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   VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01   

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VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01 (https://dejure.org/2001,27355)
VG Freiburg, Entscheidung vom 03.09.2001 - 1 K 937/01 (https://dejure.org/2001,27355)
VG Freiburg, Entscheidung vom 03. September 2001 - 1 K 937/01 (https://dejure.org/2001,27355)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 14 S 2322/93

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit - Betriebsfortführung

    Auszug aus VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01
    Denn auch wenn der Antragsteller mittlerweile einige der beanstandeten Rechts- und Pflichtverstöße beseitigt und etwa inzwischen seine Mitarbeiter ordnungsgemäß in der Sozialversicherung angemeldet und auch seine Dritt- und Steuerschulden beglichen sowie seine steuerrechtlichen Erklärungspflichten erfüllt haben dürfte und das sonstige Fehlverhalten zum Teil bestritten ist und teilweise nur von geringer Erheblichkeit sein dürfte, so ist es doch angesichts der Vielzahl der Verstöße und der nur kurzen Betriebszeit nicht mit der hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass den hier von der Antragsgegnerin gerügten Pflicht- und Rechtsverstößen des Antragstellers insgesamt ein Hang zur Nichtbeachtung der in seinem Bereich geltenden Vorschriften zugrunde liegt (zur Unzuverlässigkeit in diesem Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.02.2001 - 14 S 471/01 -, v. 03.11.1993 - 14 S 2322/93 -, GewArch 1994, 30 und v. 07.08.1986 - 14 S 1961/86 -, NVwZ 1987, 335).

    Hat der Widerspruch gegen die nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GastG angeordneten Untersagung des weiteren Betriebs der Gaststätte somit aufschiebende Wirkung, fehlt es an der nach § 2 Nr. 2 LVwVG für die Androhung der Zwangsmaßnahme der Schließung und Versiegelung der Betriebsräume notwendigen sofortigen Vollziehbarkeit des hiermit zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 14 S 2322/93-, GewArch 1994, 30, 31), so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 4 der Verfügung der Antragsgegnerin anzuordnen ist.

    Mangels sofortiger Vollziehbarkeit oder Bestandskraft der Betriebsschließungsverfügung ist zur Zeit nur keine Handhabe gegeben, die unerlaubte Fortführung des Betriebes unmittelbar mit den Zwangsmitteln der Verwaltungsvollstreckung zu unterbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01
    So sind nach der Aktenlage auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Einlassungen des Antragstellers jedenfalls Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1), so dass die mit einer vorläufigen Verpflichtung zur Erteilung der Gaststättenerlaubnis verbundene Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt werden kann.
  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01
    Da die Baugenehmigung durch eine Nachtragsbaugenehmigung vom 27.03.1996 auch die Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte mit Tanzveranstaltungen umfassen dürfte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Antragsteller mit seinem Gaststättenbetrieb nicht mehr im Rahmen des hiermit Genehmigten hält, dürfte die feststellende Wirkung der Baugenehmigung, dass die mit der Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte mit Tanzveranstaltungen zu erwartenden Kraftfahrzeuge durch die festgesetzten Stellplätze aufgenommen werden können (§ 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBO) einer weitergehenden Anforderung im Rahmen der gaststättenrechtlichen Genehmigungserteilung entgegen stehen (zur Bindungswirkung der Baugenehmigung im Gaststättenrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 04.10.1988 - 1 C 72/86 -, GewArch 1989, 100 sowie Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 18/87 -, GewArch 1990, 29).
  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86

    Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis -

    Auszug aus VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01
    Da die Baugenehmigung durch eine Nachtragsbaugenehmigung vom 27.03.1996 auch die Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte mit Tanzveranstaltungen umfassen dürfte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Antragsteller mit seinem Gaststättenbetrieb nicht mehr im Rahmen des hiermit Genehmigten hält, dürfte die feststellende Wirkung der Baugenehmigung, dass die mit der Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte mit Tanzveranstaltungen zu erwartenden Kraftfahrzeuge durch die festgesetzten Stellplätze aufgenommen werden können (§ 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBO) einer weitergehenden Anforderung im Rahmen der gaststättenrechtlichen Genehmigungserteilung entgegen stehen (zur Bindungswirkung der Baugenehmigung im Gaststättenrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 04.10.1988 - 1 C 72/86 -, GewArch 1989, 100 sowie Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 18/87 -, GewArch 1990, 29).
  • BVerwG, 20.05.1992 - 1 B 22.92

    Gaststättenerlaubnis, Verpflichtungsklage, notwendige Beiladung, Nachbarn

    Auszug aus VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01
    Die demgegenüber von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, GewArch 1992, 391, 392 = NVwZ-RR 1993, 18, 19), nach der Stellplätze trotz einer bestehenden Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG gefordert werden können, wenn dies notwendig ist, um eine öffentlichen Interessen widerstreitende Verkehrsbelastung zu vermeiden, bezieht sich auf den besonderen, hier jedoch - soweit ersichtlich - nicht einschlägigen Fall, dass sich die Verhältnisse seit der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich geändert haben (vgl. hierzu die Vorinstanz VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.1991 - 14 S 279/91 -, GewArch 1992, 434, 436).
  • VGH Hessen, 08.11.1995 - 14 TG 3375/95

    Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Rahmen eines einstweiligen

    Auszug aus VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01
    Während Ersteres hier noch mit der Erwägung angenommen werden kann, dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet ist und der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb bisher im Rahmen einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG rechtmäßig weitergeführt hat (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 08.11.1995 - 14 TG 3375/95 -, GewArch 1996, 252, 253), ist Letzteres nicht gegeben.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1986 - 14 S 1961/86

    Anordnung der Einstellung eines Gaststättenbetriebes

    Auszug aus VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01
    Denn auch wenn der Antragsteller mittlerweile einige der beanstandeten Rechts- und Pflichtverstöße beseitigt und etwa inzwischen seine Mitarbeiter ordnungsgemäß in der Sozialversicherung angemeldet und auch seine Dritt- und Steuerschulden beglichen sowie seine steuerrechtlichen Erklärungspflichten erfüllt haben dürfte und das sonstige Fehlverhalten zum Teil bestritten ist und teilweise nur von geringer Erheblichkeit sein dürfte, so ist es doch angesichts der Vielzahl der Verstöße und der nur kurzen Betriebszeit nicht mit der hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass den hier von der Antragsgegnerin gerügten Pflicht- und Rechtsverstößen des Antragstellers insgesamt ein Hang zur Nichtbeachtung der in seinem Bereich geltenden Vorschriften zugrunde liegt (zur Unzuverlässigkeit in diesem Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.02.2001 - 14 S 471/01 -, v. 03.11.1993 - 14 S 2322/93 -, GewArch 1994, 30 und v. 07.08.1986 - 14 S 1961/86 -, NVwZ 1987, 335).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.1991 - 14 S 279/91

    Zur Zulässigkeit einer Gaststätte: hier: Nachbarschaft zum Wohngebiet; zur

    Auszug aus VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01
    Die demgegenüber von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, GewArch 1992, 391, 392 = NVwZ-RR 1993, 18, 19), nach der Stellplätze trotz einer bestehenden Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG gefordert werden können, wenn dies notwendig ist, um eine öffentlichen Interessen widerstreitende Verkehrsbelastung zu vermeiden, bezieht sich auf den besonderen, hier jedoch - soweit ersichtlich - nicht einschlägigen Fall, dass sich die Verhältnisse seit der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich geändert haben (vgl. hierzu die Vorinstanz VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.1991 - 14 S 279/91 -, GewArch 1992, 434, 436).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.1985 - 14 S 2120/85

    Gaststättenerlaubnis - Streitwertfestsetzung

    Auszug aus VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01
    Dabei orientiert die Kammer sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (II.14.1; abgedr. DVBl. 1996, 605, 607), wobei die Kammer mangels genauerer Anhaltspunkte einen zu erwartenden Jahresmindestgewinn von 20.000,-- DM ansetzt und diesen in Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.08.1985 - 14 S 2120/85 -, GewArch 1985, 394).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1986 - 4 A 869/85
    Auszug aus VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01
    Denn auch wenn der Antragsteller mittlerweile einige der beanstandeten Rechts- und Pflichtverstöße beseitigt und etwa inzwischen seine Mitarbeiter ordnungsgemäß in der Sozialversicherung angemeldet und auch seine Dritt- und Steuerschulden beglichen sowie seine steuerrechtlichen Erklärungspflichten erfüllt haben dürfte und das sonstige Fehlverhalten zum Teil bestritten ist und teilweise nur von geringer Erheblichkeit sein dürfte, so ist es doch angesichts der Vielzahl der Verstöße und der nur kurzen Betriebszeit nicht mit der hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass den hier von der Antragsgegnerin gerügten Pflicht- und Rechtsverstößen des Antragstellers insgesamt ein Hang zur Nichtbeachtung der in seinem Bereich geltenden Vorschriften zugrunde liegt (zur Unzuverlässigkeit in diesem Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.02.2001 - 14 S 471/01 -, v. 03.11.1993 - 14 S 2322/93 -, GewArch 1994, 30 und v. 07.08.1986 - 14 S 1961/86 -, NVwZ 1987, 335).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1988 - 14 S 95/88

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

  • OVG Saarland, 11.08.2010 - 3 B 178/10

    Widerruf der Betriebserlaubnis für ein Internat gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB 8

    zur Differenzierung zwischen Entzug einer Erlaubnis und Untersagung der unerlaubten Tätigkeit vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24.2.2010 - 8 C 10/09 - OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 - 13 B 34/09 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.5.2004 - 1 B 20.03 -;VG Freiburg, Beschluss vom 3.9.2001 - 1 K 937/01 - VG München, Beschluss vom 12.9.2001 - M 16S01.3889 -, jeweils zitiert nach Juris.
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