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   OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13   

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OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13 (https://dejure.org/2015,19550)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.03.2015 - 1 A 589/13 (https://dejure.org/2015,19550)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. März 2015 - 1 A 589/13 (https://dejure.org/2015,19550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO § 114 Satz 2
    Zuwendung; Widerruf; Zweckverfehlung; Auflagenverstoß; Nachschieben von Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13
    Kommt danach - und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011, SächsVBl. 2012, 112 f.) - ein Nachschieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot jedoch unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll (Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O.; Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 48.12 -, juris Rn. 35).

    37 Bei der Ergänzung behördlicher Ermessensentscheidungen stellt das Bundesverwaltungsgericht "strenge Anforderungen an Form und Handhabung" (Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O.): Die Behörde muss klar und eindeutig erkennen lassen, mit welcher "neuer" Begründung ihre Entscheidung aufrecht erhalten bleiben soll.

    Zudem ist die Behörde grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen vor einer Nachbesserung ihrer Ermessensentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O.).

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13
    36 Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.) geht der erkennende Senat davon aus, dass neue Gründe für einen Verwaltungsakt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden dürfen, wenn sie bereits bei Erlass des Verwaltungsakte vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13
    Von der Gerichtskostenfreiheit erfasst werden über die ausdrücklich in § 188 Satz 1 VwGO angesprochenen Rechtsmaterien diejenigen Fallkonstellationen, die abhängig von bestimmten Einkommensgrenzen die Deckung eines spezifischen Hilfebedarfs durch staatliche Maßnahmen zum Gegenstand haben, also Leistungen mit vorrangig fürsorgerischer Zielsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April 2011 - 6 C 10.10 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 19. August 2013, NVwZ-RR 2013, 1019 f.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 48.12

    Änderungsbescheid; Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13
    Kommt danach - und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011, SächsVBl. 2012, 112 f.) - ein Nachschieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot jedoch unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll (Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O.; Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 48.12 -, juris Rn. 35).
  • OVG Niedersachsen, 26.09.2013 - 8 LC 208/12

    Vereinbarkeit der Anwendung des sog. Besserstellungsverbots bei der Weiterleitung

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13
    Für diesen "in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck" i. S. v. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG hat der Kläger die streitigen Personalkosten in Höhe von 957, 62 EUR unabhängig davon verwendet, ob es ihm durch das Besserstellungsverbot der "Festlegung" Nr. 2 und durch Nr. 1.3 ANBest-P (dazu vgl. NdsOVG, Urt. v. 26. September 2013, DVBl. 2013, 1529), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids waren, rechtlich verwehrt war, seinen Mitarbeitern freiwillige Gratifikationen in Form von Weihnachtsgeld zu zahlen.
  • OVG Sachsen, 25.06.2009 - 1 A 176/09

    Widerruf; Zuwendung; Zweckverfehlung; Bewilligungsbescheid

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13
    34 Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich "aus der ihr zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Bewilligungsbescheid" (so BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, juris Rn. 4; Senatsurt. v. 25. Juni 2009 - 1 A 176/09 -, SächsVBl. 2009, 262, 263; Urt. v. 3. November 2011 - 1 A 752/08 -, juris Rn. 29; Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 312712 -, juris Rn. 48; Berg, Gewerbearchiv 1987, 1, 4), hier also aus dem Zuwendungsbescheid des SMS vom 28. September 2005 in der Gestalt des Umwidmungsbescheids vom 2. Juni 2006.
  • OVG Sachsen, 03.11.2011 - 1 A 752/08

    Materielle Beweislast für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 47

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13
    34 Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich "aus der ihr zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Bewilligungsbescheid" (so BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, juris Rn. 4; Senatsurt. v. 25. Juni 2009 - 1 A 176/09 -, SächsVBl. 2009, 262, 263; Urt. v. 3. November 2011 - 1 A 752/08 -, juris Rn. 29; Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 312712 -, juris Rn. 48; Berg, Gewerbearchiv 1987, 1, 4), hier also aus dem Zuwendungsbescheid des SMS vom 28. September 2005 in der Gestalt des Umwidmungsbescheids vom 2. Juni 2006.
  • VGH Bayern, 19.08.2013 - 12 C 13.1519

