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   KG, 27.06.2001 - (5) 1 Ss 365/00 (3/01)   

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KG, 27.06.2001 - (5) 1 Ss 365/00 (3/01) (https://dejure.org/2001,19649)
KG, Entscheidung vom 27.06.2001 - (5) 1 Ss 365/00 (3/01) (https://dejure.org/2001,19649)
KG, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 365/00 (3/01) (https://dejure.org/2001,19649)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 208
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 22.12.2003 - 3 StE 2/02

    Landser (Band)

    Die Einbeziehung erscheint auch aus sonstigen Gründen nicht als das schwerere Übel (vgl. die Zusammenstellung in KG NStZ 2003, 208, 209).
  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Zur Anwendbarkeit von § 53 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 StGB ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Bildung der Gesamtstrafe die Regel, das gesonderte Bestehenlassen der Geldstrafe hingegen die Ausnahme ist (vgl. BGH VRS 43, 422 = bei Dallinger MDR 73, 17; BGH GA 87, 80; JR 89, 425, 426; wistra 94, 61, 62; ebenso BayObLG MDR 82, 770, OLG Koblenz GA 78, 188, KG NStZ 03, 208, 209, Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 53 Rdnr. 6; zu den Gegenansichten siehe zusammenfassend Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT, 5. Aufl., S. 727, 728).

    Zwar verweist auch das KG (NStZ 03, 208, 209) - unter Berufung auf: BGH NStZ-RR 1998, 207; wistra 1998, 58; 1994, 61; JR 1989, 425, 426 - darauf, dass die Urteilsgründe das Revisionsgericht in die Lage versetzen müssten nachzuprüfen, ob dem Tatrichter die Möglichkeit des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB bewusst war und warum er davon keinen Gebrauch gemacht habe; der Tatrichter müsse daher - wenigstens im Urteilszusammenhang - erkennen lassen, dass er sich seines Ermessens bewusst war.

    Die Gesamtstrafenbildung ist vielmehr ausschließlich dann das schwerere Strafübel, wenn mit ihr daneben noch zusätzliche Nachteile für den Angeklagten verbunden sind (so auch KG NStZ 03, 208, 209).

    Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach es einer besonderen Begründung der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 S. 1 StGB bedarf, wenn die mit Freiheits- und Geldstrafe geahndeten Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter verstießen (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1 unterschiedliche Rechtsgüter; BGH NStZ 02, 418 [Detter]; KG NStZ 03, 207; KG NStZ 03, 208 209; SenE vom 7.6.1993 - Ss 189/94 -) SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 - SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 - SenE v. 06.06.2001 - Ss 204-205/01 - SenE v. 08.06.2001 - Ss 221/01 - SenE v. 13.07.2001 - Ss 247/01 - SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -).

  • OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04

    Erfordernis der Besitzerhaltungsabsicht i. S. d. § 252 Strafgesetzbuch (StGB);

    Entbehrlich ist ein Eingehen auf die Fragestellung, wenn auszuschließen ist, dass die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe im Vergleich zur gesonderten Verhängung der Geldstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH NZV 1999, 430 = NJW 1999, 3132 [3133] = DAR 1999, 511 [512]; KG NStZ 2003, 207; KG NStZ 2003, 208 [209]; vgl. a. Detter NStZ 2000, 188).
  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Welche "erzieherischen Gesichtspunkte" (vgl. zu diesem gesetzwidrigen Kriterium BGH VRS 98, 277, 280; KG, Beschlüsse vom 22. August 2002 - (5) 1 Ss 186/02 (34/02) - zur Veröffentlichung in NStZ vorgesehen - und vom 14. August 2002 - 5 Ws 405/02 -) der Ermessensausübung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrundegelegen haben sollen, bleibt offen, zumal da eine der Geldstrafen eine dem hiesigen Vergehen gleichartige Tat betraf (vgl. KG, Urteil vom 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 365/00 (3/01) - zur Veröffentlichung in NStZ vorgesehen).
  • KG, 09.12.2003 - 1 Ss 404/03

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe wegen Schwarzfahrens in der U-Bahn

    Sie läßt sich auch nicht ausreichend dem Gesamtzusammenhang des Urteils (vgl. OLG Köln VRS 59, 104, 105; KG, Urteil vom 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 365/00 (3/01) - insoweit in NStZ 2003, 208 nicht abgedruckt) entnehmen.
  • LG Osnabrück, 30.06.2010 - 21 Ns 32/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung des

    Dies ist dem gesetzlichen Regelfall der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 1 StGB jedoch immanent und damit kein besonderer Umstand, der die Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erscheinen ließe (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27.06.01, (5) 1 Ss 365/00 (3/01), juris-Datenbank, dort Rn 14).
  • KG, 23.05.2007 - 1 Ss 115/07

    Anforderungen an die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

    Der Bestand einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe beschwert einen Angeklagten aber in der Regel weniger als eine erhöhte Gesamtfreiheitsstrafe, da Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe nach der Ordnung der strafrechtlichen Reaktionsmittel grundsätzlich das schwerere Übel ist (vgl. BGHSt 35, 208, 212; KG Urteil vom 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 365/00 (3/01) - m.w.N.).
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