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   BVerwG, 10.03.2009 - 1 B 4.09   

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https://dejure.org/2009,7907
BVerwG, 10.03.2009 - 1 B 4.09 (https://dejure.org/2009,7907)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.2009 - 1 B 4.09 (https://dejure.org/2009,7907)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 (https://dejure.org/2009,7907)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Schaffung der Ausreisemöglichkeit; Begriff der "zumutbaren Anforderungen" für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 130 a; AufenthG § 25 Abs. 5
    D (A), Revisionsverfahren, Berufung, vereinfachtes Berufungsverfahren, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Mitwirkungspflichten, Zumutbarkeit, Ursächlichkeit, grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Schaffung der Ausreisemöglichkeit; Begriff der "zumutbaren Anforderungen" für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung; ...

  • rechtsportal.de

    Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Schaffung der Ausreisemöglichkeit; Begriff der "zumutbaren Anforderungen" für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 10.03.2009 - 1 B 4.09
    Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, etwa Beschluss vom 3. Februar 1999 BVerwG 4 B 4.99 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33).
  • BVerwG, 03.06.2006 - 1 B 132.05

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2009 - 1 B 4.09
    Über die Aussage hinaus, dass von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen, entzieht sich die Frage daher einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2006 BVerwG 1 B 132.05 Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 3 m.w.N.).Das gilt in gleicher Weise für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der fehlenden Ausreisemöglichkeit.
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

    Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, derzufolge dem Ausländer keine Handlungen abverlangt werden dürfen, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind (Beschlüsse vom 3. Juni 2006 - BVerwG 1 B 132.05 - und vom 10. März 2009 - BVerwG 1 B 4.09 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 3 und 11 zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2014 - 2 L 146/09

    Mitwirkungspflichten eines Ausländers bei der Erlangung einer

    Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009, a.a.O.; Beschl. v. 18.03.2010 - 2 O 140/09 -, zit. n. juris; Beschl. v. 27.12.2010 - 2 L 56/09 -, zit. n. juris).

    Es kann allgemein nur festgestellt werden, dass dem Ausländer die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden darf, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 - 1 B 4/09 -, zit. n. juris; BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, zit. n. juris).

    Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009, a. a. O.; Beschl. v. 18.03.2010 - 2 O 140/09 -, zit. n. juris; Beschl. v. 27.12.2010 - 2 L 56/09 -, zit. n. juris).

  • VG Potsdam, 17.01.2020 - 8 L 950/19
    Welche Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen einem Ausländer zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 -, juris, Rn. 6 zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris, Rn. 22 zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
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