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   BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04   

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BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04 (https://dejure.org/2005,4221)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2005 - 1 D 15.04 (https://dejure.org/2005,4221)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2005 - 1 D 15.04 (https://dejure.org/2005,4221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug (Vermögensschaden in Höhe von 21 390 DM); Vortäuschen einer Straftat (Kfz-Diebstahl); Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde; Benutzung eines V-Mannes als Alibi-Zeuge; höchst eigennütziges ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Aberkennung des Ruhegeldes eines Kriminalhauptkommissars; Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat und Betrugs; Annahme eines vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Dienstvergehens; Verhältnismäßigkeitsgebot bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 08.09.1997 - 1 D 32.96

    Entfernung eines Polizeiobermeisters im Bundesgrenzschutz aus dem Dienst -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04
    Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. September 1997 BVerwG 1 D 32.96 DokBerB 1998, 52; Urteil vom 11. Juli 2001 BVerwG 1 D 41.00 , jeweils m.w.N.).

    In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennt der Senat in der Regel auf die Höchstmaßnahme, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. Urteil vom 8. September 1997 a.a.O.).

    Das lässt sich schon daran verdeutlichen, dass im Grunde von jedem Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, dass er sich inner- wie außerdienstlich gesetzestreu verhält und beanstandungsfreie dienstliche Leistungen erbringt (vgl. Urteil vom 8. September 1997 a.a.O.; Urteil vom 14. Oktober 1998 BVerwG 1 D 109.97 ).

    48 2. Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile vom 8. September 1997 a.a.O. und vom 11. Juli 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04
    35 Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 BVerwG 1 D 19.01 NVwZ 2002, 1515).

    Der Senat geht deshalb in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 a.a.O., m.w.N.) davon aus, dass es eine lange Verfahrensdauer unabhängig von ihren Ursachen nicht rechtfertigt, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 D 41.00

    Disziplinarmaßnahmen für außergerichtliche Dienstvergehen bei Beamten -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04
    Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. September 1997 BVerwG 1 D 32.96 DokBerB 1998, 52; Urteil vom 11. Juli 2001 BVerwG 1 D 41.00 , jeweils m.w.N.).

    48 2. Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile vom 8. September 1997 a.a.O. und vom 11. Juli 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 34.02

    Dienstvergehen in Form der Veruntreuung von Kassengeldern - Angemessenheit der

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04
    Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat (vgl. zuletzt z.B. Urteil vom 8. April 2003 BVerwG 1 D 34.02 m.w.N; vgl. ferner auch BVerfGE 32, 40 ).

    Die Eigenständigkeit des Disziplinarrechts ermöglicht es, dass ein Beamter trotz verhältnismäßig hoher Kriminalstrafe noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, während unter Umständen ein strafgerichtlich gar nicht oder nur gering bestrafter Beamter wie hier mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen muss (vgl. z.B. Urteil vom 22. Mai 1996 BVerwG 1 D 41.95 Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 5 = DokBerB 1996, 231 = NVwZ-RR 1997, 635 und Urteil vom 8. April 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.09.2004 - 1 D 8.03

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Kanzlers in einer ausländischen Botschaft auf

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04
    Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (stRspr, z.B. Urteil vom 7. September 2004 BVerwG 1 D 8.03 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04
    Im Übrigen sind entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 2003 2 BvR 153/03 NJW 2003, 2897) die lange Verfahrensdauer und die damit zusammenhängenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ruhestandsbeamten vom Strafgericht beim Strafmaß bereits mildernd berücksichtigt worden.
  • BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68

    Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04
    49 Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (BVerfGE 27, 180; 46, 17).
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04
    49 Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (BVerfGE 27, 180; 46, 17).
  • BVerwG, 15.01.2002 - 1 DB 34.01

    Früherer Beamter; Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach den bei

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04
    Der Nachweis dieser Bemühungen ist bei deren Erfolglosigkeit auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO, die beim zuständigen Verwaltungsgericht ... zu beantragen ist (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Beschluss vom 15. Januar 2002 BVerwG 1 DB 34.01 DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436 = DokBerB 2002, 95).
  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 D 63.96

    Weitergabe von Informationen, die der Amtsverschwiegenheit unterlagen gegen

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04
    Sie sind dem Betroffenen aufgrund vorwerfbaren Fehlverhaltens zurechenbar und jedenfalls dann nicht mildernd zu berücksichtigen, wenn wie hier durch das Fehlverhalten die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt ist (vgl. Urteil vom 27. Januar 1998 BVerwG 1 D 63.96 ; Urteil vom 11. Oktober 2000 BVerwG 1 D 50.99 ; Urteil vom 28. November 2000 BVerwG 1 D 62.99 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.1977 - 1 D 55.76

    Disziplinarverfahren gegen einen Matrosen wegen der Dienstausführung unter

  • BVerwG, 17.06.2003 - 2 DW 1.03

    Beamtenrechtliche Aberkennung des Ruhegehalts wegen eines Dienstvergehens;

  • BVerwG, 11.10.2000 - 1 D 50.99

    Nach Antrag und Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung -

  • BVerwG, 28.10.1982 - 1 DB 27.82
  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 D 33.02

    Beamter beim BND; Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts

  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als

  • BVerwG, 22.05.1996 - 1 D 41.95

    Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen Grenzschutzbeamten wegen Besitzes

  • BVerwG, 06.08.1996 - 1 D 81.95

    Geltendmachung von Übernachtungsgeld und Trennungsreisegeld trotz täglicher

  • BVerwG, 14.10.1998 - 1 D 109.97

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Vorzeitige Gutbuchung und Auszahlung von

  • BVerwG, 24.06.1997 - 1 D 53.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbamten der Post - Unterschlagung von

  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 D 41.97

    Betrügerisches Verhalten gegenüber dem Dienstherrn

  • VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10

    Polizeibeamter; schweres Dienstvergehen; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

    Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung der Beamtin und ist ihr als bei Begehung des Dienstvergehens vorhersehbar zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 08.03.2005 - 1 D 15/04 - juris, Rdnr. 49).
  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 09.3029

    Besitz kinderpornographischer Bilddateien (reale Fotos und Comics) auf privatem

    Sie sind diesem aufgrund vorwerfbaren Fehlverhaltens zurechenbar und jedenfalls dann nicht mildernd zu berücksichtigen, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch das Fehlverhalten die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 Rn. 7).

    Aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beklagten in seiner aktiven Dienstzeit als Beamter ist das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, so dass die lange Verfahrensdauer - unabhängig von ihren Ursachen - es nicht rechtfertigt, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris Rn. 47; BVerfG, B.v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 Rn. 8).

    Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris Rn. 49; BVerfG, B.v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 82 D 1.19

    Entfernung eines Bundespolizisten aus dem Dienst bei Verletzung der Pflicht zur

    Im Unterschied zu dem u.a. vom Vergeltungsprinzip geprägten Strafrecht ist ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - juris Rn. 44).

    Die hiermit verbundene Härte für den Betroffenen beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung und ist ihm daher als bei derartigen Pflichtverletzungen vorhersehbare Rechtsfolge zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - juris Rn. 49).

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