Rechtsprechung
VG Koblenz, 04.11.2008 - 1 K 921/08.KO |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung in Höhe von 150 Euro für die Übersendung von Verwaltungsakten im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip; Vorliegen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung bei einer Gebührenfestsetzung in Höhe von 150 Euro ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
150 Euro Gebühr für Versand einer Bauakte?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Eine teure Akteneinsicht
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Teure Akteneinsicht
- juraforum.de (Kurzinformation)
150 Euro Gebühr für Akteneinsicht zu hoch
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gebühr in Höhe von 150 € für Einsicht in Bauakte ist unangemessen - Gebühr für Amtshandlung darf nicht abschreckend wirken
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
150 Euro Gebühr für den Versand einer Bauakte? (IBR 2009, 115)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2004 - 9 A 161/02
Gebühren für die Bauüberwachung
Auszug aus VG Koblenz, 04.11.2008 - 1 K 921/08
Denn diesen Amtshandlungen kann im Verhältnis zum Bauherrn durchaus ein wirtschaftlicher Wert zukommen, der regelmäßig mit der steigenden Größe oder dem steigenden Wert des Bauvorhabens anwächst (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 2004, 819 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 19. Januar 2005, Au 4 K 02.426, JURIS). - VG Augsburg, 19.01.2005 - Au 4 K 02.426
Auszug aus VG Koblenz, 04.11.2008 - 1 K 921/08
Denn diesen Amtshandlungen kann im Verhältnis zum Bauherrn durchaus ein wirtschaftlicher Wert zukommen, der regelmäßig mit der steigenden Größe oder dem steigenden Wert des Bauvorhabens anwächst (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 2004, 819 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 19. Januar 2005, Au 4 K 02.426, JURIS). - BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren
Auszug aus VG Koblenz, 04.11.2008 - 1 K 921/08
Das Äquivalenzprinzip verbietet nämlich die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung (BVerwGE 115, 125, 130 f.). - BVerwG, 20.01.1961 - VII C 202.59
Rechtsmittel
Auszug aus VG Koblenz, 04.11.2008 - 1 K 921/08
Insbesondere darf eine Gebühr nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie von der Beantragung der Amtshandlung, hier also die Gewährung von Akteneinsicht, abschreckt (vgl. BVerwGE 12, 16, 169). - BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß
Auszug aus VG Koblenz, 04.11.2008 - 1 K 921/08
Davon abgesehen verstößt die hier festgesetzte Gebühr entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zugleich gegen das Äquivalenzprinzip, das als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf (BVerwGE 115 32, 44 m.w.N.) und in § 3 LGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden hat.