultgSchG ein vorläufiges und gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. b KultgSchG strafbewehrtes Ausfuhrverbot mit absoluter Wirkung verbunden ist, ändert hieran nichts, weil dies unmittelbar aus dem Gesetz folgt und nicht Gegenstand einer behördlichen Entscheidung (z. B. Beschlagnahme) ist (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris; VGH München, Beschl. v. 5.2.1998, 5 CE 87.03573, NVwZ 1988, 742, 743).

    Obwohl sich aus dem in der Akte des Liegenschaftsamtes Leipzig enthaltenen Übergabeprotokoll vom 1.8.1963 zwischen der E. P. Leipzig und der Stadt Leipzig Anhaltspunkte für ein Ausscheiden der Musikbibliothek P. aus dem enteigneten Unternehmen ergeben (vgl. a. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 3, 10 u. 11), wurde in den Gründen des Bescheides vom 1.9.1993 nicht festgestellt, dass die Musikbibliothek P. zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht mehr zum Unternehmensverband des enteigneten und rückübertragenen Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 1 URüV i. V. m. § 6 Abs. 9 VermG gehörte.

    Die Klagebefugnis der Kläger zu 2 - 4 folgt aus der Beeinträchtigung ihres eigenen Miteigentumsanteils an der Musikbibliothek P. durch die Einschränkung der Verfügungsfreiheit in Folge von Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz, ohne dass es der Mitwirkung der übrigen Miteigentümer bedarf (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 9 - 12).

    Die Miteigentümerstellung der Kläger zu 2 - 4, die zu den H. -Erben gehören, wäre selbst dann gegeben, wenn die E. P. GmbH i. L., Leipzig als Nichtberechtigte über das Eigentum an der Musikbibliothek P. zugunsten der H. -Erben verfügt hätte, weil die H. -Erben in diesem Fall das Eigentum an der Musikbibliothek P. im Wege des gutgläubigen Erwerbs durch die im September 2005 wirksam gewordene Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die jeweiligen Besitzer gemäß § 931, § 934 BGB erlangt hätten (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 11).

    § 44 a Satz 2 VwGO ist hier hinsichtlich der möglichen Verletzung in eigenen Rechten durch die bloße Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) analog anwendbar (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 11, 12), da mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens für dessen Dauer kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 1 KultgSchG) ein absolutes Ausfuhrverbot entsteht, das die über das betroffene Kulturgut (hier: die gesamte Musikbibliothek P. ) Verfügungsberechtigten stärker belastet als die Wirkung der Eintragung selbst (Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 KultgSchG).

    Es schützt die Öffentlichkeit allein vor Abwanderung national wertvoller Kulturgüter aus dem deutschen Kulturbesitz, und zwar losgelöst von der Person des jeweiligen Eigentümers und ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 12).

    Insbesondere lässt die Eintragung restituierten Kulturgutes die Wiedergutmachung nicht ins Leere gehen (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris).

    Die Washingtoner Erklärung vom 3.12.1998 ist kein völkerrechtlich bindender Vertrag, sondern eine rechtlich nicht bindende politische Absichtserklärung (vgl. ausführlich VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris).

    Ein Verstoß der Ausfuhrbeschränkungen des Kulturgutschutzgesetzes gegen Gemeinschaftsrecht liegt gemäß Art. 30 EGV, der Ausfuhrbeschränkungen zum Schutz national wertvollen Kulturgutes zulässt, nicht vor (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 27.5.1993, 7 C 33.92, juris ; VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris).

    Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Eigentumsguts berühren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 5.2.2002, 2 BvR 305, 348/93, juris, BVerfGE 105, 17 ff, 30).

    Die vom Sachverständigenausschuss für Kulturgut des Freistaates Sachsen empfohlene Eintragung der im Zettelkatalog bezeichneten Musiksammlung P. als Gesamtheit ist etwas anderes als die vom Verwaltungsgericht Berlin aufgehobene Eintragung von Einzelstücken (vgl. a. §§ 9 u. 17 KultgSchG; vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 18).

    Es erscheint daher auch möglich, dass sich die Eintragung in das beim Freistaat Sachsen geführte - bzw. erstmalig einzurichtende (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris) - Verzeichnis national wertvollen Kulturguts auf die gesamte Musikbibliothek P. erstreckt.

  • OLG Köln, 08.07.2016 - 1 U 36/13

    Kein Schadensersatz für ein im Jahr 1937 versteigertes Bild eines jüdischen

    Restitutionsabkommen wie die Washingtoner Erklärung von 1998 sind unabhängig von ihrer Anwendbarkeit rechtlich nicht bindend und begründen keine individualrechtlichen Rückgabeansprüche (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17. Januar 2012 - 7 A 326/10, zitiert juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2006 - 1 A 162.05, zitiert juris Rn. 41).
  • VG Berlin, 22.01.2015 - 1 K 228.11

    "Brilliantenschieber im Café Kaiserhof" von George Grosz ist national wertvolles

    Die Eintragungsverfügung ist insoweit ein belastender Verwaltungsakt, als die Eintragung des Kulturgutes in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" dieses mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen einem Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt unterwirft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. November 2006 - 1 A 162.05 -, juris, Rn. 49; VGH München, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 B 89.349 -, NJW 1992, 2584).

    Dabei wirkt die Eintragung wegen ihrer konstitutiven Wirkung für und gegen jeden Verfügungsberechtigten (VG Berlin, Urteil vom 29. November 2006 - 1 A 162.05 -, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2012 - 1 K 2321/10 -, juris, Rn. 37).

    Denn der Fall, dass ein Kunstwerk erst nach Inkrafttreten des Gesetzes in das Bundesgebiet eingeführt wird, wird dort nicht behandelt; die Frage der Zuständigkeit bei einem dauerhaften Belegenheitswechsel hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2012 - 1 K 2321/10 -, a.a.O., Rn. 71; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2006 - 1 A 162.05 -, a.a.O., Rn. 45).

    Diese Ausfuhrbeschränkung kann sich auch gegenüber dem Nichteigentümer belastend auswirken, sofern diesem aus dem Eigentumsrecht fließende Verfügungsbefugnisse eingeräumt werden, z.B. wenn er unmittelbarer Besitzer der Objekte und bürgerlich-rechtlich Ausfuhrberechtigter ist (vgl. VGH München, Urteil vom 4. Dezember 1991- 7 B 89.349 -, a.a.O., S. 2584f.; VG Berlin, Urteil vom 25. November 2006 - 1 A 162.05 -, a.a.O., Rn. 30).

  • VG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 K 2321/10

    Aufnahme von Kunstwerken Oskar Schlemmers in das Verzeichnis national wertvollen

    Zwar habe das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 29. November 2006 (Az. 1 A 162.05) einem späteren Ortswechsel bezüglich der Eintragungszuständigkeit Bedeutung beigemessen.

    So aber VG Berlin, Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 162.05 -.

    Ob eine nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte Veränderung der Belegenheit etwa in Anlehnung an § 9 Abs. 3 KuSchG auch bei der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KuSchG zu treffenden Entscheidung bedeutsam sein kann, so im Ergebnis VG Berlin, Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 162.05 - für den dauerhaften Belegenheitswechsel eines Teiles der "Musikbibliothek Peters", bedarf hier angesichts der nur zur Versteigerung bei einem Ler Auktionshaus und damit zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten Verbringung in das beklagte Land keiner Entscheidung.

  • OVG Sachsen, 19.08.2010 - 1 A 112/09
    L...... GmbH Besitz vermittelt haben (VG B....., Urt. v. 29.11.2006 - 1 A 162.05 -, zit. nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht