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   OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11   

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OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11 (https://dejure.org/2011,71628)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.07.2011 - 1 AK 24/11 (https://dejure.org/2011,71628)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 1 AK 24/11 (https://dejure.org/2011,71628)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Umfang der Prüfung des Tatvorwurfs; Rücküberstellungsvorbehalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
    Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (zu den Anforderungen vgl. Senat NJW 2007, 2567 und Beschluss vom 13.03.2007, 1 AK 28/06).

    Auch wenn der Verfolgte seine mitgliedschaftlichen Aktivitäten nur im Inland in der Untergruppe der ´Ndrangheta "Locale U." erbracht haben dürfte, führt dies nicht zu der Annahme eines maßgeblichen Inlandsbezugs, da er sich die Handlungen der in Italien befindlichen Mittäter und Führer der Organisation zurechnen lassen muss (Senat NJW 2007, 2567; NStZ 2010, 708).

    Denn bei einem Deutschen ist bei Taten mit maßgeblichem Auslandsbezug eine Auslieferung dann zulässig, wenn - wie hier nunmehr anzunehmen - seine Rücküberstellung gesichert ist, § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG (vgl. hierzu Senat NJW 2007, 2567).

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
    Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2007, 650; 2005, 232).

    Soweit der Verfolgte bei seinen richterlichen Anhörungen am 08.03.2011 vor dem Amtsgericht U. und am 29.03.2011 vor dem Amtsgericht W. den Tatvorwurf in Abrede stellt, kann er hiermit im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden, denn eine Tatverdachtsprüfung findet in diesem grundsätzlich nicht statt (vgl. Senat StV 2007, 650).

    Es liegt insbesondere kein Fall vor, in welchem sich aufgrund des Vorbringens des Verfolgten ernsthafte Hinweise dafür ergeben haben, dass dieser die ihm vom ersuchenden Staat vorgeworfene Straftat aus tatsächlichen Gründen gar nicht begangen haben kann (vgl. Senat StV 2007, 650), vielmehr deuten die Auslieferungsunterlagen auf das Gegenteil hin, nämlich die Einbindung des Verfolgten in die von Italien aus operierende ´Ndrangheta.

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
    Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (zu den Anforderungen vgl. Senat NJW 2007, 2567 und Beschluss vom 13.03.2007, 1 AK 28/06).

    Insoweit liegt es auf die Hand, dass die schutzwürdigen Belange eines Verfolgten, eine von einem EU-Mitgliedstaat verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen zu können, bei einem - wie dies bei dem Verfolgten der Fall ist - seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und gesellschaftlich integrierten ausländischen Mitbürger anders zu gewichten ist als bei einem Verfolgten, der sich erst seit kurzem in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008, 376).

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2004 - 1 AK 20/04

    Europäischer Haftbefehl: Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Deutschland als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
    Neben der Einholung einer vorherigen ausdrücklichen Zusicherung des ersuchenden Staates reicht es insoweit auch aus, wenn die Bewilligungsbehörde in einem Begleit- oder Bewilligungsschreiben die Überstellung des Verfolgten mit dieser Maßgabe erklärt und die Übernahme des Verfolgten daraufhin erfolgt (vgl. Senat StV 2005, 32; OLG Celle StV 2005, 231; Böse, a.a.O., § 80 IRG Rn. 28 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 16/1024 S. 14 und 15/1718 S. 16).
  • OLG Celle, 16.02.2005 - 1 ARs 1/05

    Sicherstellung einer Rücküberstellung bei Auslieferungsersuchen in Form eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
    Neben der Einholung einer vorherigen ausdrücklichen Zusicherung des ersuchenden Staates reicht es insoweit auch aus, wenn die Bewilligungsbehörde in einem Begleit- oder Bewilligungsschreiben die Überstellung des Verfolgten mit dieser Maßgabe erklärt und die Übernahme des Verfolgten daraufhin erfolgt (vgl. Senat StV 2005, 32; OLG Celle StV 2005, 231; Böse, a.a.O., § 80 IRG Rn. 28 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 16/1024 S. 14 und 15/1718 S. 16).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2005 - 1 AK 24/04

