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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08   

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https://dejure.org/2009,31955
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08 (https://dejure.org/2009,31955)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.04.2009 - 1 L 92/08 (https://dejure.org/2009,31955)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. April 2009 - 1 L 92/08 (https://dejure.org/2009,31955)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr: Auffangregelung in einer Kostenverordnung; Kostenschuldner

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08
    Das hierin normierte Gebot der Bestimmtheit von Gebührenregelungen verlangt vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222; vgl. auch OVG NW, 09.04.2008 - 9 A 111/05 -, juris, Rn. 26).
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08
    Ein gesondertes Widerspruchsverfahren ist entbehrlich (vgl. BVerwG, 26.07.1969 - 8 C 36.69 -, BVerwGE 32, 243).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 9 A 111/05

    Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08
    Das hierin normierte Gebot der Bestimmtheit von Gebührenregelungen verlangt vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222; vgl. auch OVG NW, 09.04.2008 - 9 A 111/05 -, juris, Rn. 26).
  • VGH Hessen, 09.12.1988 - 8 TH 4345/88

    Keine Wertbeschränkung bei Beschwerde im Verwaltungskostenstreit - Veranlasser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08
    Typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (vgl. Hess VGH, 09.12.1988 - 8 TH 4345/88 -, juris, Rn. 22; OVG Sachs.-Anh., 17.01.2002 - A 2 S 314/99 -, juris, Rn. 24).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2002 - A 2 S 314/99
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08
    Typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (vgl. Hess VGH, 09.12.1988 - 8 TH 4345/88 -, juris, Rn. 22; OVG Sachs.-Anh., 17.01.2002 - A 2 S 314/99 -, juris, Rn. 24).
  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10

    Zollverfahrenskosten: Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren

    Veranlasser ist auch, wer objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV -  2009, 329, juris m.w.N.), also die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in rechtlich zurechenbarer Weise in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009  1 L 92/08, juris; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009  3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m.w.N., zitiert nach juris).

    (1) Im Verwaltungskostenrecht kann ein Antrag in Stellvertretung für einen anderen in dessen Namen mit der Konsequenz gestellt werden, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris).

  • FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren

    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).

    Ein die Kostenfolge auslösender Antrag kann nicht nur in eigener Person, sondern auch in Stellvertretung für einen anderen gestellt werden mit der Konsequenz, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009, 1 L 92/08, juris); der bloße Vertreter kann indes nicht als Veranlasser auf Zahlung der Gebühr in Anspruch genommen werden (Hmb. OVG, Urteil vom 16. Dezember 1980, Bf III 9/80, HmbJVBl 1981, 129, juris, m. w. N.).

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter

    Wie das FG unter Hinweis auf die in der Vorentscheidung zitierte Rechtsprechung der Instanzgerichte zutreffend ausgeführt hat, kann danach als Kostenschuldner herangezogen werden, wer einen ihm zurechenbaren Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz eine behördliche, kostenpflichtige Handlung knüpft, m.a.W. wer durch sein willentliches Handeln eine kostenpflichtige Amtshandlung in Gang setzt (Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2009  1 L 92/08, nicht veröffentlicht; des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Kommunale Steuerzeitschrift 2009, 137; des Thüringer OVG vom 26. November 2009  3 KO 749/07, Thüringer Verwaltungsblätter 2010, 130).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06

    Heranziehung zu Vermessungsgebühren; Wechsel des Straßenbaulastträgers; private

    Eine Antragstellung auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung etwa, wie sie allgemein als "Paradefall" der gebührenrechtlichen Veranlassung i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 VwKostG M-V und gleichlautender Vorschriften angesehen wird (s. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 15.04.2009 - 1 L 92/08 -, juris Rn. 20 m. w. Nachw.) und den Antragsteller zum Kostenschuldner bestimmt, ist vorliegend nämlich nicht festzustellen.
  • VG Halle, 28.05.2013 - 4 A 241/11

    Kostenfestsetzung für einen Ablehnungsbescheid hinsichtlich einer

    Hierbei handelt es sich nicht um die Regelung eines Gebührentatbestandes, sondern um die Regelung eines Gebührensatzes, der auch nicht als Auffangtatbestand verstanden werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 92/08 - juris Rn. 25 und 28).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2020 - 1 LZ 191/19

    Verwaltungsgebührenrechtliche Veranlassung einer veterinärmedizinischen

    Veranlasser einer Amtshandlung (vgl. auch § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V ) ist, wer willentlich einen Tatbestand schafft, der die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (Senatsurt. v. 15.04.2009 - 1 L 92/08 -, juris, Rn. 20).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2022 - 3 M 767/21

    Heranziehung zu antragsgebundenen Vermessungsgebühren; Feststellung des

    Typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (OVG Greifswald, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 92/08 -, juris Rn. 20 m. w. N.; Urteil vom 6. Oktober 2010 - 1 L 166/06 -, juris Rn. 34).
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