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   VG Dresden, 13.01.2010 - 1 K 881/07   

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VG Dresden, 13.01.2010 - 1 K 881/07 (https://dejure.org/2010,78524)
VG Dresden, Entscheidung vom 13.01.2010 - 1 K 881/07 (https://dejure.org/2010,78524)
VG Dresden, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 1 K 881/07 (https://dejure.org/2010,78524)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Freiburg, 17.03.2011 - 4 K 1468/10

    Zur Frage, ob heilpädagogisches Reiten für Schulkinder eine Maßnahme der

    § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist gegenüber § 54 SGB XII lediglich die allgemeinere Vorschrift, die speziellen Leistungsarten ergeben sich insoweit allein aus der spezielleren Norm des § 54 SGB XII. Die §§ 56 und 57 SGB XII betreffen entweder - wie § 56 SGB XII - nur Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen oder regeln - wie § 57 SGB XII - nur die Form der Leistungsgewährung (als persönliches trägerübergreifendes Budget), also keine eigene Leistungsart ( zu § 57 siehe Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 57 RdNr. 2 ); sie sind danach hier offensichtlich nicht einschlägig ( zum Ganzen siehe VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010 - 1 K 881/07 -, JAmt 2010, 379 ).

    Diese Regelung würde die Kostenübernahme für eine - von der Klägerin allerdings nicht gewollte - Reittherapie als medizinische Rehabilitationsleistung (ggf. in den Formen des therapeutischen Reitens oder der Hippotherapie) ausschließen, da es hierfür an der erforderlichen Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fehlt ( vgl. VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O., m.w.N.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 -, FEVS 61, 460; VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 - 6 K 103/04 - Wehrhahn, jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 43 ).

    Die von der Klägerin begehrte Leistung findet sich jedoch ebenfalls nicht im Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX. Die Nr. 2 dieser Vorschrift enthält zwar heilpädagogische Leistungen für Kinder und erfasst auch das heilpädagogische Reiten, das ggf. auch Elemente sozialer Gruppenarbeit in Verbindung mit dem Umgang mit Pferden enthält ( vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 B 36/09 - Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009 - 12 B 06/2837 - OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10 - VG Dresden , Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006 - B 5 k 04/1222 - Wehrhahn, a.a.O., § 54 RdNr. 43 ).

    Sie gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut jedoch nur für Kinder, die noch nicht eingeschult sind ( VG Dresden , Urteil vom 13.01.2010, a.a.O. ), und damit nicht für die Klägerin.

    Da das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten, unter das das Projekt "A." fällt, jedoch als eine Art der Leistung der Eingliederungshilfe eigens im Gesetz und zwar in den §§ 35a Abs. 3SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ( siehe oben ) geregelt ist, dort aber ausdrücklich nur auf Vorschulkinder beschränkt und darüber hinaus nur unter den in § 56 SGB IX genannten weiteren Voraussetzungen zugelassen ist, scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 54 SGB XII und 55 SGB IX dahingehend, dass das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten auch von den Leistungen der Eingliederungshilfe für bereits eingeschulte Kinder wie die Klägerin umfasst wird, aus ( so auch VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O. ).

  • VG Freiburg, 05.04.2011 - 4 K 1468/10

    Heilpädagogisches Reiten kann für Schulkinder nicht als eine Maßnahme der

    § 53 Abs. 3 SGB XII beschreibt nur die Aufgabe der Eingliederungshilfe und betrifft nicht die Art der Leistung.§ 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist gegenüber § 54 SGB XII lediglich die allgemeinere Vorschrift, die speziellen Leistungsarten ergeben sich insoweit allein aus der spezielleren Norm des § 54 SGB XII. Die §§ 56 und 57 SGB XII betreffen entweder - wie § 56 SGB XII - nur Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen oder regeln - wie § 57 SGB XII - nur die Form der Leistungsgewährung (als persönliches trägerübergreifendes Budget), also keine eigene Leistungsart ( zu § 57 siehe Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 57 RdNr. 2 ); sie sind danach hier offensichtlich nicht einschlägig ( zum Ganzen siehe VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010 - 1 K 881/07 -, JAmt 2010, 379 ).

    Diese Regelung würde die Kostenübernahme für eine - von der Klägerin allerdings nicht gewollte - Reittherapie als medizinische Rehabilitationsleistung (ggf. in den Formen des therapeutischen Reitens oder der Hippotherapie) ausschließen, da es hierfür an der erforderlichen Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fehlt ( vgl. VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O., m.w.N.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 -, FEVS 61, 460; VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 - 6 K 103/04 - Wehrhahn, jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 43 ).

    Die von der Klägerin begehrte Leistung findet sich jedoch ebenfalls nicht im Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX. Die Nr. 2 dieser Vorschrift enthält zwar heilpädagogische Leistungen für Kinder und erfasst auch das heilpädagogische Reiten, das ggf. auch Elemente sozialer Gruppenarbeit in Verbindung mit dem Umgang mit Pferden enthält ( vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 B 36/09 - Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009 - 12 B 06/2837 - OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10 - VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006 - B 5 k 04/1222 - Wehrhahn, a.a.O., § 54 RdNr. 43 ).

    Sie gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut jedoch nur für Kinder, die noch nicht eingeschult sind ( VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O. ), und damit nicht für die Klägerin.

    Da das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten, unter das das Projekt "A." fällt, jedoch als eine Art der Leistung der Eingliederungshilfe eigens im Gesetz und zwar in den §§ 35a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ( siehe oben ) geregelt ist, dort aber ausdrücklich nur auf Vorschulkinder beschränkt und darüber hinaus nur unter den in § 56 SGB IX genannten weiteren Voraussetzungen zugelassen ist, scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 54 SGB XII und 55 SGB IX dahingehend, dass das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten auch von den Leistungen der Eingliederungshilfe für bereits eingeschulte Kinder wie die Klägerin umfasst wird, aus ( so auch VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O. ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.2011 - 7 A 10420/11

    Heilpädagogisches Reiten als Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen der

    Entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts stehen der Bewilligung von heilpädagogischem Reiten gemäߧ 35a Abs. 1und3SGBVIIIinVerbindungmit§§ 53Abs.3 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI im vorliegenden Fall auch nicht etwa § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX bzw. derUmstand entgegen,dass derKläger bereits eingeschult ist(so aberauch VG Dresden, Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 K 881/07 - JAmt2010, 379 [381], VG Freiburg, Urteil vom 17. März 2011 - 4 K 1468/10 - juris Rn. 23 und Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblatt, Stand IX/2001, § 56Rn.4).
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