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   VG Cottbus, 04.02.2013 - 1 K 720/11   

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VG Cottbus, 04.02.2013 - 1 K 720/11 (https://dejure.org/2013,3626)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04.02.2013 - 1 K 720/11 (https://dejure.org/2013,3626)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04. Februar 2013 - 1 K 720/11 (https://dejure.org/2013,3626)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Meiningen, 13.01.2004 - 2 K 677/02

    Verkehrsrecht; Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug; Steuer; Zwangsabmeldung; Amtshilfe

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2013 - 1 K 720/11
    Das Gericht folgt insoweit nicht der abweichenden Rechtsprechung des Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Februar 1974 - VI - A 149/73 -, NJW 1975, 358) und des Verwaltungsgerichts Meiningen (Urteil vom 13. Januar 2004 - 2 K 677/02.Me -, juris Rn. 20 f.), wonach die Zulassungsstelle im Rahmen der ihr im Verhältnis zum Finanzamt obliegenden Amtshilfe- und Beistandspflicht verpflichtet sei, von dem Finanzamt den Nachweis zu verlangen, dass der Fahrzeughalter seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen ist, und das Finanzamt der Zulassungsstelle den Nachweis vorlegen müsse, dass der Betroffene seine Steuerpflicht nicht erfüllt hat, was beinhalte, dass der Zulassungsstelle der Erlass des Steuerbescheides, dessen Vollziehbarkeit und der Zahlungsrückstand in geeigneter Weise nachgewiesen werde.

    Denn der Bürger, der sich einer Abmeldung seines Fahrzeugs von Amts wegen aufgrund ausstehender Kraftfahrzeugsteuerforderungen gegenübersieht, ist nicht rechtsschutzlos gestellt oder in der Wahrung seiner Rechte eingeschränkt (so aber offenbar VG Meiningen, Urteil vom 13. Januar 2004 - 2 K 677/02.Me -, juris Rn. 21).

  • VG Saarlouis, 24.02.2010 - 10 K 686/09

    Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs bei Kraftfahrzeugsteuerschulden

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2013 - 1 K 720/11
    Dies hat der Beklagte vielmehr als gegeben hinzunehmen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Februar 1974 - VI - A 149/73 -, NJW 1975, 358; VG des Saarlandes, Urteil vom 24. Februar 2010 - 10 K 686/09 -, NJW 2010, 3110, juris Rn. 20-24).
  • VG Augsburg, 01.08.2012 - Au 3 K 12.718

    Kraftfahrzeugsteuerschulden; Abmeldung eines Kraftfahrzeugs von Amts wegen

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2013 - 1 K 720/11
    15 1. Die unter Ziffer 1. und 2. des angegriffenen Bescheides verfügte Abmeldung des Fahrzeugs des Klägers und Verpflichtung zur Vorlage der Fahrzeugpapiere, des Kennzeichens oder eines Nachweises für die Entrichtung der offenen Kraftfahrzeugsteuerschulden findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (im Folgenden: KraftStG) im hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (so auch VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 1. August 2012 - Au 3 K 12.718 -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 111. September 2008 - AN 10 K 08.563 -, juris Rn. 27; VG Braunschweig, Urteil vom 3. November 1999 - 6 A 209/99 -, juris Rn. 25) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668).
  • VG Braunschweig, 03.11.1999 - 6 A 209/99

    Zwangsstilllegung eines Kfz wegen Steuerschulden; Stilllegung; Kfz-Steuer;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2013 - 1 K 720/11
    15 1. Die unter Ziffer 1. und 2. des angegriffenen Bescheides verfügte Abmeldung des Fahrzeugs des Klägers und Verpflichtung zur Vorlage der Fahrzeugpapiere, des Kennzeichens oder eines Nachweises für die Entrichtung der offenen Kraftfahrzeugsteuerschulden findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (im Folgenden: KraftStG) im hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (so auch VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 1. August 2012 - Au 3 K 12.718 -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 111. September 2008 - AN 10 K 08.563 -, juris Rn. 27; VG Braunschweig, Urteil vom 3. November 1999 - 6 A 209/99 -, juris Rn. 25) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668).
  • VG Braunschweig, 30.06.2004 - 6 A 454/03

    Abmeldung; Anhörung; Finanzamt; Kraftfahrzeugsteuer; Mahnung; Steuer;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.02.2013 - 1 K 720/11
    Für eine solche weitreichende Pflicht bietet die Vorschrift des § 14 Abs. 1 KraftStG weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck - der darin zu sehen ist, den Steuertatbestand zu beenden, um weiteren Verletzungen der Steuerpflicht vorzubeugen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Februar 1974 - VI - A 149/73 -, NJW 1975, 358; VG Braunschweig, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 A 454/03 -, juris Rn. 17), allenfalls auch als Druckmittel gegenüber dem Steuerschuldner, fällige Steuerschulden zu begleichen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 2 L 35/06 -) - einen Anhaltspunkt.
  • VG München, 26.02.2014 - M 23 K 11.4724

    Abmeldung von Amts wegen

    Hierfür ist allein das Finanzamt zuständig, gegen dessen Entscheidung der Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet ist (vgl. VG des Saarlandes, U.v. 24.2.2010 - 10 K 686/09 - juris Rn. 20 ff.; VG Cottbus, U.v. 4.2.2013 - 1 K 720/11 - juris Rn. 17).

    Da auch sonst keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Steuerschuld nicht wirksam festgesetzt oder aufgrund von Zahlung oder aus anderen Gründen erloschen wäre, bestand weder für die Beklagte im Verwaltungsverfahren (VG Cottbus, U.v. 4.2.2013, a.a.O. Rn. 18 ff.) noch für das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) Anlass, sich weitere Nachweise zum Erlass des Steuerbescheids, zu dessen Vollziehbarkeit und zum Zahlungsrückstand vom Finanzamt vorlegen zu lassen.

    Der in Hinblick auf die Ermittlungspflichten der Zulassungsbehörde abweichenden Ansicht des VG Meinigen (VG Meiningen, U.v. 13.1.2004 - 2 K 677/02.Me - juris Rn. 21 ff.) folgt das Gericht nicht, da sich eine derartige Pflicht der Zulassungsbehörde weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 14 KraftStG ableiten lässt (vgl. VG Cottbus, U.v. 4.2.2013, a.a.O. Rn. 18 ff.).

  • VG Koblenz, 03.11.2017 - 5 K 344/17

    Zwangsstilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht gezahlter Kraftfahrzeugsteuer

    Denn durch die Androhung wird deren Zweck, den Betroffenen zur Befolgung der ihm auferlegten Handlungspflichten anzuhalten, auch in den Konstellationen des § 14 Abs. 1 KraftStG erreicht (a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2011 - 12 ME 93/11 -, juris Rn. 6, wonach die Vorschrift des § 14 KraftStG unmittelbar zur zwangsweisen Durchsetzung der Abmeldung des betreffenden Kraftfahrzeuges ermächtige, sodass für eine Androhung nach dem Landesvollstreckungsgesetz kein Raum bliebe; i. E. wie hier VG München, a. a. O., juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 4. Februar 2013 - 1 K 720/11 -).
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