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   OVG Saarland, 06.03.2017 - 1 A 228/16   

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https://dejure.org/2017,5814
OVG Saarland, 06.03.2017 - 1 A 228/16 (https://dejure.org/2017,5814)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.03.2017 - 1 A 228/16 (https://dejure.org/2017,5814)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. März 2017 - 1 A 228/16 (https://dejure.org/2017,5814)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Abgrenzung Anliegerstraße - Haupterschließungsstraße im Ausbaubeitragsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zentrumsnahe Parkplätze im Mittelstreifen: Keine Anliegerstraße!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Ausbaubeiträge: Abgrenzung Anliegerstraße - Haupterschließungsstraße bei zentrumsnahen Parkplätze im Mittelstreifen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 03.11.2016 - 6 ZB 15.2805

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 3 BayKAG sind verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2017 - 1 A 228/16
    Für Erstere ist der Ziel- und Quellverkehr zu den anliegenden Grundstücken prägend, der den innerörtlichen Durchgangsverkehr deutlich überwiegen muss, wobei unter innerörtlichem Durchgangsverkehr jeder Verkehr zu verstehen ist, der die abzurechnende Straße als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt, das heißt weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat.(vgl. z.B. SächsOVG, Beschluss vom 27.7.2016 - 5 B 375/15 -, juris Rdnr. 18 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 -, juris Rdnr. 18) Hintergrund der satzungsrechtlichen Vorgabe unterschiedlicher Straßenkategorien und der Notwendigkeit, die einzelnen Straßen der Gemeinde diesen Straßentypen zuzuordnen, ist das durch den Beitrags- und Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 KAG vorgegebene Gebot, Kosten einer Ausbaumaßnahme insoweit auf die beitragspflichtigen Anlieger umzulegen, als die öffentliche Einrichtung ihnen wirtschaftliche Vorteile bietet, und die Allgemeinheit, soweit die Anlage ihr zugute kommt, mit einem dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden in der Satzung zu bestimmenden Teil des beitragsfähigen Aufwands an den Gesamtkosten zu beteiligen.
  • OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15

    Vorläufiger Rechtsschutz; Straßenausbaubeitrag; ernstliche Zweifel;

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2017 - 1 A 228/16
    Für Erstere ist der Ziel- und Quellverkehr zu den anliegenden Grundstücken prägend, der den innerörtlichen Durchgangsverkehr deutlich überwiegen muss, wobei unter innerörtlichem Durchgangsverkehr jeder Verkehr zu verstehen ist, der die abzurechnende Straße als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt, das heißt weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat.(vgl. z.B. SächsOVG, Beschluss vom 27.7.2016 - 5 B 375/15 -, juris Rdnr. 18 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 -, juris Rdnr. 18) Hintergrund der satzungsrechtlichen Vorgabe unterschiedlicher Straßenkategorien und der Notwendigkeit, die einzelnen Straßen der Gemeinde diesen Straßentypen zuzuordnen, ist das durch den Beitrags- und Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 KAG vorgegebene Gebot, Kosten einer Ausbaumaßnahme insoweit auf die beitragspflichtigen Anlieger umzulegen, als die öffentliche Einrichtung ihnen wirtschaftliche Vorteile bietet, und die Allgemeinheit, soweit die Anlage ihr zugute kommt, mit einem dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden in der Satzung zu bestimmenden Teil des beitragsfähigen Aufwands an den Gesamtkosten zu beteiligen.
  • VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13

    Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; Abgrenzung:

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2017 - 1 A 228/16
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 2186/13- wird zurückgewiesen.
  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 K 1208/17

    Straßenausbaubeitrag - Abgrenzung Anliegerstraße/Haupterschließungsstraße

    Zunächst handelt es sich bei der durch die Gemeinde vorgenommenen Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp um eine Anwendung des örtlichen Satzungsrechts, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(H.M, vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2018, § 8, Rn. 378 unter Hinweis auf u. a. OVG Münster, U. v. 23.11.1976 - II A 1766/74 - OVGE 32, 162 = NJW 1977, 2179 = KStZ 1977, 114, VGH Kassel, U. v. 31.5.1979 - V OE 19/78 - ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22, OVG Lüneburg, U. v. 13.12.1983 - 9 A 52/81 - GemSH 1984, 258, OVG Schleswig, U. v. 16.9.1997 - 2 L 197/96 -, und OVG Magdeburg, B. v. 21.5.2003 - 2 M 189/02 -.) Insoweit steht der Gemeinde kein Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum zu, der vom Gericht zu respektieren wäre; vielmehr hat die Kammer in Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Anliegerstraße", "Haupterschließungsstraße" und "Hauptverkehrsstraße" unter Heranziehung der hierfür in der Satzung enthaltenen Definitionen eine eigenständige Bewertung der Einstufung vorzunehmen.(Vgl.nur OVG des Saarlandes, B. v. 06.03.2017 - 1 A 228/16 - ; damit wurde das Urteil der Kammer vom 17.06.2016 - 3 K 2186/13 - bestätigt.) Erweist sich die gemeindlicherseits vorgenommene Einstufung zu Lasten des Beitragspflichtigen als fehlerhaft, kann das für sich genommen nur zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides und damit auch nur zu dessen Aufhebung in einer bestimmten, durch die fehlerhafte Zuordnung bewirkten Höhe führen.(Vgl. Driehaus, a.a.O.) Dem entspricht, dass ein solcher Bescheid - wie vorliegend - auch lediglich in dieser Höhe teilweise angefochten werden kann.

    Für Erstere ist der Ziel- und Quellverkehr zu den anliegenden Grundstücken prägend, der den innerörtlichen Durchgangsverkehr deutlich überwiegen muss, wobei unter innerörtlichem Durchgangsverkehr jeder Verkehr zu verstehen ist, der die abzurechnende Straße als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt, das heißt weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat.(vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 24.10.2018 -3 K 623/17-; OVG des Saarlandes, B. v. 06.03.2017 - 1 A 228/16 - unter Hinweis auf SächsOVG, Beschluss vom 27.7.2016 - 5 B 375/15 -, juris Rdnr. 18 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 -, juris Rdnr. 18) Die Verkehrsanlage "Haupterschließungsstraße" hat mithin jeweils in etwa gleicher Weise die Erschließungsfunktion einer Anliegerstraße und die Funktion innerörtlicher Verbindung.

  • OVG Saarland, 11.05.2020 - 1 A 50/19

    Straßenausbaubeitrag: Zuordnung einer Straße zu einer der satzungsrechtlich

    Auch die weitere Annahme, das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den Vorteilsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Beschluss vom 6.3.2017 - 1 A 228/16 - geprägt habe, verfängt nicht.

    Der Senat hat bereits in dem beklagtenseits zitierten Beschluss vom 6.3.2017 dargelegt, dass dem Satzungsrecht des Beklagten zu entnehmen ist, dass der Satzungsgeber im Einklang mit dem gängigen Verständnis der Kategorien einer Anlieger- bzw. einer Haupterschließungsstraße davon ausgeht, dass die Fahrbahn einer Haupterschließungsstraße ganz überwiegend der Allgemeinheit einen Vorteil bietet und dass die Gehwege einer Anliegerstraße überwiegend von deren Anliegern genutzt werden.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.3.2017 - 1 A 228/16 -, juris Rdnr. 7 f.) Hieran ist festzuhalten und dieses Verständnis liegt auch der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das fragliche Teilstück der L-Straße als Haupterschließungsstraße einzuordnen sei, ausweislich der oben wiedergegebenen Erwägungen erkennbar und inhaltlich zutreffend zugrunde.

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