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   OLG Koblenz, 24.07.2001 - 1 Ss 203/01   

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https://dejure.org/2001,14176
OLG Koblenz, 24.07.2001 - 1 Ss 203/01 (https://dejure.org/2001,14176)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.07.2001 - 1 Ss 203/01 (https://dejure.org/2001,14176)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24. Juli 2001 - 1 Ss 203/01 (https://dejure.org/2001,14176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pro-ViDa-System; Geschwindigkeitsmessung; Eichung; Umbereifung; Reifenwechsel; Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit; Straßenverkehrsdelikt

  • Judicialis

    EichO § 13 I Nr. 1; ; StVO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EichO § 13 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 3
    Eichung; Erlöschen; Geschwindigkeitsüberschreitung; Nacheichung; Neueichung; ProViDa; Sommerreifen; Winterreifen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.07.2001 - 1 Ss 203/01
    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts sind vorliegend aber im Rahmen der Sachrüge zu prüfen, da das Urteil sich mit den tatsächlichen Grundlagen der möglichen Fehlerquelle befasst hat (BGHSt 39, 291).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.07.2001 - 1 Ss 203/01
    Da ein standardisiertes Messverfahren angewendet worden ist, genügt es auch, wenn der Tatrichter im Urteil das angewendete Messverfahren und das nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Messergebnis angibt (BGHSt 43, 277; OLG Düsseldorf DAR 01 S. 133; OLG Hamm DAR 01 S. 85, 86; BayObLG DAR 98, S. 360, 361; OLG Köln DAR 99, s. 516).
  • OLG Hamm, 15.11.2000 - 2 Ss OWi 1057/00

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung mittels PPS,

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.07.2001 - 1 Ss 203/01
    Da ein standardisiertes Messverfahren angewendet worden ist, genügt es auch, wenn der Tatrichter im Urteil das angewendete Messverfahren und das nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Messergebnis angibt (BGHSt 43, 277; OLG Düsseldorf DAR 01 S. 133; OLG Hamm DAR 01 S. 85, 86; BayObLG DAR 98, S. 360, 361; OLG Köln DAR 99, s. 516).
  • OLG Celle, 27.09.1996 - 3 Ss OWi 192/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 24.07.2001 - 1 Ss 203/01
    Sinn und Zweck dieser Regelung kann zumindest im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts jedoch nur sein, Betroffene vor Sanktionen zu bewahren, die sich aufgrund von Messungenauigkeiten ergeben, die sich zu ihrem Nachteil auswirken können (so im Ergebnis auch OLG Celle, NZV 1997, 188 f. unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig vom 31. August 1996 zu Toleranzabzügen bei Geschwindigkeitsmessungen mit der Videoverkehrsüberwachungsanlage ProViDa bei Reifenwechsel ohne Neueichung des Gerätes).
  • KG, 10.07.1998 - 1 Ss 91/98
    Auszug aus OLG Koblenz, 24.07.2001 - 1 Ss 203/01
    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 2. April 1998 1 Ss 91/98 ein Votum der Generalstaatsanwaltschaft übernommen hatte, das darüber hinaus noch Angaben zur Nachfahrstrecke und zum Abstand zwischen Polizeifahrzeug und PKW des Betroffenen für erforderlich erachteten, wird daran jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art nicht festgehalten.
  • OLG Koblenz, 12.09.2016 - 2 OWi 4 SsBs 50/16

    Tatbestandsmäßigkeit eines Abstandsverstoßes und Wiedergabe der wirtschaftlichen

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme folgendes ausgeführt: "Bei der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung ProViDa 2000 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.07.2001 - 1 Ss 203/01), so dass es genügt, wenn der Tatrichter im Urteil das angewendete Messverfahren und das nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Messergebnis angibt.
  • OLG Koblenz, 19.09.2006 - 1 Ss 145/06

    Anforderungen an die Feststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung und an die

    Räumt der Betroffene - wie hier - die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ein, muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung des Urteils auf mögliche Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen das angewandte Messverfahren, den Toleranzwert und die nach Abzug des Toleranzwertes ermittelte Fahrgeschwindigkeit mitteilen (BGHSt 39, 291 [292, 294 f.]; Senat, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 1 Ss 203/01 - Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 Ss 289/03 -).

    Diese Ausführungen sind zutreffend (vgl. Senatsbeschlüsse 1 Ss 203/01 vom 24.07.2001, 1 Ss 289/03 vom 09.12.2003 und 1 Ss 141/05 vom 12.08.2005).

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