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   FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07   

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https://dejure.org/2009,4110
FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07 (https://dejure.org/2009,4110)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 K 1447/07 (https://dejure.org/2009,4110)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - 1 K 1447/07 (https://dejure.org/2009,4110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    FG bestätigt strengere Anforderungen für Ansparrücklagen bei Betriebseröffnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3, 4 5
    Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung bei Neugründung: voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsgutes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung bei Neugründung: voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsgutes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Bei Betriebseröffnung strengere Anforderungen für Ansparrücklage.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparrücklage bei Betriebseröffnung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bei Betriebseröffnung strengere Anforderungen für Ansparrücklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    FG bestätigt strengere Anforderungen für Ansparrücklagen bei Betriebseröffnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Strengere Anforderungen bei Betriebseröffnung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
    Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
    Betriebseröffnung

Papierfundstellen

  • BB 2009, 1916
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.12.2007 - X R 16/05

    Konkretisierung der geplanten Investition für Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07
    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition i.S. von § 7 g Abs. 7 iVm Abs. 3 und 1 EStG 'beabsichtigt' ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007, Az.: X R 16/05, BFH/NV 2008, 559 m.w.N.).

    Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam 'ins Blaue hinein' gebildete Ansparrücklagen voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007, Az.: X R 16/05, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 13. August 2007, Az.: III B 159/06, BFH/NV 2007, 2284 m.w.N.).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07
    Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können, auch wenn § 7 g Abs. 6 EStG nicht die Aufnahme der erst noch anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse voraussetzt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, Az.: XI R 52/04, BStBl II 2006, 462 ).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07
    Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH muss nach Normzweck und Verzinsungsregel die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Ansparabschreibung so genau bezeichnet werden, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2007, Az.: IV R 82/05, BStBl II 2008, 471 ).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07
    Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 19. September 2002, Az.: X R 51/00, BStBl II 2004, 184 ).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07
    Dazu sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: XI R 13/00, BStBl II 2002, 385 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2011 - 1 K 2232/06

    Nur anteiliger Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07
    Der Senat hat die behördlichen Einkommensteuerakten 2004 und die Verfahrensakten zu 1 K 2232/06 betr.
  • BFH, 13.08.2007 - III B 159/06

    NZB: Mandatsniederlegung, Terminsverlegung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07
    Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam 'ins Blaue hinein' gebildete Ansparrücklagen voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007, Az.: X R 16/05, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 13. August 2007, Az.: III B 159/06, BFH/NV 2007, 2284 m.w.N.).
  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 966/06

    Ansparabschreibung: Nachweis bzw. Prognoseentscheidung hinsichtlich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07
    Die Eröffnung eines Betriebes beginnt dabei zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und ist erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Finanzgerichts München vom 22. April 2008, Az.: 13 K 966/06, Juris mit vielfältigen Nachweisen).
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