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   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78   

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BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78 (https://dejure.org/1982,1201)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 94.78 (https://dejure.org/1982,1201)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 94.78 (https://dejure.org/1982,1201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; BVerwG, GewArch. 1973, 174 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.

    Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintreten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202 [204]), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen.

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78
    Dem § 35 GewO liegt nach der Neufassung seines Absatzes 6 eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133 [136 ff.]).
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; BVerwG, GewArch. 1973, 174 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936

    Widerruf einer Erlaubnis nach § 34a GewO in Verbindung mit erweiterter

    Die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbeuntersagung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten oder in eine leitende unselbständige Tätigkeit zu erwarten ist (BVerwG v. 2.12.1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; Marcks , in Landmann/Rohmer, § 35, RdNr. 94).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - (noch) nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG v. 2. Dezember 1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

  • BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit -

    Diese Erwägung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 94.78 - GewArch 1982, 298 ).
  • VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.864

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

    Die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbeuntersagung sind gegeben, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten oder in eine leitende unselbstständige Tätigkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG vom 2.12.1982 Az: 1 C 94/78).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere, noch nicht ausgeübte gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG vom 2.12.1982 Az: 1 C 94/78; BVerwG vom 29.7.1993 Az: 1 C 3/92).

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