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   OLG Oldenburg, 22.12.2009 - 1 Ss 210/09   

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https://dejure.org/2009,2566
OLG Oldenburg, 22.12.2009 - 1 Ss 210/09 (https://dejure.org/2009,2566)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.12.2009 - 1 Ss 210/09 (https://dejure.org/2009,2566)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 1 Ss 210/09 (https://dejure.org/2009,2566)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nuckeln-lassen an nackter Brust nicht zwingend sexueller Mißbrauch

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nuckelnlassen an nackter Brust nicht zwingend sexueller Missbrauch

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Ihr Kinderlein kommet, oder wann ist das "Stillen” eines 6-jährigen sexueller Missbrauch?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Saugen an der mütterlichen Brust ist kein sexueller Mißbrauch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ältere Kinder saugen spielerisch an der mütterlichen Brust - kein sexueller Missbrauch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Spielerisches Saugen älterer Kinder an der mütterlichen Brust ist nicht als sexueller Missbrauch zu werten - Handeln der Mutter stellt keine Straftat dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 240
  • FamRZ 2010, 1019
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 02.11.2015 - 1 Ss 322/15

    Sieht ein Tatgericht ein Attest nicht als genügende Entschuldigung an und

    Es reicht aus, dass geltend gemacht und - so nicht bereits im Urteil eine Erörterung mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Entschuldigungsvorbringens enthalten ist - unter Tatsachenvortrag dargelegt wird, das Ausbleiben des Angeklagten sei tatsächlich entschuldigt gewesen bzw. jedenfalls, das Gericht habe das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt beurteilen dürfen (OLG Frankfurt am Main -1 Ss 113/10-; -1 Ss 210/09- m.w.N.).

    Nur dann vermag das Revisionsgericht nachzuprüfen, ob das Gericht das Rechtsmittel rechtsirrtumfrei verworfen hat (OLG Frankfurt am Main -1 Ss 210/09-; KG StV 1987, 9).

    Die unterlassene Erörterung wäre allenfalls dann unschädlich, wenn die mitgeteilten Umstände ganz offensichtlich ungeeignet gewesen wären, das Ausbleiben des Angeklagten zu entschuldigten (OLG Frankfurt am Main -1 Ss 256/08-; -1 Ss 210/09- m.w.N.).

    Denn die Krankheit würde den Angeklagten nicht nur dann entschuldigen, wenn er dauerhaft bewegungsunfähig wäre, sondern bereits dann, wenn sie ihm nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung - auch nur vorübergehend - unzumutbar macht (vgl. OLG Frankfurt am Main -1 Ss 210/09-; -1 Ss 113/10; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 26 m.w.N.).

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