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   VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438, 1 N 07.1114   

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https://dejure.org/2010,17464
VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438, 1 N 07.1114 (https://dejure.org/2010,17464)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.08.2010 - 1 N 06.2438, 1 N 07.1114 (https://dejure.org/2010,17464)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. August 2010 - 1 N 06.2438, 1 N 07.1114 (https://dejure.org/2010,17464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Eine Gemeinde darf mit ihrer Bauleitplanung verschiedene, teilweise gegenläufige Ziele verfolgen. Zu beanstanden ist eine derartige Planung nur dann, wenn der Widerspruch zwischen einzelnen Planungszielen so gravierend ist, dass die Erreichung eines Planungsziels durch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer verschiedenen, teilweise gegenläufigen Zielverfolgung einer Gemeinde i.R. ihrer Bauleitplanung; Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung bei Erschwerung oder Unmöglichkeit der Verwirklichung einer Festsetzung durch das Erreichen eines anderen Planungsziels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2011, 381 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 07.1624

    Verwaltungsprozessrecht: Rechtskraftbindung einer Normenkontrollentscheidung //

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438
    Es steht außer Frage, dass die Mängel der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans in einem ergänzenden Verfahren behoben werden konnten und somit ein rückwirkendes Inkraftsetzen gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Betracht kam (vgl. BayVGH vom 24.7.2008 Az. 1 N 07.1624 RdNrn. 45 ff.).

    Es spricht Vieles dafür, dass diese Prüfung deswegen entbehrlich ist, weil nach der § 214 Abs. 4 BauGB zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers anzunehmen ist, dass der Rechtsschein eines Bebauungsplans, der nur an einem weniger gewichtigen, nämlich in einem ergänzenden Verfahren heilbaren Mangel litt, stets geeignet ist, ein Vertrauen der Betroffenen auf das Fortbestehen der Rechtslage vor seiner ersten Inkraftsetzung als nicht schutzwürdig erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH vom 24.7.2008 Az. 1 N 07.1624 RdNrn. 41).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438
    Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn von § 34 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die - trotz vorhandener Baulücken - den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG vom 6.11.1968 BVerwGE 31, 22 = BayVBl 1969, 134).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96

    Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438
    Außerdem können topografische Gegebenheiten ausnahmsweise dazu führen, dass unbebaute, an den Bebauungszusammenhang anschließende Flächen noch zum Innenbereich zu zählen sind (BVerwG vom 18.6.1997 NVwZ-RR 1998, 157).
  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438
    Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438
    Die Rückwirkung ist auch nach dem Maßstab der vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten Rechtssätze (vgl. BVerfG vom 8.6.1977 BVerfGE 45, 142/167 f. = NJW 1977, 2024) nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438
    Andererseits kann ein bebautes Grundstück am Ortsrand infolge besonderer topografischer Verhältnisse oder wegen der trennenden Wirkung einer Straße oder einer anderen Anlage auch vom Bebauungszusammenhang "abgekoppelt" sein (BVerwG vom 15.3.1997 BauR 1997, 988; VGH BW vom 8.2.1996 NuR 1998, 142; vgl. zum Ganzen auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 15.7.2005 Az. 1 B 04.1080 zur [verneinten] bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnhauses bzw. Wochenendhauses auf dem auf Höhe des Plangebiets unmittelbar an den See grenzenden Grundstück Fl.Nr. 1028).
  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438
    Ein Bebauungsplan muss den Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht regeln, weil sich dieser unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BVerwG vom 10.8.2000 NVwZ 2001, 203 = BRS 63 Nr. 42).
  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68

    Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438
    Am Ortsrand endet ein Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (BVerwG vom 12.6.1970 BVerwGE 35, 256 = NJW 1970, 1939) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG vom 12.10.1973 DVBl 1974, 238).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71

    Überleitung von Vorschriften und Plänen nach § 173 III 1 BBauG

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438
    Die Regelung musste den erforderlichen bebauungsplanmäßigen Inhalt "auch in Gestalt eines nach neuem Recht rechtmäßigen Abwägungsergebnisses" haben (BVerwG vom 20.10.1972 BVerwGE 41, 67 = BayVBl 1973, 501 [Juris RdNr. 17]).
  • BVerwG, 12.10.1973 - IV C 3.72

    Erforderlichkeit eines Bebauungsplans bei einer Erschließungsanlage an der Grenze

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2010 - 1 N 06.2438
    Am Ortsrand endet ein Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (BVerwG vom 12.6.1970 BVerwGE 35, 256 = NJW 1970, 1939) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG vom 12.10.1973 DVBl 1974, 238).
  • VGH Bayern, 15.07.2005 - 1 B 04.1080

    Wohnhaus oder Wochenendhaus auf einem Seeufergrundstück; Vorbescheid über die

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1996 - 3 S 379/95

    Zuordnung eines Baugrundstücks zum Innenbereich oder Außenbereich - Kriterien für

  • VGH Bayern, 31.05.2006 - 25 N 03.351

    Bebauungsplan mit Konsistenzfehler

  • VGH Bayern, 09.03.2005 - 1 N 03.1765
  • VGH Bayern, 25.10.2010 - 1 N 06.2609

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Änderung des Bebauungsplanentwurfs

    Es ermöglicht eine ausreichend große, zeitgemäße Wohnhausbebauung (vgl. BayVGH vom 3.8.2010 Az. 1 N 06.2438 / 1 N 07.114 ).

    (2.2) Nach Auffassung des Senats gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei diesen Regelungen der Sache nach zwischen ausgenutztem und nicht ausgenutztem Baurecht unterschieden hat (vgl. BayVGH vom 3.8.2010 Az. 1 N 06.2438 / 1 N 07.114 ).

