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   OVG Saarland, 07.10.2020 - 1 B 272/20   

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OVG Saarland, 07.10.2020 - 1 B 272/20 (https://dejure.org/2020,31355)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 (https://dejure.org/2020,31355)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 1 B 272/20 (https://dejure.org/2020,31355)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Auszug aus OVG Saarland, 07.10.2020 - 1 B 272/20
    Es bedarf mit Blick auf das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5.7.2019 - Lv 7/17 - der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs PoliScan FM 1 die zur Ermöglichung einer nachträglichen Plausibilitätskontrolle erforderlichen Daten speichern.(Rn.15)(Rn.18).

    Der Antragsteller begründete seinen hiergegen eingelegten Widerspruch und den bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 30.3.2020 - 1 B 15/20 - und das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 - Lv 7/17 - damit, dass der Senat entschieden habe, es sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die vorgenommene Messung mit einem Gerät des Typs PoliScan FM 1 verwertbar sei oder ob Messgeräte dieses Typs den gleichen Bedenken unterlägen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350, deren Messergebnisse seitens des Verfassungsgerichtshofs wegen einer Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als unverwertbar erachtet worden seien.

  • AG St. Ingbert, 29.10.2019 - 25 OWi 2968/19

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Auszug aus OVG Saarland, 07.10.2020 - 1 B 272/20
    [AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 25 - OWi 66 Js 1919/19 -, juris Rdnrn. 30 f.].
  • OVG Saarland, 30.03.2020 - 1 B 15/20

    Bindungswirkung von Entscheidungen des eines Landesverfassungsgerichts;

    Auszug aus OVG Saarland, 07.10.2020 - 1 B 272/20
    Der Antragsteller begründete seinen hiergegen eingelegten Widerspruch und den bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 30.3.2020 - 1 B 15/20 - und das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 - Lv 7/17 - damit, dass der Senat entschieden habe, es sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die vorgenommene Messung mit einem Gerät des Typs PoliScan FM 1 verwertbar sei oder ob Messgeräte dieses Typs den gleichen Bedenken unterlägen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350, deren Messergebnisse seitens des Verfassungsgerichtshofs wegen einer Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als unverwertbar erachtet worden seien.
  • VG Saarlouis, 24.06.2020 - 5 K 47/20

    Fahrtenbuchanordnung; Verhältnis zur Entscheidung des VerfGH Saarbrücken, Urteil

    Auszug aus OVG Saarland, 07.10.2020 - 1 B 272/20
    Die Frage der Reichweite dieser Rechtsprechung ist komplex und die eine Bindungswirkung für die saarländischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte in Verfahren der vorliegenden Art verneinenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.6.2020 - 5 K 47/20 - vermögen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend zu begründen.
  • VG Saarlouis, 20.08.2020 - 5 L 569/20

    Führung eines Fahrtenbuchs - hier: aufschiebende WirkungFahrtenbuchauflage -

    Auszug aus OVG Saarland, 07.10.2020 - 1 B 272/20
    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. August 2020 - 5 L 569/20 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter dem 30. April 2020 verfügte Fahrtenbuchauflage wiederhergestellt.
  • VG Saarlouis, 09.12.2020 - 5 K 736/20

    Fahrtenbuchauflage - Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messgerät

    Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung zumindest für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung (st. Rspr.; a.A. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - und 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.37).

    Bei dem Messgerät Vitronic PoliScan Speed FM1 ist das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar (h.M.; a.A. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - und 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.38).

    Der Bindungswirkung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung unterliegen nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich der Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung (entgegen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - und 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.43).

    Die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (§ 10 Abs. 1 VerfGHG SL) (juris: VGHG SL) zur Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen durch ein Gerät des Typs TraffiStar S 350 in einem Bußgeldverfahren (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris) erfasst nicht auch Verwaltungsverfahren zur Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs aufgrund einer Messung durch das Gerät Vitronic PoliScan Speed FM1 (entgegen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - und 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.52).

    Daran hält die Kammer entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem im vorliegend vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 - und im zwischenzeitlich ergangenen Beschluss vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - [beide juris] auch nach nochmaliger kritischer Überprüfung ihrer eigenen Rechtsauffassung im Ergebnis fest.

    [so aber offenbar OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 -, juris, Fn. 1 zu Rz. 7].

    Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen Beschlüssen vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 - bzw. seinem Beschluss vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - steht zur Überzeugung der Kammer auch § 10 Abs. 1 VerfGHG SL der Anordnung eines Fahrtenbuchs fallbezogen nicht entgegen.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - [juris, Rz. 12] demgegenüber darauf abstellt, dass sich die Gewährleistungen des Art. 14 Abs. 3 SVerf ( "Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen." ) nicht auf Strafverfahren beschränken, sondern das damit statuierte allgemeine Grundrecht auf einen Verfahrensbeistand auch im Verwaltungsverfahren Anwendung findet, trifft dies zwar für sich genommen sicherlich zu.

  • OVG Saarland, 06.10.2021 - 1 A 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Fahrtenbuchauflage - standardisiertes

    Dies gilt, wie der Senat bereits entschieden hat [OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.2.2021, a.a.O., vom 7.10.2020 - 1 B 272/20 -, vom 30.3.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 -, jew. juris], auch in Verwaltungsverfahren betreffend die Anordnung einer auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung gestützten Fahrtenbuchauflage.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2021 - 8 B 1781/20

    Rohmessdaten außerhalb der Bußgeldakte, Informationsanspruch des Betroffen

    (c) Vor diesem Hintergrund wirkt sich das vom Antragsteller beanstandete Fehlen von Rohmessdaten hier nicht schon für sich genommen auf die Verwertbarkeit des Messergebnisses im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Fahrtenbuchauflage aus, vgl. aber OVG Saarl., Beschlüsse vom 30. März 2020 - 1 B 15/20 -, juris Rn. 10 ff., und vom 7. Oktober 2020 - 1 B 272/20 -, juris Rn. 10 ff., sondern - allenfalls - dann, wenn diese Informationen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen bzw. sie verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam gehalten werden durften.
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