    Streitigkeiten über die Registrierung für den Bezug öffentlich geförderten

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13
    Von der Gerichtskostenfreiheit erfasst werden über die ausdrücklich in § 188 Satz 1 VwGO angesprochenen Rechtsmaterien diejenigen Fallkonstellationen, die abhängig von bestimmten Einkommensgrenzen die Deckung eines spezifischen Hilfebedarfs durch staatliche Maßnahmen zum Gegenstand haben, also Leistungen mit vorrangig fürsorgerischer Zielsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April 2011 - 6 C 10.10 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 19. August 2013, NVwZ-RR 2013, 1019 f.).
  • BVerwG, 18.07.1990 - 3 B 88.90

    Berücksichtigung von erheblichen Umständen bei einer Ermessensentscheidung über

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 A 589/13
    34 Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich "aus der ihr zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Bewilligungsbescheid" (so BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, juris Rn. 4; Senatsurt. v. 25. Juni 2009 - 1 A 176/09 -, SächsVBl. 2009, 262, 263; Urt. v. 3. November 2011 - 1 A 752/08 -, juris Rn. 29; Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 312712 -, juris Rn. 48; Berg, Gewerbearchiv 1987, 1, 4), hier also aus dem Zuwendungsbescheid des SMS vom 28. September 2005 in der Gestalt des Umwidmungsbescheids vom 2. Juni 2006.
  • OVG Sachsen, 11.05.2017 - 1 A 140/16

    Zuwendung, Auflage, öffentliche Ausschreibung; Widerruf, Auflagenverstoß,

    41 Es kann im Weiteren - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - auch nicht von einer erfolgreichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch eine Ermessensergänzung im Klageverfahren ausgegangen werden (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 36), da insoweit strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen sind.

    Sie muss zudem im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O., juris Rn. 18; Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 36 und v. 4. April 2014 a. a. O., juris Rn. 27).

  • OVG Sachsen, 16.02.2016 - 1 A 677/13

    Zuwendung, Widerruf, Ermessen, Auflagenverstoß, Zweckverfehlung

    54 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen, denn der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 2008 - 080905953 - und der Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010 in der Gestalt der im gerichtlichen Verfahren vorgenommenen Ergänzungen ( § 114 Satz 2 VwGO; vgl. zu den Maßstäben der Ergänzung von behördlichen Ermessensentscheidungen Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 37) sind, soweit die Zuwendung i. H. eines 43.776,98 EUR übersteigenden Betrags widerrufen (Nr. 1) und ein Erstattungsbetrag von über 21.166,70 EUR einschließlich Zinsen bestimmt worden ist, rechtswidrig und deshalb insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

    Denn hier ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Auflagenverstoß eine Zweckverfehlung nach sich zieht (vgl. Sentsurt. v. 10. März 2015 a. a. O., juris Rn. 33).

    85 Die Beklagte hat auch das erforderliche Widerrufsermessen in Bezug auf den von ihr u. a. angenommenen Auflagenverstoß unter Hinweis auf die fehlende Nachvollziehbarkeit einer durch die Klägerin erfolgten Bezahlung unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Belegführung und Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung sowie der existenziellen Interessen der Klägerin ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. Senatsurt. v. 10. März 2015 a. a. O).

