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   VG Köln, 24.08.2005 - 1 L 803/05   

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https://dejure.org/2005,22449
VG Köln, 24.08.2005 - 1 L 803/05 (https://dejure.org/2005,22449)
VG Köln, Entscheidung vom 24.08.2005 - 1 L 803/05 (https://dejure.org/2005,22449)
VG Köln, Entscheidung vom 24. August 2005 - 1 L 803/05 (https://dejure.org/2005,22449)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Telemedicus

    TKG-Übergangsregelungen bezüglich Entgeltgenehmigungspflicht und Zugangsverpflichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Telekommunikationsrechtliche Ausgestaltung der Genehmigung der monatlichen Entgelte für die Überlassung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) aus Kupfer sowie aus Glasfaser durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Köln, 17.11.2005 - 1 K 2924/05

    Telekommunikationsgesetz (TKG)

    Auszug aus VG Köln, 24.08.2005 - 1 L 803/05
    Die Antragstellerin hat dagegen rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben (1 K 2924/05; VG Köln) und macht im vorliegenden Aussetzungsverfahren im Wesentlichen geltend: Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Widerrufsverfügung rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.

    Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (1 K 2924/05) gegen Ziffer 4 der Regulierungsverfügung der Regulierungsbehörde vom 20.04.2005 (00 0-00- 000/0) anzuordnen.

  • VG Köln, 05.11.1998 - 1 K 5943/97

    Telekommunikationsgesetz (TKG)

    Auszug aus VG Köln, 24.08.2005 - 1 L 803/05
    Darin wurde die Beigeladene gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG (1996) aufgefordert, gegenüber der Antragstellerin ein Angebot auf entbündelten Zugang zur TAL - in den Varianten Kupfer- und Glasfaserkabel - abzugeben, vgl: VG Köln, Urteil vom 05.11.1998 - 1 K 5943/97 -.
  • VG Köln, 17.11.2005 - 1 K 2924/05

    Ausgestaltung der telekommunikationsrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit von

    Den dagegen gerichteten Aussetzungsantrag der Klägerin hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 24. August 2005 -1 L 803/05- abgelehnt.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verfahrensakte 1 L 803/05 verwiesen.

    Dies wird bestätigt durch die Ausführungen der Beklagten im vorangegangenen Aussetzungsverfahren 1 L 803/05 (Schriftsatz vom 10. Juni 2005, S.4).

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