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   BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53   

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BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53 (https://dejure.org/1953,1880)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1953 - 1 StR 16/53 (https://dejure.org/1953,1880)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1953 - 1 StR 16/53 (https://dejure.org/1953,1880)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53
    Diese Bestimmung enthält zwar hinsichtlich der früheren Bekundungen eines in der Hauptverhandlung die Aussage befugt verweigernden Zeugen, sofern er nicht von einem Richter vernommen und auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden war, nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein Verwertungs verbot (BGHSt 2, 99).

    Dies kann und darf vielmehr nach der oben erwähnten Entscheidung BGHSt 2, 99 nur dadurch geschehen, dass der Richter als Zeuge vernommen wird.

  • BGH, 28.11.1950 - 2 StR 50/50

    Ermittlung des Inhalts einer fremdsprachigen Urkunde durch das Gericht;

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53
    Erinnert sich der Richter dabei nicht oder nicht hinreichend an die Aussage des Zeugen, so darf ihm, wie auch sonst (u.a. BGHSt 1, 4, 8; 3, 281), die von ihm über die frühere Vernehmung aufgenommene Niederschrift als Gedächtnisstütze zugänglich gemacht werden, sei es durch Vorhalt ihres Inhalts, durch Vorlegung zum Durchlesen oder durch wörtliche Verlesung.
  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 465/52

    Zeuge - Gedächtnisunterstützung - Vorhalten eines Schriftstücks - Beweiswert

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53
    Erinnert sich der Richter dabei nicht oder nicht hinreichend an die Aussage des Zeugen, so darf ihm, wie auch sonst (u.a. BGHSt 1, 4, 8; 3, 281), die von ihm über die frühere Vernehmung aufgenommene Niederschrift als Gedächtnisstütze zugänglich gemacht werden, sei es durch Vorhalt ihres Inhalts, durch Vorlegung zum Durchlesen oder durch wörtliche Verlesung.
  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 67/51

    Verwertung von ausserhalb einer früheren Vernehmung gemachten Äusserungen eines

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53
    Dieses Verbot bezieht sich aber nur auf Aussagen, die der sein Zeugnis in der Hauptverhandlung Verweigernde als Zeuge in dem anhängigen Strafverfahren erstattet hat, nicht dagegen auf andere - mündliche oder schriftliche - Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen (u.a. RGSt 22, 51; 35, 247; BGHSt 1, 373; BGH JR 1951 S 349) Erklärungen und Mitteilungen dieser Art bleiben trotz der Aussageverweigerung des Zeugen in der Hauptverhandlung als Urteilsgrundlage verwertbar.
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53
    Die Revisionsbegründung genügt daher den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (u.a. BGHSt 2, 168) für die ordnungsmässige Erhebung der Aufklärungsrüge stellt.
  • RG, 19.06.1891 - 1763/91

    1. Inwiefern ist die Verlesung eines Briefes zulässig, der von einem sein Zeugnis

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53
    Dieses Verbot bezieht sich aber nur auf Aussagen, die der sein Zeugnis in der Hauptverhandlung Verweigernde als Zeuge in dem anhängigen Strafverfahren erstattet hat, nicht dagegen auf andere - mündliche oder schriftliche - Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen (u.a. RGSt 22, 51; 35, 247; BGHSt 1, 373; BGH JR 1951 S 349) Erklärungen und Mitteilungen dieser Art bleiben trotz der Aussageverweigerung des Zeugen in der Hauptverhandlung als Urteilsgrundlage verwertbar.
  • RG, 15.05.1902 - 1725/02

    Dürfen im Falle berechtigter Verweigerung des Zeugnisses in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53
    Dieses Verbot bezieht sich aber nur auf Aussagen, die der sein Zeugnis in der Hauptverhandlung Verweigernde als Zeuge in dem anhängigen Strafverfahren erstattet hat, nicht dagegen auf andere - mündliche oder schriftliche - Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen (u.a. RGSt 22, 51; 35, 247; BGHSt 1, 373; BGH JR 1951 S 349) Erklärungen und Mitteilungen dieser Art bleiben trotz der Aussageverweigerung des Zeugen in der Hauptverhandlung als Urteilsgrundlage verwertbar.
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

    Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob in solchen Fällen der Richter, der das Kind angehört hat, als Zeuge vernommen werden darf, weil hier der Vormundschaftsrichter nach den Urteilsgründen nur über Anlaß und Ablauf des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens gehört worden ist, offensichtlich also das Kind nicht zur Sache selbst angehört hat; soweit der Senat diese Frage in seinem Urteil vom 22. Dezember 1953 - 1 StR 16/53 - bejaht hat, lag dieser Entscheidung noch ein grundsätzlich anderes Verständnis des § 252 StPO zugrunde.
  • BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97

    Aussageverweigerung eines Zeugen bzgl. sexuellen Mißbrauchs von Kindern

    Daß der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vor geraumer Zeit die Auffassung vertreten hat, in Fällen wie dem vorliegenden dürfe der Vormundschaftsrichter, der das Kind angehört hat, unabhängig von einer Belehrung des Kindes über das (später aktuelle) Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge vernommen werden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1953 - 1 StR 16/53), hinderte den erkennenden Senat auch unbeschadet der Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nicht, die dargelegte Meinung zu vertreten.
  • BGH, 06.05.1969 - 1 StR 57/69

    Vorwurf der Vornahme unzüchtiger Handlungen an der eigenen Tochter - Umfang des

    In seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1953 (1 StR 16/53) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß eine Aussage beim Vormundschaftsrichter, die vor der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren erstattet wurde, dadurch verwertet werden dürfe, daß der Vormundschaftsrichter darüber gehört werde.
  • BGH, 21.09.1954 - 5 StR 409/54

    Rechtsmittel

    Das Aussageverwertungsverbot gilt jedoch nicht für Aussagen oder Erklärungen, die der Zeuge außerhalb des anhängigen Strafverfahrens gemacht oder abgegeben hat (vgl BGH JR 1951, 349, ebenso BGH 1 StR 16/53 vom 22.12.1953; 5 StR 266/53 vom 17.11.1953).
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