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   AG Altötting, 17.12.2015 - 1 C 589/15   

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https://dejure.org/2015,48358
AG Altötting, 17.12.2015 - 1 C 589/15 (https://dejure.org/2015,48358)
AG Altötting, Entscheidung vom 17.12.2015 - 1 C 589/15 (https://dejure.org/2015,48358)
AG Altötting, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 1 C 589/15 (https://dejure.org/2015,48358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkehrsunfall - Sachverständigengutachten und die höhrere Reparaturrechnung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erstattung von Reparaturrechnung bei Verkehrsunfall

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

    Auszug aus AG Altötting, 17.12.2015 - 1 C 589/15
    Zu den in den Verantwortsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt werden (LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, 302 O 92/11).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Altötting, 17.12.2015 - 1 C 589/15
    Sofern die Beklagten geltend machen, die Werkstatt würde Mehrkosten in Rechnung stellen, weil sie mit überhöhten Sätzen abrechne, unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet habe, muss sich der Geschädigte diese Einwände nicht entgegenhalten lassen, solche Mehrkosten treffen den Schädiger (BGH NJW 1992, Seite 302, LG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015, 13 S 199/14).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Altötting, 17.12.2015 - 1 C 589/15
    Der Geschädigte haftet allenfalls für ein Auswahlverschulden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, AZ. VI ZR 357/13).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Altötting, 17.12.2015 - 1 C 589/15
    Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, Urteil vom 20.06.1989, AZ. VI ZR 334/88).
  • LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fahrzeugreparatur nach den Vorgaben des vom

    Auszug aus AG Altötting, 17.12.2015 - 1 C 589/15
    Sofern die Beklagten geltend machen, die Werkstatt würde Mehrkosten in Rechnung stellen, weil sie mit überhöhten Sätzen abrechne, unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet habe, muss sich der Geschädigte diese Einwände nicht entgegenhalten lassen, solche Mehrkosten treffen den Schädiger (BGH NJW 1992, Seite 302, LG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015, 13 S 199/14).
  • AG Villingen-Schwenningen, 31.10.2018 - 7 C 228/18

    Unfallregulierung, Reparaturkosten, Verbringungskosten, Lackierkosten

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Herstellungsaufwandes im Rahmen der Plausibilitätskontrolle sind demnach die objektiven sowie die sukjektbezogenen Kriterien " wie Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten - heranzuziehen, wobei sich aus einem Sachverständigengutachten zusammen mit der gestellten Reparaturrechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten ergibt -Seite 3 - (AG Villingen-Schwenningen 11 C 507/14, AG Altötting 1 C 589/15).
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