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   BVerfG, 14.03.1997 - 1 BvR 359/97   

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https://dejure.org/1997,10220
BVerfG, 14.03.1997 - 1 BvR 359/97 (https://dejure.org/1997,10220)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.1997 - 1 BvR 359/97 (https://dejure.org/1997,10220)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 1997 - 1 BvR 359/97 (https://dejure.org/1997,10220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1693
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1997 - 1 BvR 359/97
    Allein aufgrund des Beschwerdevortrags und der ihn bestätigenden Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten und der Mutter der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, daß die geltend gemachten Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG besonderes Gewicht haben (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 90, 22 [25]).

    Es ist auch nicht erkennbar, daß die geltend gemachten Verfassungsverletzungen - ihr Vorliegen unterstellt - die Beschwerdeführerin existentiell beträfen (vgl. auch dazu BVerfGE 90, 22 [25]).

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 180/84
    Auszug aus BVerfG, 14.03.1997 - 1 BvR 359/97
    Die Belastung einer Partei mit den ihr gemäß § 91 a ZPO auferlegten Kosten ist jedenfalls im Regelfall nicht als besonders schwerer Nachteil anzusehen (vgl. BVerfGE 68, 334 [336]).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1082/18

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Heilung des

    Die Begründungspflicht erstreckt sich dabei auch auf die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 1997 - 1 BvR 359/97 -, NJW 1997, S. 1693 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 397/97 -, NJW 1999, S. 3479 ; Scheffczyk, in: Beck´scher Online-Kommentar BVerfGG, 6. Edition, § 92 Rn. 39 ).
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