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   BVerwG, 10.01.1990 - 1 B 161.89   

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BVerwG, 10.01.1990 - 1 B 161.89 (https://dejure.org/1990,2916)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.1990 - 1 B 161.89 (https://dejure.org/1990,2916)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 1990 - 1 B 161.89 (https://dejure.org/1990,2916)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Allgemeines Wohngebiet - Anerkennung eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverkürzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GastG § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 405
  • DÖV 1990, 669
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.09.1976 - 1 C 7.75

    Sperrzeit - Öffentliches Bedürfnis - Offenhaltung der Gaststätte - Repressive

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1990 - 1 B 161.89
    Das öffentliche Interesse an der Verkürzung der Sperrzeit muß im einzelnen Fall das öffentliche Interesse überwiegen, dem die allgemeine Sperrzeit zu dienen bestimmt ist (Urteil vom 23. September 1976 - BVerwG 1 C 7.75 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 1 = GewArch 1977, 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 14 S 237/99

    Erlass einer Sperrzeitverordnung - Zuständigkeit des Gemeinderates

    Den gesetzlichen Regelungen liegt dabei die Wertung zugrunde, dass das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Bewirtung und Aufenthalt in Schank- und Speisewirtschaften in aller Regel bis zum Beginn der allgemeinen Sperrzeit befriedigt werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 7.5.1996 - 1 C 10.95 -, GewArch 1996, 426; Beschl. v. 10.1.1990 - 1 B 161.89 -, GewArch 1990, 142; Beschl. des erk. Senats v. 14.9.1993 - 14 S 1492/93 -, GewArch 1994, 31).
  • BVerwG, 14.01.1991 - 1 B 174.90

    Gewerberecht: Verkürzung der Sperrzeiten bei Spielhallen

    Für die Ermessensausübung sind f soweit es sich um Gaststätten handelt, die öffentlichen Belange bedeutsam, die durch das Gaststättengesetz (vgl. etwa § 5 Abs. 1 GastG) geschützt werden, vor allem die Belange der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung von Alkoholmißbrauch und des Arbeitsschutzes (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 B 161.89 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 4 = GewArch 1990, 142).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1993 - 14 S 1492/93

    Sperrzeitverkürzung: besondere örtliche Verhältnisse; kein Anspruch auf

    Dabei ist von der in § 18 Abs. 1 GastG und § 12 GastV enthaltenen Wertung auszugehen, daß das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Bewirtung und Aufenthalt in Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten in aller Regel bis zum Beginn der allgemein festgesetzten Sperrzeit befriedigt werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.09.1976, GewArch 1977, 24; Beschluß vom 10.01.1990, GewArch 1990, 142 = Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 4; Urteile des Senats vom 10.04.1987 - 14 S 3284/86 -, GewArch 1987, 243 und vom 03.11.1987 - 14 S 3443/86 -, GewArch 1988, 235).

    Darüber hinaus entstehen nicht nur die lästigen Kraftfahrzeuggeräusche, sondern auch Beeinträchtigungen durch andere störende impulsartige Geräusche wie Unterhaltungen, Lachen und Rufen der Gäste (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 10.01.1990, aaO; Beschluß vom 18.09.1991, GewArch 1992, 34 = NVwZ-RR 1992, 68).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94

    Sperrzeit für Spielhallenbetrieb: Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung;

    Die allgemeine Sperrzeit dient - wie das Gaststättengesetz insgesamt (vgl. besonders § 5 Abs. 1) - der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vor allem dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit und der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs, auch dem Schutz der Gäste - zumal jüngerer Menschen - vor Ausbeutung von Leichtsinn und Unerfahrenheit (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.09.1976, GewArch 1977, 24; Beschluß vom 10.01.1990, GewArch 1990, 142; OVG Koblenz, Urteil vom 11.12.1991, GewArch 1992, 190).
  • OVG Hamburg, 22.03.1994 - Bf VI 38/92

    Gewerberecht: Verlängerung der Sperrzeiten für eine Spielhalle

    Die Sperrzeit dient ebenso wie § 5 GastG dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und dem Arbeitsschutz (BVerwG, Urt. v. 23.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 10.1.1990, GewArch 1990 S. 142 ; vgl. auch BT-Drucks. V/205 S. 17 f.).
  • VG Cottbus, 13.03.2008 - 1 L 312/06

    Nachbarantrag auf Untersagung des Gaststättenbetriebes in Form einer Diskothek;

    Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hinweist, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22. Juli 1988 (-1 B 89/88- NVwZ-RR 1989, S. 14, zit. nach Juris, Rn. 4) die Ansicht gebilligt, wonach jedenfalls nicht mehr als zwölf öffentliche Tanzveranstaltungen jährlich durch die Gaststättenerlaubnis für eine Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit gedeckt seien, trifft dies zwar zu, führt in dem vorliegenden Fall aber deshalb nicht weiter, weil es sich hier - anders als in dem Fall des Bundesverwaltungsgerichts - nicht um gewöhnliche Tanzveranstaltungen, sondern um Diskothekenveranstaltungen handelt, die gerade unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes als belastender hervortreten und so auf die Betriebsgestaltung auch in einem höheren Maße einwirken (vgl. zur Unterscheidung zwischen Tanzgaststätten und Diskotheken Metzner, GastG, Kommentar, 6. Aufl. 2002, § 3, Rn. 50 bis 52 m.w.N.; zu den typischerweise von Diskotheken im Gegensatz zu anderen Tanzveranstaltungen ausgehenden Umweltbelastungen s. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1990 -1 B 161/89- NVwZ-RR 1990, S. 405, zit. nach Juris, Rn. 6).
  • VG Oldenburg, 02.08.2001 - 12 B 2450/01

    Ermessen; Prognose der Erfolgsaussichten; Sperrzeitverkürzung; vorläufiger

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1976, a.a.O. und Beschluss vom 10. Januar 1990 - 1 B 161/89 -, NVwZ 1990, 405 = GewArch 1990, 142; Pauly, in: Michel/Kienzle, § 18 GastG, Rdnr. 14 ff.).
  • OVG Hamburg, 22.03.1994 - Bf VI 7/93

    Sperrzeit; Spielhalle; Verkürzung der Sperrzeit; Vergnügungsstätte; Genehmigung

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  • BVerwG, 17.04.1991 - 1 B 39.91

    Anspruch auf Sperrzeitenverkürzung

    In Wahrheit hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer Beweisaufnahme über die bezeichnete Frage, denn nach seiner materiellen Rechtsauffassung ist es nicht entscheidungserheblich, ob für die vom Kläger erstrebte Sperrzeitverkürzung ein tatsächlicher Bedarf besteht oder nicht: Nach der Ansicht des Berufungsgerichts, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. z.B. Beschluß vom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 B 161.89 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 4 = GewArch 1990, 142), liegt ein die Sperrzeitverkürzung rechtfertigendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 18 Abs. 1 GastG dann nicht vor, wenn zwar tatsächlich ein entsprechender Bedarf vorhanden ist, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen stünde, also dem Gemeinwohl zuwiderliefe.
  • VG Münster, 20.01.2010 - 9 L 504/09

    Anspruch eines Gaststättenbetriebes auf Aufhebung einer Sperrzeit von 5:00 - 6:00

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1990 - 1 B 161/89 -, NVwZ-RR 1990, 405.
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