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   ArbG Passau, 24.03.2016 - 1 Ca 323/15   

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https://dejure.org/2016,16794
ArbG Passau, 24.03.2016 - 1 Ca 323/15 (https://dejure.org/2016,16794)
ArbG Passau, Entscheidung vom 24.03.2016 - 1 Ca 323/15 (https://dejure.org/2016,16794)
ArbG Passau, Entscheidung vom 24. März 2016 - 1 Ca 323/15 (https://dejure.org/2016,16794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeit für die in die Kernarbeitszeit fallende Tätigkeit als Kreisrat

  • ra.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Bremen, 17.11.2009 - 1 Sa 131/08

    Freistellung für die Tätigkeit als Mitglied des Stadtrates oder Kreistages;

    Auszug aus ArbG Passau, 24.03.2016 - 1 Ca 323/15
    Diese Erwägungen können auf die Ausübung eines kommunalen Wahlmandats übertragen werden, auch wenn es sich dabei nicht um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht handelt (vgl. dazu BAG, Urt. v. 20.06.1995 - 3 AZR 857/94 = NZA 1996, 383 = betreffend das kommunale Wahlmandat eines Ratsherrn; Landesarbeitsgericht Bremen, Urt. v. 17.11.2009- 1 Sa 131/08-Juris).

    Eine Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 2 TVöD scheidet hier aus, weil es sich - wie bereits erwähnt - bei der Ausübung eines kommunalen Wahlmandats nicht um die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht handelt (vgl. BAG, Urt. v. 20.06.1995 - 3 AZR 857/94 = NZA 1996, 383 = ; Landesarbeitsgericht Bremen, Urt. v. 17.11.2009- 1 Sa 131/08-juris).

  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZR 857/94

    Verdienstausfall durch Ratsherrentätigkeit

    Auszug aus ArbG Passau, 24.03.2016 - 1 Ca 323/15
    Diese Erwägungen können auf die Ausübung eines kommunalen Wahlmandats übertragen werden, auch wenn es sich dabei nicht um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht handelt (vgl. dazu BAG, Urt. v. 20.06.1995 - 3 AZR 857/94 = NZA 1996, 383 = betreffend das kommunale Wahlmandat eines Ratsherrn; Landesarbeitsgericht Bremen, Urt. v. 17.11.2009- 1 Sa 131/08-Juris).

    Eine Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 2 TVöD scheidet hier aus, weil es sich - wie bereits erwähnt - bei der Ausübung eines kommunalen Wahlmandats nicht um die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht handelt (vgl. BAG, Urt. v. 20.06.1995 - 3 AZR 857/94 = NZA 1996, 383 = ; Landesarbeitsgericht Bremen, Urt. v. 17.11.2009- 1 Sa 131/08-juris).

  • BAG, 16.12.1993 - 6 AZR 236/93

    Arbeitsbefreiung bei gleitender Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Passau, 24.03.2016 - 1 Ca 323/15
    Demzufolge sei ein ehrenamtlicher Richter, soweit er selbst auf die Gestaltung seiner Arbeitszeit Einfluss nehmen könne, z. B. bei Gleitzeitregelungen, auch dazu verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und für sein Ehrenamt Gleitzeit in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 = BAGE 129, 170ff. = NZA 2009, 735 = betreffend die Ausübung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin bei einem Landesarbeitsgericht; vgl. auch BAG, Urt. v. 16.12.1993-6 AZR 236/93 = BAGE 75, 231 ff. = NZA 1994, 854 = ).
  • BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08

    Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit

    Auszug aus ArbG Passau, 24.03.2016 - 1 Ca 323/15
    Demzufolge sei ein ehrenamtlicher Richter, soweit er selbst auf die Gestaltung seiner Arbeitszeit Einfluss nehmen könne, z. B. bei Gleitzeitregelungen, auch dazu verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und für sein Ehrenamt Gleitzeit in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 = BAGE 129, 170ff. = NZA 2009, 735 = betreffend die Ausübung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin bei einem Landesarbeitsgericht; vgl. auch BAG, Urt. v. 16.12.1993-6 AZR 236/93 = BAGE 75, 231 ff. = NZA 1994, 854 = ).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09

    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit;

    Auszug aus ArbG Passau, 24.03.2016 - 1 Ca 323/15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45/09 -(= BVerwGE 140, 178ff. = NVwZ-RR 2012, 35 = BayVBl 2012, 220), betreffend die Freistellung eines ehrenamtlichen Richters nach § 45 Abs. 1 a Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) von seiner Dienstleistungspflicht als Beamter, unter anderem ausgeführt: "Die Freistellungsregelung trifft keine Aussage zu der Frage, ob der ehrenamtliche Richter die versäumte Arbeitszeit nachzuholen hat.
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