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   BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89   

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https://dejure.org/1990,582
BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89 (https://dejure.org/1990,582)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1990 - 1 B 82.89 (https://dejure.org/1990,582)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1990 - 1 B 82.89 (https://dejure.org/1990,582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiederholte Straftaten - Ausländerbehörde - Sachverständigengutachten - Ausweisung - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Aufklärungspflicht bei Ausweisung eines unter besonderem Ausweisungsschutz stehenden Ausländers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 649
  • DÖV 1990, 939
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.02.1984 - 1 B 10.84

    Ermessenseinschränkung bei der Ausweisung junger Ausländer - Berücksichtigung der

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89
    Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 68.83 - ZfSH/SGB 1983, 499 ; vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102; vom 21. Mai 1986 - BVerwG 1 B 74.86 - ZfSH/SGB 1986, 458; vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - a.a.O.).

    Sieht das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O.; vom 8. Dezember 1989 - BVerwG 1 CB 46.89 -).

  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Negativschranke - Strafgerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89
    Außerdem ist geklärt, daß bei der anzustellenden Prognose nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrundeliegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers abzustellen ist, wie sie in seinem abgeurteilten und sonstigen Verhalten zum Ausdruck kommt, und daß bei der gebotenen Abwägung aller für die Prognose wesentlichen Umstände eine etwaige - z.B. aufgrund resozialisierender Wirkung des Strafvollzuges eingeleitete - Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95 mit weiteren Nachweisen).

    Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 68.83 - ZfSH/SGB 1983, 499 ; vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102; vom 21. Mai 1986 - BVerwG 1 B 74.86 - ZfSH/SGB 1986, 458; vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84

    Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89
    Der Ausländerbehörde steht vielmehr ein eigenständiges Prüfungsrecht zu (vgl. z.B. Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104).
  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89
    Danach genügt nicht etwa "jedes noch so fern liegende, auch nur theoretische Risiko von Wiederholungstaten" (vgl. dazu auch BVerwGE 81, 155 [BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89
    Sieht das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O.; vom 8. Dezember 1989 - BVerwG 1 CB 46.89 -).
  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 100.78

    Ausländer - Ausweisung - Verurteilung - Strafrecht

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat übrigens wiederholt klargestellt, welche Anforderungen an die Gefahr neuer Verfehlungen bei der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers zu stellen sind, wenn dieser als Ehegatte eines Deutschen und als italienischer Staatsangehöriger einen besonderen Ausweisungsschutz genießt (vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - und Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91 und 96 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.05.1986 - 1 B 74.86

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89
    Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 68.83 - ZfSH/SGB 1983, 499 ; vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102; vom 21. Mai 1986 - BVerwG 1 B 74.86 - ZfSH/SGB 1986, 458; vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - a.a.O.).
  • BVerwG, 08.12.1989 - 1 CB 46.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für die Zulassung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89
    Sieht das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O.; vom 8. Dezember 1989 - BVerwG 1 CB 46.89 -).
  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Dafür besteht nur Anlaß, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, deren Bewertung nach den gesetzlichen Zuverlässigkeitsmaßstäben eine dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde voraussetzt (vgl. auch Beschluß vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 S. 38).
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 und vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 63.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.05.2021 - 19 ZB 20.65

    Ausweisung wegen Straffälligkeit

    Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 9 C 6/00 - BVerwGE 112, 185 - juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 - 1 B 82/89 - NVwZ-RR 1990, 649 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.11.2109 - 19 CS 19.1183 - juris Rn. 10).

    Eine Ausnahme kommt danach nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie es z.B. bezüglich der Frage des Vorliegens oder der Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.1990 - 1 B 82/89 - juris Rn. 7; U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 5), wobei ein Sachverständigengutachten die Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern nur Hilfestellung bieten kann (BVerwG, U.v. 13.3.2009 - 1 B 20.08 - juris Rn. 5).

    Eine Ausnahme kommt danach nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie es z.B. bezüglich der Frage des Vorliegens oder der Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein kann (BVerwG, B.v. 4.5.1990 - 1 B 82/89 - juris Rn. 7).

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