    Auslieferung in einen EG-Mitgliedstaat: Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
    Der Umstand, dass über die Zulässigkeit der Auslieferung des sich seit 08.03.2011 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten nicht innerhalb der in § 83c Abs. 1 IRG angeführten 60-Tage-Frist entschieden werden konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Überschreitung dieser Frist ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (vgl. Senat NJW 2005, 1206 und 1207).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 113, 273, 303) trägt der Gesetzgeber mit der Aufnahme dieser Fallgruppe dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in der Regel eine Vielzahl von Handlungs- und Erfolgsorten über mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind und die Bestimmung des zur Verfolgung zuständigen Staates allein über "wesentliche Teile" der einzelnen Taten und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten und eine danach unter Umständen gebotene umfassende Abwägung als sog. "Mischfall" nicht sachgerecht ist (Böse, a.a.O., § 80 IRG Rn. 14 f.).
  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
    Unter zusätzlicher Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie, welche durch eine möglicherweise längere räumliche Trennung auch und insbesondere von seiner erkrankten Ehefrau erheblich beeinträchtigt wären, kommt diesen sozialen Belangen ein derartiges Gewicht zu, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass die Versagung eines Rücküberstellungsvorbehalts rechtlich schlechterdings ausgeschlossen und die endgültige Bewilligung der Auslieferung mit einem solchen zu versehen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10.06.2011 - 1 AK 23/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; Böse a.a.O, § 79 IRG Rn. 23, 25: Ermessenreduzierung auf Null).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
    Soweit es jedoch um die Geltendmachung oder Versagung eines Rücküberstellungsvorbehalts geht, hat sie diesem Gesichtspunkt weder die ihm nach Art. 6 GG zukommende Bedeutung beigemessen noch ausreichend erwogen, ob nicht Gründe der Resozialisierung die Geltendmachung eines solchen gebieten (vgl. hierzu auch Senat NStZ-RR 2009, 107).
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2008 - 1 AK 12/08

    Zulassungsverfahren für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
    Dabei kann im Zulässigkeitsverfahren eine weitere Konkretisierung geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (Senat StV 2008, 429).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2009 - 1 AK 39/08

    Voraussetzungen für die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund

  • BGH, 22.12.2011 - AK 23/11

    Untersuchungshaft wegen der Mitgliedschaft bei Al Qaida

  • OLG Karlsruhe, 08.02.1989 - 1 AK 31/88
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat

    Dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) kommt im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zu, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16

    Auslieferungshaft zur Strafverfolgung in Frankreich: Vorliegen eines "Mischfalls"

    Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (Senat StV 2007, 139; dass. Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11).

    Da der Verfolgte die ihm zur Last liegenden Taten sowohl in Frankreich als auch in nicht unerheblichem Umfang in Deutschland begangen hat, geht der Senat unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu Beschlüsse vom 15.06.2016 - 2 BvR 468/16 - sowie vom 15.01.2016 - 2 BvR 1860/15 -) davon aus, das sich vorliegend trotz des deutlichen Übergewichts der in Frankreich begangene Tatanteile und des naheliegenden grenzüberschreitenden Charakters der durch die Organisation verwirkten Delikte (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; abgedruckt bei juris) weder ein maßgeblicher Auslandsbezug noch ein maßgeblicher Inlandsbezug sicher festgestellt werden kann, so dass von einem "Mischfall" nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IRG und Satz 3 IRG (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 80 Nr. 22) auszugehen und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist .

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Die mit seiner Auslieferung an Polen zur Strafverfolgung verbundenen sozialen Belange des deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und der sich dem kein Kapitaldelikt umfassenden Auslieferungsverfahren von Beginn an gestellt hat, wiegen unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden (und im Hinblick auf drohende Verfolgungsverjährung zeitnah gebotene) Möglichkeit der Durchführung einer effektiven Strafverfolgung auch im Inland derart schwer, dass dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zukommt, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18 -, Rn. 9 - 10, juris).
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2017 - Ausl 301 AR 112/17

    Auslieferungsverfahren: Erfordernis einer richterlichen Anordnung bei

    Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht - auch nicht im Form einer bloßen Schlüssigkeitsprüfung bei Bezeichnung des Tatvorwurfs als Katalogtat im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11) - sicher feststellen, dass das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten auch nach deutschem Recht strafbar wäre - etwa nach § 96 AufenthaltG.
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal:

    Insoweit bestehen bei deutschen Staatsangehörigen auch besondere Anforderungen an die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG erforderliche Tatbeschreibung (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11, abgedruckt bei juris), so dass vorliegend auch nicht zureichend beurteilt werden kann, ob die dem Verfolgten außerhalb des gewalttätigen Überfalls am 24.03.2018 im Lokal "M" in V./Portugal vorgeworfenen Taten ebenfalls einen maßgeblichen Auslandsbezug i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG aufweisen.
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