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   FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93   

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FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93 (https://dejure.org/1995,31959)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.08.1995 - 1 K 1932/93 (https://dejure.org/1995,31959)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. August 1995 - 1 K 1932/93 (https://dejure.org/1995,31959)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 24/88

    Einordnung von einer Versicherungsgesellschaft gewährten Zuschüsse zu den eigenen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93
    Das Finanzamt führte aus, die Zuschüsse seien Betriebseinnahmen, die nach dem BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 24/88 (BFH/Nv 1991, 453) nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerbefreit seien, weil der Kläger nicht Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne sei.

    Er führt aus, der BFH habe in seinem Urteil vom 27. Februar 1991 (a.a.O.) eindeutig festgestellt, daß die Befreiung des § 3 Nr. 62 EStG nur für Arbeitnehmer gelte, die diese Zuschüsse als Teil ihres Arbeitslohns erhielten.

    Er erachtet § 3 Nr. 62 EStG weder für anwendbar, wenn ein Beschäftigungsverhältnis steuerlich als die Ausübung eines Gewerbes zu werten ist ( BFH-Beschluß vom 20. April 1977 I B 65/76 , BStBl II 1974, 608, 609 zu Hausgewerbetreibenden; BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 a.a.O. zu einem selbständigen Versicherungsvertreter), noch halt er die Vorschrift für einschlägig, wenn die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind, weil durch die Umqualifizierung das Begriffspaar "Arbeitgeber - Arbeitnehmer" entfällt und so § 3 Nr. 62 EStG "denkgesetzlich nicht mehr zum Zuge kommen kann" (BFH-Urteil vom 8. April 1992 a.a.O.).

    Da im Streitfall steuerlich kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind dem Kläger die Beitragszuschüsse der GmbH nicht, wie dies § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG voraussetzt, "als Teil seines Arbeitslohns" (so BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 a.a.O.) gewährt worden.

  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/85

    Entnahme bei einer vom Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93
    Entscheidend ist nur, daß sie ihre Veranlassung in der betriebliche Sphäre haben ( BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85 , BStBl II 1988, 995, 997).

    Durch die private Verwendung der erhaltenen Beitragszuschüsse hat er diese, wie auch vom Finanzamt zutreffend so behandelt, zugleich im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG entnommen (BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 a.a.O. und vom 20. April 1989 IV R 106/87 , BStBl II 1989, 641).

  • BFH, 08.04.1992 - XI R 37/88

    Arbeitgeberanteile eines Kommanditisten als Vergütungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93
    Daß die genannten Begriffe, wie in anderen Befreiungsvorschriften auch (z. B. § 3 Nr. 9, 50, 51, 52, 64 EStG ), im gesetzestechnischen Sinne zu verstehen sind, zeigt schon die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die durch das Zweite Krankenversicherungsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1970 von § 2 Abs. 2 Nr. 2 LStDV 1968 ohne Änderung der Rechtslage in das Einkommensteuergesetz übernommen worden ist ( BFH-Urteil vom 8. April 1992 XI R 37/88 , BStBl II 1992, 812, 813).

    Er erachtet § 3 Nr. 62 EStG weder für anwendbar, wenn ein Beschäftigungsverhältnis steuerlich als die Ausübung eines Gewerbes zu werten ist ( BFH-Beschluß vom 20. April 1977 I B 65/76 , BStBl II 1974, 608, 609 zu Hausgewerbetreibenden; BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 a.a.O. zu einem selbständigen Versicherungsvertreter), noch halt er die Vorschrift für einschlägig, wenn die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind, weil durch die Umqualifizierung das Begriffspaar "Arbeitgeber - Arbeitnehmer" entfällt und so § 3 Nr. 62 EStG "denkgesetzlich nicht mehr zum Zuge kommen kann" (BFH-Urteil vom 8. April 1992 a.a.O.).

  • BFH, 02.08.1968 - VI R 124/67

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - KG - Vergütung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93
    So habe auch der BFH im Urteil vom 2. August 1968 VI R 124/67 (BStBl II 1968, 800) Arbeitgeberanteile, die eine KG an einen Kommanditisten aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zu leisten gehabt habe, nicht als steuerbare Einkünfte des Kommandisten angesehen, sie also nicht den gewerblichen Einkünften zugerechnet.