  • OVG Sachsen, 29.10.2015 - 1 A 348/14

    Zuwendung; Zuwendungsbescheid; Widerruf; Widerrufsbescheid; Zweckverfehlung;

    18 Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich "aus der ihr zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Bewilligungsbescheid" (Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 34 m. w. N. im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 05.07.2016 - 1 A 77/15

    Zuwendung, Rückforderung, Erstattung, auflösende Bedingung; vereinfachter

    31 Im Übrigen wären der "Feststellungs- und Erstattungsbescheid" vom 27. März 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 in der Gestalt der im gerichtlichen Verfahren vorgenommenen Ergänzungen (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. zu den Maßstäben der Ergänzung von behördlichen Ermessensentscheidungen Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 37) auch dann rechtmäßig, wenn die Bewilligung der Zuwendung mit Bescheid vom 27. Juni 2003 nicht infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden wäre, da die Voraussetzungen für den mit dem Widerspruchsbescheid erfolgten Widerruf gem. § 1 SächsVwVfG/§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ebenfalls erfüllt sind.

    33 Die Beklagte hat auch das erforderliche Widerrufsermessen in Bezug auf den von ihr u. a. angenommenen Auflagenverstoß unter Hinweis auf die fehlende Vorlage von Belegen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Belegführung und Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung sowie der Nichtberücksichtigung der im Weiteren ausgereichten Zuwendungen als Einnahmen ordnungsgemäß ausgeübt (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2015 a. a. O., juris Rn. 37).

  • OVG Sachsen, 16.06.2015 - 1 A 556/14

    Nachbarstreit; Abstandsfläche; Abzeichnung; Rücksichtnahme Gebot

    Zur Frage, ob die Beklagte mit ihren Äußerungen in der vorgenannten Klageerwiderung tatsächlich Ermessenserwägungen nachgeholt hat, hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen; insoweit ist zu berücksichtigen, dass an die Ergänzung behördlicher Ermessensentscheidungen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011, SächsVBl. 2012, 112 f.; SächsOVG, Urt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, Rn. 37).
  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 1 A 214/16

    Zuwendung; Widerruf; Zuwendungszweck; Zweckverfehlung; Verjährung; Hemmung der

    41 Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich grundsätzlich "aus der ihr zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Bewilligungsbescheid" (Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 34 m. w. N. im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 21.11.2017 - 1 A 537/16

    Zuwendung; Widerruf; Zweckverfehlung; Ermessen; Ergänzung von Ermessenserwägungen

    Da sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheids auf eine Ermessenskontrolle beschränkt, hat der Senat nicht darüber zu befinden, ob der Beklagte einen Widerruf der Zuwendung wegen eines Auflagenverstoßes in rechtmäßiger Weise auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG stützen könnte (vgl. auch Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 36).
  • VG Aachen, 27.11.2015 - 7 K 1142/13

    Rückforderung; Bedingung; auflösend; Rücknahme; Nachschieben

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 48/12 -, juris Rn. 35, juris; Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14/10 -, juris Rn. 18 m.w.N.; SächsOVG, Urteil vom 10.03.2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 39.
  • OVG Sachsen, 23.02.2016 - 3 A 115/15

    Sperrfrist; Ausweisung; Ermessen

    Denn durch Erlass eines die Begründung des Ausgangsbescheids neu fassenden Bescheids hat sie erkennbar neue Begründungselemente, die den Inhalt der Entscheidung betreffen, eingeführt und nicht nur weitere Ausführungen gemacht, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (SächsOVG, Beschl. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).
  • VG Hamburg, 21.12.2016 - 2 K 932/14

    Spendung von Honoraren an Auftraggeber; Zweckwidrige Verwendung von Mitteln;

    Welcher Zuwendungszweck verfolgt werden soll, ergibt sich insbesondere aus dem Bewilligungsbescheid (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1990, 3 B 88.90, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2015, 1 A 589/13, juris Rn. 34), im vorliegenden Fall also aus dem Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2009 mit allen Anlagen, somit insbesondere aus den beigefügten Hinweisen zur Konkretisierung des Zuwendungszwecks.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 1 A 1226/16

    Nachweis einer ermessensfehlerhaften Härteregelung im Hinblick auf eine

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