    (2.3) Zu beanstanden wäre die Planung allerdings, wenn die zu intensive Bebauung bereits einen Umfang angenommen hätte, der die Erreichung der mit der Begrenzung des Nutzungsmaßes verfolgten Ziele unmöglich macht (vgl. BayVGH vom 3.8.2010 Az. 1 N 06.2438 / 1 N 07.114 ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2012 - 3 K 36/11

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Durch die Absicherung der legalen Bestände wird das Hauptziel der Planung nicht konterkariert (vgl. VGH München, U. v. 03.08.2010 - 1 N 06.2438, 1 N 07.1114 - BayVBl 2011, 766, juris Rdn. 73).

    Das Gewicht dieses ortsplanerischen Hauptanliegens des Bebauungsplans ist so groß, dass die Grundentscheidung, keine weiteren Hauptgebäude mehr zuzulassen, und die Abstufung zulässiger Nutzungsmaße als ein weiteres, dem Schutz der Freiflächen dienendes Planungsziel als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung grundsätzlich auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn betroffene Grundstücke nicht nur Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind, sondern auch nach dem Maßstab der vorhandenen Bebauung bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans jeweils mit einem weiteren Hauptgebäude bebaut werden konnten (vgl. VGH München, U. v. 03.08.2010 - 1 N 06.2438, 1 N 07.1114 - BayVBl 2011, 766 = juris Rdn. 58).

  • VGH Bayern, 15.10.2013 - 1 N 11.421

    Gebäude mit einem umbauten Raum von mehr als 350 m³ sind auch dann keine

    Das Ziel, einer baulichen Verdichtung entgegenzutreten, schließt es andererseits nicht aus, dass die Antragsgegnerin bei den vorhandenen größeren Gebäuden dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes den Vorrang vor diesem Ziel eingeräumt hat, zumal die Festsetzungen zur Bestandssicherung nicht das Ziel konterkarieren, die noch vorhandenen Freiflächen zu sichern (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2010 - 1 N 06.2438 u.a. - BayVBl 2011, 766).
  • VG München, 07.10.2021 - M 1 K 18.3004

    Zur Wirksamkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung

    Dieses städtebauliche Anliegen der Beigeladenen, den sensiblen Seeuferbereich mit angrenzendem Natura 2000-Gebiet vor weiterer Bebauung zu schützen, vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB, ist derart gewichtig, dass es an dieser Stelle den Entzug von Baurecht durch Festsetzung von Baugrenzen rechtfertigen kann (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 3.8.2010 - 1 N 06.2438, 1 N 07.1114 - juris).
  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 1 N 13.586

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

    Allerdings setzt die Beschneidung von Baurecht voraus, dass das der Planung zugrunde liegende Konzept möglichst widerspruchsfrei umgesetzt und durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht konterkariert wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2010 - 1 N 06.2438 u.a. - BayVBl 2011, 766).
  • VGH Bayern, 13.10.2008 - 1 N 06.2438
    a) Infolge eines Versehens wurde bei der Ladung zum Termin vom 30. September 2008 nicht berücksichtigt, dass beim Senat unter dem Az. 1 N 07.1114 ein weiterer Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 42 anhängig ist.
  • VGH Bayern, 30.10.2012 - 1 ZB 11.1536

    Voraussetzungen einer Überleitung bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes

    Im vorliegenden Fall erscheint bereits sehr fraglich, ob die Darstellung der Baulinien, die das gesamte Gemeindegebiet der damaligen Gemeinde R... abzüglich der Waldflächen erfasst hat, ein sachgerechtes Planungsziel war und auch bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes den Anforderungen an das bauplanerische Abwägungsgebot genügt hat (vgl. für den Fall einer Baulinienfestsetzung entlang eines 2 km langen Seeuferabschnitts: BayVGH vom 3.8.2010 BayVBl 2011, 766).
  • VGH Bayern, 30.07.2012 - 1 ZB 11.1737

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Genauso wie der erste Bürgermeister den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung dadurch bestimmt, dass er das nach Art. 36 Satz 1 GO in seine Zuständigkeit fallende Bekanntmachungsverfahren nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB einleitet, hat er es im Rahmen von § 214 Abs. 4 BauGB in der Hand, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung festzulegen (BayVGH vom 3.8.2010 Az. 1 N 06.2438 ), auch wenn der zur Fehlerhaftigkeit der Satzung führende Umstand erst nach vielen Jahren erkannt wird (BayVGH vom 28.9.2000 BauR 2001, 75).
  • VGH Bayern, 30.10.2012 - 1 ZB 11.1534

    Ein Generalbaulinienplan im Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung 1901 gilt

    Im vorliegenden Fall erscheint bereits sehr fraglich, ob die Darstellung der Baulinien, die das gesamte Gemeindegebiet der damaligen Gemeinde R... abzüglich der Waldflächen erfasst hat, ein sachgerechtes Planungsziel war und auch bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes den Anforderungen an das bauplanerische Abwägungsgebot genügt hat (vgl. für den Fall einer Baulinienfestsetzung entlang eines 2 km langen Seeuferabschnitts: BayVGH vom 3.8.2010 BayVBl 2011, 766).
  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 2 NE 12.741

    Einstweilige Anordnung; Veränderungssperre; Aufstellungsbeschluss

    Gravierende Verstöße gegen das Gebot einer widerspruchsfreien (konsistenten) Planung können sogar die städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in Frage stellen (vgl. BayVGH vom 3.8.2010 Az. 1 N 06.2438 - juris).
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