    Das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 2. August 1968 (a.a.O.) sei damit überholt.

  • BFH, 20.04.1989 - IV R 106/87

    Betriebseinnahme - Gewerbebetrieb - Zuwendung einer Reise - Geschäftspartner

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93
    Durch die private Verwendung der erhaltenen Beitragszuschüsse hat er diese, wie auch vom Finanzamt zutreffend so behandelt, zugleich im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG entnommen (BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 a.a.O. und vom 20. April 1989 IV R 106/87 , BStBl II 1989, 641).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93
    In diesem Sinne habe sich auch der große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70 (BStBl II 1971, 177) geäußert.
  • BFH, 20.04.1977 - I B 65/76

    Hausgewerbetreibender - Selbstabführung vor Arbeitgeberanteilen zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93
    Er erachtet § 3 Nr. 62 EStG weder für anwendbar, wenn ein Beschäftigungsverhältnis steuerlich als die Ausübung eines Gewerbes zu werten ist ( BFH-Beschluß vom 20. April 1977 I B 65/76 , BStBl II 1974, 608, 609 zu Hausgewerbetreibenden; BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 a.a.O. zu einem selbständigen Versicherungsvertreter), noch halt er die Vorschrift für einschlägig, wenn die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind, weil durch die Umqualifizierung das Begriffspaar "Arbeitgeber - Arbeitnehmer" entfällt und so § 3 Nr. 62 EStG "denkgesetzlich nicht mehr zum Zuge kommen kann" (BFH-Urteil vom 8. April 1992 a.a.O.).
  • BFH, 03.07.1986 - IV R 109/84

    Zuschüsse an Omnibusunternehmen, die dem Ausgleich von Kostenunterdeckungen bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93
    Wie auch bei öffentlichen Zuschüssen, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von gesetzeswegen zu zahlen sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 109/84 , BStBl II 1986, 806), nimmt der Umstand der gesetzlichen Verpflichtung der GmbH zur Zahlung an den Kläger den Beitragszuschüssen nicht die Eigenschaft betrieblicher Einnahmen.
  • BFH, 04.08.1982 - I R 101/77

    Hausgewerbetreibender - Sozialversicherung - Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93
    Zwar hat der Bundesfinanzhof die Abführung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung durch einen Hausgewerbetreibenden als Betriebsausgaben beurteilt, weil dieser damit eine gesetzliche Verpflichtung des Auftraggebers erfülle, die sich auf die betrieblichen Rechtsbeziehungen zu dem Auftraggeber gründe ( BFH-Urteil vom 4. August 1982 I R 101/77 , BStBl II 1983, 200).
  • BFH, 30.01.1974 - IV R 105/72

    Nutzungswert einer Wohnung - Berechnung - Landwirt - Kostenmiete -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93
    Er erachtet § 3 Nr. 62 EStG weder für anwendbar, wenn ein Beschäftigungsverhältnis steuerlich als die Ausübung eines Gewerbes zu werten ist ( BFH-Beschluß vom 20. April 1977 I B 65/76 , BStBl II 1974, 608, 609 zu Hausgewerbetreibenden; BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 a.a.O. zu einem selbständigen Versicherungsvertreter), noch halt er die Vorschrift für einschlägig, wenn die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind, weil durch die Umqualifizierung das Begriffspaar "Arbeitgeber - Arbeitnehmer" entfällt und so § 3 Nr. 62 EStG "denkgesetzlich nicht mehr zum Zuge kommen kann" (BFH-Urteil vom 8. April 1992 a.a.O.).
  • BFH, 04.07.1968 - IV R 77/67

    Bremer Toto und Lotto GmbH - Bezirksleiter - Gewerbetreibende

  • BFH, 02.03.1967 - V 65/63

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Selbstständigkeit bzw.

  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 144/11

    Einkommensteuerrecht: Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab

    Dies gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner zu den Zuschüssen gesetzlich verpflichtet ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.1995 1 K 1932/93, Juris: aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gezahlte Beitragszuschüsse der Sport-Toto-GmbH an den Leiter einer Toto-Lotto-Bezirksstelle, der ein gewerbliches Unternehmen betreibt, sind für diesen Betriebseinnahmen).
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