Rechtsprechung
OVG Hamburg, 03.09.2010 - 1 Bs 146/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zur Anerkennung von Seediensttauglichkeitszeugnissen in den Mitgliedstaaten der EU
- Justiz Hamburg
Art 6 EWGRL 48/89, § 82 Abs 1 SeemG, § 2 SeeDTauglV, § 14 Abs 4 SeeDTauglV
Zur Anerkennung von Seediensttauglichkeitszeugnissen in den Mitgliedstaaten der EU - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anerkennungspflicht von Seediensttauglichkeitszeugnissen in den Mitgliedstaaten der europäischen Union; Beurteilungsspielraum hinsichtlich der für die Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses vorzunehmenden Gefährdungsprognose
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anerkennungspflicht von Seediensttauglichkeitszeugnissen in den Mitgliedstaaten der europäischen Union; Beurteilungsspielraum hinsichtlich der für die Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses vorzunehmenden Gefährdungsprognose
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Seediensttauglichkeitszeugnisse für behinderte Chefingenieure eines Kreuzfahrtschiffes
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 15.06.2010 - 5 E 1377/10
- OVG Hamburg, 03.09.2010 - 1 Bs 146/10
Papierfundstellen
- DÖV 2011, 121
Wird zitiert von ...
- VG Hamburg, 19.12.2013 - 15 E 4259/13
Seediensttauglichkeit eines Kapitäns bei Herz-/Kreislauferkrankungen
Der Antrag, der dem Wortlaut nach auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner auf die Ausstellung einer Seedienstzeugnisses gerichteten Klage zielt, ist gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren die vorläufige Ausstellung eines Seedienstzeugnisses begehrt (vgl. zur Ausstellung eines vorläufigen Seedienstzeugnisses OVG Hamburg, Beschl. v. 03.09.2010, 1 Bs 146/10, juris Rn. 3) .Stellt der Arzt bei der Nachuntersuchung von Kapitänen gesundheitliche Schäden oder Schwächen der in der Anlage 1 bezeichneten Art fest, so soll er gleichwohl die Seediensttauglichkeit feststellen, wenn unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Berufserfahrung und der Tätigkeit des Untersuchten nicht zu befürchten ist, dass er oder andere Personen an Bord oder die Schiffssicherheit gefährdet werden (§ 2 Abs. 2 SeeDTauglV).Die nach §§ 13 und 11 SeeArbG i.V.m. den Vorschriften der SeeDTauglV ergangene Entscheidung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.04.1985, OVG Bf III 194/82, Leitsatz in juris , und zu § 2 Abs. 2 SeeDTauglV OVG Hamburg, Beschl. v. 03.09.2010, 1 Bs 146/10, juris Rn. 5 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Für den Streitwert einer Entscheidung über die Seediensttauglichkeit orientiert sich die Kammer für Hauptsacheverfahren an dem in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für Berufsberechtigungen (Ziff. 14.1), berufseröffnende Prüfungen (Ziff. 36.3), Taxigenehmigungen (Ziff. 47.4) und Gewerbeuntersagungen (Ziff. 54.2.1) vorgeschlagenen Wert von 15.000 Euro ( OVG Hamburg, Beschl. v. 03.09.2010, 1 Bs 146/10, juris Rn. 9 ).